Ärztliche Approbationsordnungen - Regeln zum Nachteilsausgleich

Die Approbationsordnungen für Ärzt*innen, Zahnärzt*innen und Psychotherapeut*innen enthalten Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen/ Beeinträchtigungen. Im Rahmen der Neuregelungen vom 2.8.2021 wurden Vorgaben zum Verfahren der Gewährung von Nachteilsausgleichen verankert.

Approbationsordnung für Ärzt*innen

§ 11a Nachteilsausgleich (neu ab 2021: > Vorgaben zum Prozess der Nachteilsausgleichsgewährung)
(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt worden ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

§ 2 Unterrichtsveranstaltungen (neu ab 2021: > Teilhabesicherung bei digitalen Formaten)
Mit Änderung der Approbationsordnung vom 2.8.2021 können praktische Übungen, Seminare, Studiengruppen durch digitale Lehrformate begleitet (Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 4) und Vorlesungen in digitaler Form durchgeführt werden (Abs. 6 Satz 3). Damit werden digitale Formate jenseits einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" für den Regelbetrieb nutzbar gemacht. In der Begründung zur Neufassung der Approbationsordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass bei Einsatz digitaler Formate Belange von Studierenden mit Behinderungen zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesrats-Drucksache 634/21, S. 40).

§ 3 Praktisches Jahr (neu ab 2021: > Härtefallregelung)
(3) Satz 2: „Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist.“
In der Begründung zur Neufassung heißt es: "In Absatz 3 wird eine Härtefallregelung ergänzt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, in begründeten Einzelfällen auch über die in Satz 1 geregelten Fehlzeiten hinaus weitere Fehlzeiten anzurechnen. Dadurch sollen besondere, im Einzelfall nicht vorhersehbare und abstrakt regelbare Härten aufgefangen werden können. Wichtiges Kriterium ist dabei unter Qualitätsaspekten, dass das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird." (vgl. Bundesrats-Drucksache 634/21, S.41)

§ 36 Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (betrifft die Approbation: > Recht auf Nachteilsausgleich)
(2) "Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 90 Minuten." In der Neufassung der Approbationsordnung vom 2.8.2021 ergänzt durch: "Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend.“

Die Ergänzungen beruhen auf Erfahrungen aus der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite". Ziel war es, durch die Regelungen das Infektionsrisiko für Patient/innen, Prüfungskandidat/innen und Prüfer/innen zu minimieren. Mit Blick auf die hohe Anzahl von Eignungsprüfungen sollen entsprechende Regelungen nun dauerhaft etabliert werden. Der Verweis auf § 11a (Nachteilsausgleich) soll verdeutlichen, dass auch für die Eignungsprüfung im Approbationsverfahren ein Nachteilsausgleich gestellt werden kann.

§ 37 Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (betrifft die Approbation: > Recht auf Nachteilsausgleich)
(2) "Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten." In der Neufassung der Approbationsordnung vom 2.8.2021 ergänzt durch: „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend.“

Die Ergänzungen beruhen auf Erfahrungen aus der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite". Ziel war es, durch die Regelungen das Infektionsrisiko für Patient/innen, Prüfungskandidat/innen und Prüfer/innen zu minimieren. Mit Blick auf die hohe Anzahl von Kenntnisprüfungen sollen entsprechende Regelungen nun dauerhaft etabliert werden. Der Verweis auf § 11a (Nachteilsausgleich) soll verdeutlichen, dass auch für die Kenntnisprüfung im Approbationsverfahren ein Nachteilsausgleich gestellt werden kann.

Approbationsordnung für Zahnärzt*innen

§ 22 Nachteilsausgleich (neu ab 2021: > Vorgaben zum Prozess der Nachteilsausgleichsgewährung)
(1) Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass zu den fachlichen Prüfungsanforderungen neben den theoretischen Kenntnissen auch die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zählen (vgl. Bundesrats-Drucksache 634/21, S. 28).

§ 4 Studienordnung (neu ab 2021: > verbindliche Anwesenheitspflichten nur noch für Lehrveranstaltungen, in denen praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden)
Die Universität regelt in einer Studienordnung,
1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und
3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.“ (Die Anlagen 1-3 beinhalten die Unterrichtseinheiten mit Praxisbezug.)

Mit der Neuregelung wird den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet, die Anwesenheitspflicht für Vorlesungen und andere Veranstaltungen, in denen theoretisches Wissen vermittelt wird, aufzuheben.

§ 6 Vorlesungen, § 7 Praktische Übungen, § 8 Seminare, § 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen (neu ab 2021: > Teilhabesicherung bei digitalen Formaten)
Mit Änderung der Approbationsordnung vom 2.8.2021 können praktische Übungen (§ 7), Seminare (§ 8), Studiengruppen (§ 9) durch digitale Lehrformate begleitet und Vorlesungen (§ 6) in digitaler Form durchgeführt werden. Damit werden digitale Formate jenseits einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" für den Regelbetrieb nutzbar gemacht. In der Begründung zur Neufassung der Approbationsordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass bei Einsatz digitaler Formate Belange von Studierenden mit Behinderungen zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesrats-Drucksache 634/21, S. 24/25).

§ 7 Praktische Übungen (neu ab 2021:> Stärkung des Praxisbezugs)
(2)  "In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Die praktischen Übungen erfordern eine ständige Betreuung der Studierenden. Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten die praktische Anschauung zu gewährleisten. Sofern es der Lehrstoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten." Satz 3 wird ersetzt durch: „Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird.“ Damit soll klar gestellt werden, dass in den praktischen Übungen der Lehrstoff auch praktisch zu vermitteln ist. Die beabsichtigte Stärkung des Praxisbezugs im Studium ist bei der Gestaltung von Nachteilsausgleichen zu berücksichtigen.

Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen

§ 24 Nachteilsausgleich
(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Stelle beantragt worden ist.
(3) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

Approbationsordnung Psychotherapeut*innen (4. März 2020)