Zugang zu Bachelor- und Staatsexamens-Studiengängen

Beeinträchtigte Studienbewerber*innen haben die Möglichkeit, ihre Zulassungschancen zu erhöhen. Wer einen Härtefallantrag oder einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen will, sollte im Vorfeld die Beratungsangebote der Hochschulen nutzen!

Um entscheiden zu können, ob und wann im Einzelfall ein Sonderantrag sinnvoll und möglich ist, sollten Studierende sich einen genauen Überblick über die Verfahren der Studienplatzvergabe verschaffen. Falls die Bewerber*innen ein Eignungsfeststellungsverfahren absolvieren müssen, sind eventuell zusätzliche Nachteilsausgleiche nötig.

Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 

Beeinträchtigte Studierende sollten besonders frühzeitig klären, ob sie die geforderten Zugangsvoraussetzungen für den Wunschstudiengang erfüllen, wo sie sich bewerben müssen und wie das Zulassungsverfahren gestaltet ist.
Hochschulzugangsberechtigungen

Berücksichtigung von beeinträchtigungsbedingten Belangen 

Bei der Studienplatzvergabe müssen ganz unterschiedliche Belange beeinträchtigter Studienbewerber/innen berücksichtigt werden, um chancengleiche Zugangsvoraussetzungen zu schaffen. Bundeseinheitliche Regelungen gibt es nicht. 
Berücksichtigung von beeinträchtigungsbedingten Belangen bei der Studienplatzvergabe

Sonderanträge

Wichtige Anträge sind der "Härtefallantrag" und die "Anträge auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit". In den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie haben sich Zulassungsverfahren 2020 geändert. Die Entwicklungen haben auch Auswirkungen auf die Berücksichtigung behinderungsbezogener Belange von Studienbewerber*innen.

Härtefälle

  • Wie funktioniert ein Härtefallantrag? Für wen macht er Sinn?

    Die in der Härtequote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an Bewerber*innen vergeben, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine "außergewöhnliche Härte" darstellen würde. Die Anerkennung eines Härtefallantrags führt ohne Berücksichtigung von Leistung oder Wartezeit zur sofortigen Zulassung vor allen anderen Bewerber/innen.

    Wichtig: Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Studieninteressierten die allgemeinen und besonderen Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang erfüllen.

  • Was bedeutet Härtequote?

    In den Vergabeverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie reserviert „hochschulstart.de“ bis zu zwei Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte.

    Die Härtequote in den Zulassungsverfahren örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge ist nicht einheitlich festgelegt und variiert aktuell zwischen zwei und fünf Prozent.

    Da die Anzahl der in der Härtequote zu vergebenen Studienplätze begrenzt ist, ist es möglich, dass nicht jeder Studieninteressierte, der als besonderer Härtefall anerkannt wurde, einen Studienplatz erhält. Dies gilt vor allem für besonders stark nachgefragte örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge mit wenigen zu vergebenden Studienplätzen.

  • Was ist eine "außergewöhnliche Härte"?

    Die Definitionen von außergewöhnlicher Härte auf Landes- und Hochschulebene orientieren sich meist an der Vergabeverordnung von „hochschulstart.de“ (vormals ZVS):
    „Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.“

  • Welche Härtefallgründe können beeinträchtigte Studienbewerber*innen geltend machen?

    Viele Hochschulen orientieren sich beim Thema „Härtefallantrag“ an den Regelungen und der Anwendungspraxis von „hochschulstart.de“ für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge. 
    Die Beispiele von „hochschulstart.de“ sind nicht überschneidungsfrei und lassen sich zu drei Begründungsansätzen zusammenfassen:

    1. Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung
    2. Beschränkungen in der Berufswahl oder der Berufsausübung, die nur die Wahl bestimmter Berufsfelder erlauben oder die Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs erfordern, wobei in der Regel das angestrebte Studium eine erfolgreiche berufliche Eingliederung erwarten lassen muss und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit unzumutbar erschwert oder nicht möglich ist.
    3. Sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich, wobei diese Begründung nur in Verbindung mit anderen Begründungen möglich ist.

    Die Begründungen für Härtefallanträge orientieren sich an den Leitsätzen bisheriger Gerichtsurteile. Daher wurden nicht alle möglichen Lebensumstände systematisch erfasst, weitere Begründungen sind somit denkbar. Zudem erfolgten die Urteile zu Zeiten des einstufigen Studiensystems (Diplom, Magister) und vor Abschaffung der Wartezeitquote für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge und vor der Einführung der seit 2020 gültigen Vergabeverordnung. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung der bisherigen Rechtspraxis anders entschieden wird.

  • Wie ist ein Härtefall nachzuweisen?

    Fachärztliches Gutachten

    Die Härtefallgründe sind durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, das zu den aufgeführten Gründen hinreichend Stellung nimmt. Es soll für medizinische Laien nachvollziehbare Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten der Beeinträchtigung und eine Prognose über deren weiteren Verlauf enthalten.

    Zusätzliche Nachweise

    Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, sollten Bewerber*innen prüfen, ob sie über zusätzliche Nachweise verfügen (insbesondere Schwerbehindertenausweise oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes). Eine (Schwer-) Behinderung kann das fachärztliche Gutachten ergänzen und die Begründung für eine sofortige Zulassung unterstützen. Der Nachweis einer (Schwer-) Behinderung allein reicht für die Anerkennung als Härtefall aber nicht aus.

