Behinderungsbegriff
Nur wer eine Behinderung und daraus resultierende Nachteile nachweist, kann Nachteilsausgleiche erhalten. Aber wer ist eigentlich "behindert"?
Behinderungsbegriff
Das Recht auf chancengleiche Teilhabe behinderter Menschen an der Hochschulbildung ist gesetzlich vielfach verankert.
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-BRK konkretisiert die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen mit dem Ziel, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Wichtige Stichworte sind: Barrierefreiheit, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. Inklusive Bildung ist das Thema des Artikels 24.
- Artikel 24 Abs. 5 UN-BRK
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“
Am Deutschen Institut für Menschenrechte ist die Monitoring-Stelle angesiedelt, die die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland begleitet. Der Bund und eine Reihe von Ländern haben mittlerweile Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK entwickelt, in die auch der Hochschulbereich einbezogen ist.
Grundgesetz (GG)
Ein Recht auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes.
- Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 Grundgesetz (GG)
(1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
(3) „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
- Artikel 20 GG
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Das Hochschulrahmengesetz verpflichtet staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen dazu, für eine chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sorgen. Der Anspruch auf modifizierte Studien- und Prüfungsbedingungen ist ebenfalls ausdrücklich verankert.
- § 2 Abs. 4 Satz 2 HRG
„Sie* tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“ (* gemeint sind die Hochschulen)
- § 16 Satz 4 HRG
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
Landeshochschulgesetze
Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes zur Berücksichtigung der Belange behinderter und chronisch kranker Studierender wurden – oft formulierungsgleich – in die Hochschulgesetze der Länder übernommen. In manchen Ländern wurden die Teilhaberechte im Sinne behinderter Studierender präzisiert. Außerdem beinhalten die Landeshochschulgesetze ggf. Regelungen zur Befreiung oder Reduzierung von so genannten „Langzeitstudiengebühren“ bzw. von allgemeinen Studiengebühren (zz. nur noch in Niedersachsen).
Übersicht: Landeshochschulgesetze
Übersicht: Landesrechtliche Regelungen zu Nachteilsausgleichen
Übersicht: Landesrechtliche Regelungen zu den Behindertenbeauftragten
Approbationsordnungen für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen
In den Approbationsordnungen sind seit 2021 ausführliche Regelungen zum Nachteilsausgleich enthalten.
Akkreditierung von Studiengängen
Voraussetzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Master-Studiengängen ist die Akkreditierung dieser Studiengänge. Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren der Akkreditierung regelt der Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag). Zu den einzuhaltenden fachlich-inhaltlichen Kriterien der auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge gehören Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
Empfehlungen
HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ (21.4.2009)
Mit der Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ haben sich die Hochschulen auf der Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz am 21. April 2009 zu ihren Verpflichtungen bekannt.
„Eine Hochschule für Alle – Handlungsstrategien der Studentenwerke zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und der HRK-Empfehlung“, Beschluss des Deutschen Studentenwerks (Dez. 2010). Mit dem Beschluss haben sich die Studentenwerke auf ihrer Mitgliederversammlung 2010 zu ihren Verpflichtungen bekannt.
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