Semesterferien-Job

Sofern Studierende während der vorlesungsfreien Zeit jobben, zahlen sie in den meisten Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge.

Ist die Beschäftigung von Studierenden ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit ("Semesterferien") beschränkt, bleibt sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Einkommens und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. In den "Semesterferien" dürfen Studierende also einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Für Beschäftigungen während der Vorlesungszeit und während eines Urlaubssemesters gilt das nicht!

Achtung: Die Beschäftigung  

  • muss entweder im Voraus vertraglich befristet sein oder
  • nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein,

und zwar auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Rechtlich handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV).

Hinweis: Neben einem Semesterferien-Job ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (auch als Minijob oder 538-Euro-Job bekannt) möglich. Beide Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.

Achtung: Das Einkommen wird beim BAföG anteilig angerechnet, wenn es 6.240 Euro im Bewilligungszeitraum - nicht zu verwechseln mit dem Kalenderjahr - überschreitet.

Einkommensteuer

Studierende sind wie alle anderen Arbeitnehmer*innen einkommensteuerpflichtig. Trotzdem dürfte sich keine Steuerbelastung ergeben. Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro; 2024: 11.604 Euro) bleibt, erhält man die gezahlte Einkommensteuer über eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurück.

Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung

Studierende zahlen keine (zusätzlichen) Beiträge, auch wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird.

Achtung:

  • Alle Studierenden müssen grundsätzlich – unabhängig von ihrem Job – in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Vor der Aufnahme einer Beschäftigung muss die Krankenkasse informiert werden.
  • Die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern besteht nur bis zu einem Einkommen der Studierenden von monatlich maximal 505 Euro oder 538 Euro bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Über den Einzelfall berät die Krankenkasse.

Rentenversicherung

Studierende sind versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, sie also eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.

Übrigens: Auch für eine Beschäftigung während der Semesterferien muss der gesetzlich festgelegte Mindestlohn gezahlt werden.