Sozialleistungen für beeinträchtigte Studierende zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts

Ein Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts ist für Studierende vom Grundsatz her ausgeschlossen. Ausnahmen für Studierende in besonderen Lebenslagen, also z.B. für Studierende mit Beeinträchtigungen, sind aber möglich.

Nur im Ausnahmefall: Bürgergeld für beeinträchtigte Studierende

Leistungen des Bürgergelds nach SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts gibt es für Studierende nur ausnahmsweise in besonderen Lebenslagen. Denn das BAföG ist das vorrangige Leistungssystem für Studierende. Ansprüche nach SGB II können insbesondere geltend gemacht werden in außergewöhnlichen Härtefallsituationen, in regulären Teilzeitstudiengängen, bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und zur Finanzierung von beeinträchtigungsbezogenen Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt. Außerdem können Studierende Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld haben, die bei ihren Eltern wohnen und i.d.R. selbst auf Bürgergeld angewiesen sind. Voraussetzung ist immer der Nachweis der "Bedürftigkeit".

Bezugsbedingungen und Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach SGB II

Statt Bürgergeld nach SGB II: unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII?

Studierende, die aufgrund von Behinderung oder schwerer Krankheit länger als sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag unter üblichen Bedingungen arbeiten können, werden als "nicht erwerbsfähig" eingestuft. Für sie gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII).

Bezugsbedingungen und Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach SGB XII 

Waisenrente und Waisengeld: in der Regel nur bis zum 27. Geburtstag

Nur das Waisengeld, das im Rahmen der Beamtenversorgung gezahlt wird, kann über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorlag.

Kindergeld: Bezugsverlängerung bei Behinderung möglich

Studierende mit Behinderungen können unter bestimmten Umständen Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus beanspruchen.
Nachteilsausgleich Kindergeld

Wohngeld: Studierende haben nur selten Anspruch

Die Wohngeldansprüche sind für Studierende mit und ohne Beeinträchtigungen stark eingeschränkt. Da Studierende, die "dem Grunde nach" Anspruch auf BAföG haben, grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind, gibt es nur wenige Ausnahmen.
Wohngeldansprüche nur ausnahmsweise

Erwerbsminderungsrente und Studium: geht das?

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann grundsätzlich damit studieren. Begleitumstände können einem Studium aber entgegen stehen.
Studium und Erwerbsminderungsrente

Behinderungsbedingte Mehrbedarfe - ein Kapitel für sich

Man unterscheidet behinderungsbedingte Studien-Mehrbedarfe von behinderungsbedingten Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt. Verschiedene Leistungsträger können zuständig sein.
Finanzierung von behinderungsbedingten Mehrbedarfen

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64