    Persönliche Darlegung

    Viele Hochschulen haben ein Formular, auf dem mögliche Härtefallgründe vorgegeben sind. Andere Hochschulen erwarten von den Bewerber*innen einen Antrag, in dem sie „ihren Härtefall“ ausführlich darlegen müssen. Persönliche Ausführungen können auch bei formgebundenen Anträgen als zusätzliche Erläuterung beigefügt werden.

    Mehr Infos: "Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge "über die Seiten von hochschulstart.de/Unterstützung/Downloads:

Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote/Wartezeit

  • Wie funktioniert der Antrag? Für wen macht er Sinn?

    Nachteilsausgleich in der Leistungsquote: Verbesserung Durchschnittsnote
    Die meisten Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen werden nach Leistung vergeben. Dabei ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und studienfachabhängige Einzelnoten von entscheidender Bedeutung. Bewerber/innen können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote "beeinträchtigungsbezogene, nicht selbst zu vertretende Umstände geltend machen, die sie daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen." Falls Studieninteressierte Auswirkungen beeinträchtigungsbedingter Umstände auf die Durchschnittsnote belegen können, nehmen sie mit der („korrigierten“) besseren Durchschnittsnote am Vergabeverfahren teil.

    Nachteilsausgleich in der Wartezeitquote: Verbesserung Wartezeit
    In der Wartezeitquote erfolgt die Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen allein nach der Anzahl der Wartesemester. Bewerber/innen können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit "beeinträchtigungsbezogene, nicht selbst zu vertretende Umstände geltend machen, die zu einer Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung geführt haben." Falls Studieninteressierte Auswirkungen beeinträchtigungsbedingter Umstände auf die Wartezeit belegen können, nehmen sie mit der („korrigierten“) längeren Wartezeit am Vergabeverfahren teil.

    Da die Wartezeitquote für die Medizin- und Pharmazie-Studienfächer abgeschafft wurde, kann in den Vergabeverfahren dieser Studiengänge auch kein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit mehr gestellt werden. Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sollten sich Studieninteressierte vorab informieren.

  • Welche Gründe können geltend gemacht werden?

    Viele Hochschulen orientieren sich bei Anträgen auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit an den Regelungen und der Anwendungspraxis  von „hochschulstart.de“ für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge. Nachfolgend sind die Beispiele von „hochschulstart.de“ für begründete Anträge auf Nachteilsausgleich genannt, die für beide Anträge gleichermaßen gelten:

    • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht, bei einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote nur die letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

    • Grad der Behinderung von 50 oder höher (= Schwerbehinderung)

    • Längere schwere Behinderung oder Krankheit, soweit nicht bereits durch die beiden vorgenannten Gründe erfasst, oder andere vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände

  • Welche Nachweise sind für die Anträge erforderlich?

    Beeinträchtigungsbedingte Umstände, wie beispielsweise ein längerer Krankenhausaufenthalt, allein reichen nicht aus, um eine Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit zu veranlassen. Entscheidend ist, wie sich diese Umstände in der Schulzeit auf die Durchschnittsnote oder den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ausgewirkt haben.

    • Nachweis der beeinträchtigungsbedingten Umständen
      Die beeinträchtigungsbezogenen Umstände können durch ein fachärztliches Gutachten, den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und andere unterstützender Belege nachgewiesen werden. 

    • Zusätzliche Nachweise zur "Verbesserung" der Durchschnittsnote
      Der Zusammenhang zwischen beeinträchtigungsbedingten Umständen und einem schulischen "Leistungsabfall" muss durch Kopien der Schulzeugnisse und zusätzlich durch ein Schulgutachten (nicht einzelner Lehrpersonen) belegt werden. Alle Unterlagen, auf die sich das Schulgutachten stützt, sind beizulegen. (Informationen zum Schulgutachten über "hochschulstart.de)
      Wichtig: Die Erstellung eines Schulgutachtens ist zeitaufwändig, da jeder Fachlehrer einzeln die relevante Notenschwankung angeben muss.

    • Zusätzliche Nachweise zur "Verbesserung" der Wartezeit
      Der Nachweis der Auswirkungen auf die Schullaufbahn kann durch Kopien der Schulzeugnisse erfolgen. Zusätzlich müssen Bewerber und Bewerberinnen eine Bescheinigung der Schule über Gründe und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (beispielsweise Wiederholung eines Schuljahres wegen mehrmonatigem Klinikaufenthalt oder zu hohen krankheitsbedingter Fehlzeiten) beifügen. Weitere geeignete Nachweise sollten beigefügt werden.
      Wichtig: Da die Wartezeitquote in den Medizin-Studiengängen und in Pharmazie abgeschafft wurde, entfällt für diese Vergabeverfahren auch der Antrag auf Verbesserung der Wartezeit.

Beratung nutzen

Studieninteressierte sollten sich zu den Zulassungsvoraussetzungen und zu möglichen Nachteilsausgleichen beraten lassen.
Beratung zu Zugang und Zulassung

Wichtig zu Studienbeginn: Wahl der Krankenversicherung

Bevor das Studium beginnt, sollten Studienbewerber/innen klären, wie sie während ihres Studiums krankenversichert sein wollen. Da die Entscheidung für einen langen Zeitraum bindend ist, sollten sich Studierende beraten lassen.
Krankenversicherung