Midi-Job

Wer regelmäßig mehr als 538 Euro und maximal 2.000 Euro Einkommen im Monat erhält, arbeitet in einem Übergangsbereich. Eine solche Tätigkeit wird als Midi-Job bezeichnet. Der Midi-Job fängt also dort an, wo der Minijob aufhört.

Rentenversicherung

Studierende sind wie alle anderen Arbeitnehmer*innen sozialversicherungspflichtig. Im Übergangsbereich von 538,01 bis 2.000 Euro im Monat gelten reduzierte Beiträge zur Rentenversicherung. Je nach Höhe des Lohns steigt der Beitrag der Studierenden gleitend auf den vollen Beitragssatz von maximal 9,3 Prozent. Die Arbeitgeber zahlen bereits ab 538,01 Euro/Monat den vollen Beitrag von 9,3 Prozent. Den genauen Beitrag errechnet der Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung.

ACHTUNG: Die Regelung zum Übergangsbereich gilt nicht, wenn wegen mehrerer parallel ausgeübter Beschäftigungen die monatliche Einkommensgrenze von 2.000 Euro überschritten wird.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Vorab: Alle Studierenden müssen grundsätzlich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen sie lediglich den einheitlichen Versicherungsbeitrag für Studierende.

Hinweis: Keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen an, wenn:

  1. Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist grundsätzlich zu bejahen, wenn Studierende nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
     
  2. die Wochenarbeitszeit zwar 20 Stunden überschreitet, die Arbeit aber den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet ist (Beschäftigung nur am Wochenende, abends oder nachts). Eine solche Ausnahme muss jedoch von der Krankenkasse genehmigt werden!
     
  3. mehrfach im Jahr befristete Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden und diese Ausnahmen innerhalb eines Zeitjahres (z. B. 01.12.2023 bis 30.11.2024) maximal 26 Wochen oder 180 Kalendertage dauern.

Achtung:  Studierende können über die Krankenkasse ihrer Eltern nur dann beitragsfrei familienversichert sein, wenn sie nicht älter als 24 Jahre sind und maximal 505 Euro pro Monat (bei einem Minijob: 538 Euro) verdienen.

Einkommensteuer

Studierende zahlen für die Einnahmen aus einem Midi-Job dann Steuern, wenn sie in der Steuerklasse V oder Steuerklasse VI sind. Liegt ihr Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro; 2024: 11.604 Euro) zzgl. 1.200 Euro Werbungskostenpauschale und zzgl. der Vorsorgepauschale, erhalten sie die gezahlte Einkommensteuer zurück, wenn sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.