Voraussetzungen für BAföG

Studierende haben einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von BAföG, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) festgelegt sind.

Wer kann BAföG bekommen?

BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende und Praktikant*innen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler*innen und ausländische Studierende. Zu Beginn des Bachelor- oder Master-Studiums darf man nicht älter als 44 Jahre sein. Davon gibt es einige Ausnahmen, z. B. für Studierende, die eigene Kinder erziehen. Lassen Sie sich dazu von Ihrem BAföG-Amt am Studienort beraten.

Achtung: Nach der Zwischenprüfung oder dem vierten Fachsemester muss dem Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, um weiterhin BAföG zu erhalten.

Hinweis: Nach dem Abschluss eines Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder Masterstudienganges ist keine weitere BAföG-Förderung mehr möglich!

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden?

Ein erstes Studium in Vollzeit(!) ist in der Regel förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und ein sich daran anschließendes Studium werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Zusatz-, Ergänzungs- und Zweitausbildungen werden nicht ohne Weiteres gefördert.

Beim Wechsel der Fachrichtung wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund, z. B. einem ernsthaften Neigungswandel, und spätestens bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.

Hinweis: Bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Die ersten drei Semester gelten als Orientierungsphase und werden für die Höchstdauer der BAföG-Förderung des neuen Studiums nicht mitgezählt. Für einen mehrfachen Wechsel innerhalb der ersten drei Fachsemester muss für jeden Wechsel ein wichtiger Grund angegeben werden.

Achtung: Bei jedem Fachwechsel nach Überschreitung der Drei-Semester-Grenze werden alle Semester angerechnet.

Ausnahme: Wenn der Fachwechsel aus einem unabweisbaren Grund zwingend war, z. B. wegen Behinderung oder Krankheit, kann das neue Studium wie ein erstes Studium gefördert werden.

Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?

Wie viel BAföG gezahlt wird, hängt ab vom:

  • Einkommen des Studierenden
  • Vermögen des Studierenden
  • Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners

Daher erhalten einige Studierende kein BAföG, weil z. B. das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Jedoch wird das Einkommen der Eltern oder Ehe-/Lebenspartner nicht vollständig berücksichtigt, unterschiedliche Freibeträge verringern es rechnerisch. Letztlich existieren keine festen Grenzen für die Höhe des Einkommens, weder nach oben noch nach unten.

Regelbedarfssatz

Seit dem Wintersemester 2022/2023 beträgt der BAföG-Höchstsatz (Grundbedarf und Bedarf für die Unterkunft) für Studierende, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, unter 25 Jahre alt und familienversichert sind, 812 Euro pro Monat.

Der Bedarf erhöht sich um den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für Studierende, die gesetzlich krankenversichert und zwischen 25 und 29 Jahre alt sind. Dadurch können sie, wenn sie nicht im Haushalt der Eltern leben, maximal 934 Euro pro Monat erhalten.

Studierende ab 30 Jahren können maximal 1.018 Euro pro Monat erhalten, wenn sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nicht im Haushalt der Eltern leben.

Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner

Vom Einkommen des Studierenden und der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners werden unterschiedliche BAföG-Freibeträge abgezogen. Diese hängen vom Familienstand der Eltern, der Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart, von Unterhaltszahlungen der Großeltern und dergleichen ab.

Hinweis: Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Studierenden

Bei den Studierenden selbst beeinflussen ihr Einkommen und Vermögen die Höhe der BAföG-Förderung.

  • Ihr Einkommen für zwölf Monate (zwei Semester) darf 6.240 € nicht übersteigen.
  • Bis zum Alter von 29 Jahren darf ihr Vermögen 15.000 € nicht übersteigen. Ab 30 Jahren darf es nicht größer sein als 45.000 € (= Vermögensfreibetrag).

Der Vermögensfreibetrag erhöht sich für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Studierende sowie für Studierende mit Kindern um 2.300 Euro je genannter Person.

Was passiert, wenn das Vermögen die oben genannten 15.000 Euro bzw. 45.000 Euro übersteigt? Der Betrag, der den Vermögensfreibetrag übersteigt, wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt. Der sich dann ergebende Betrag wird auf den monatlichen Bedarf angerechnet.

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende mit Kindern können einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag erhalten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser beträgt für jedes eigene Kind, das jünger als 14 Jahre ist und im elterlichen Haushalt lebt, 160 Euro pro Monat.

Hinweis: Der Zuschlag bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Sofern Studierende eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, erhalten sie ab dem Wintersemester 2022/2023 bis zum Alter von 29 Jahren monatlich Zuschläge von 94 Euro für die Krankenversicherung und 28 Euro für die Pflegeversicherung.

Studierende, die älter als 30 Jahre sind, können maximal 167 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung und maximal 38 Euro für die Pflegeversicherung erhalten. Sie müssen dem BAföG-Amt ihren tatsächlich zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nachweisen.

Was ist elternunabhängiges BAföG?

Unabhängig vom Einkommen der Eltern oder der Ehegatten/Lebenspartner kann in der Regel BAföG erhalten, wer

  • nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre oder
  • nach einer 3-jährigen Ausbildung drei Jahre (bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend längere Berufstätigkeit) erwerbstätig war und
  • sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte.

Wie lange wird BAföG gezahlt?

Die maximale Dauer - Förderungshöchstdauer genannt - richtet sich nach der Regelstudienzeit, die in der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt ist. Sie besteht unabhängig davon, ob man tatsächlich während der gesamten Studienzeit BAföG erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studiert, wird nicht länger gefördert.

Ausnahmeregelung

Die Förderungshöchstdauer kann überschritten werden, wenn sich das Studium zum Beispiel wegen Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Behinderung, Pflege und Erziehung eines Kindes verlängert.

Wenn ich kein BAföG erhalte?

Neben der Förderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Stiftungen, die Stipendien vergeben. Informieren Sie sich über die Wege und Chancen, ein Stipendium zu erhalten!