Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung

Die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen - auch Minijobs oder 538-Euro-Jobs genannt - und kurzfristige Beschäftigungen gelten für alle Arbeitnehmer*innen und somit auch für Studierende.

Gesetzliche Regelungen im Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV)

  • dauerhafte geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich mit Verdienstgrenze von maximal 538 Euro im Monat, geregelt in § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV
     
  • dauerhafte geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten mit Verdienstgrenze von maximal 538 Euro im Monat, geregelt in § 8a SGB IV
     
  • kurzfristige Beschäftigungen (z. B. Semesterferienjob), bei denen die Höhe des Einkommens keine Rolle spielt, geregelt in § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV

ACHTUNG:

  1. Die Einkommen aus mehreren Minijobs, die man parallel ausübt, werden zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 538 Euro je Monat, gelten die unten stehenden Ausführungen zu 1. und 2. nicht.
  2. Dem regelmäßigen Einkommen sind auch anteilig Sonderzahlungen hinzuzurechnen. Wer bei einem Monatseinkommen von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 538 Euro zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr als Minijobber beschäftigt. Auch für diesen Fall gelten die folgenden Ausführungen nicht.

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (= Minijob oder 538-Euro-Job) im gewerblichen Bereich

Regelfall: Studierende zahlen - wie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch - keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, einen reduzierten Eigenanteil zur Rentenversicherung und regelmäßig keine Steuern. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.

a) Einkommensteuer

Studierende sind zwar grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Wenn der Arbeitgeber die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei einem Minijob jedoch pauschal mit zwei Prozent übernimmt, zahlen die Studierenden keine Einkommensteuer.

b) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung

Alle Studierenden müssen grundsätzlich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen sie lediglich einen Versicherungsbeitrag für Studierende, der einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt.

Studierende sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie nicht älter als 24 Jahre sind. Ob diese Altersgrenze wegen Wehr- oder Freiwilligendienstes verschoben werden kann, entscheidet die Krankenkasse in jedem Einzelfall. Die Familienversicherung ist gegenüber einer eigenen, studentischen Krankenversicherung vorrangig. Das gilt aber nur, wenn das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 505 Euro nicht übersteigt (bei einem Minijob: 538 Euro). 

Der Arbeitgeber zahlt pauschal 13 Prozent für die Studierenden, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also für die Familienversicherten. Dieser Beitrag entfällt für Studierende, die privat krankenversichert sind.

Studierende zahlen keine Beiträge für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings erwerben Sie deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld. Pauschale Beiträge für den Arbeitgeber fallen nicht an.

c) Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, die Studierenden zahlen 3,6 Prozent in die Rentenversicherung. Das heißt: Bei 538 Euro brutto werden 518,63 Euro netto im Monat gezahlt. Die Studierenden können aber jederzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen, dass sie von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung ist bis zum Ende der Beschäftigung bindend.

Hinweis: Bevor man sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, sollte man sich von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon 0800 1000 4800) beraten lassen. Mit relativ niedrigen eigenen Beiträgen können vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung erworben werden. Die Befreiung kann nachteilig sein: Eine bereits erworbene Absicherung im Invaliditätsfall oder die Förderberechtigung der Riester-Rente können entfallen.

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (= Minijob oder 538-Euro-Job) im Privathaushalt

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (z. B. Wohnung reinigen, Wäsche bügeln).

Regelfall: Studierende zahlen keine Einkommensteuer, keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, aber einen Eigenanteil von 13,6 Prozent zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber führt einen Pauschalbeitrag von jeweils fünf Prozent zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale ab (sonst wie oben unter Punkt 1).

Übrigens: Über das kostenlose Portal "Haushaltsjob-Börse" der Minijob-Zentrale kann man Stellenanzeigen für Tätigkeiten in Privathaushalten – etwa für die Unterstützung bei den alltäglichen Arbeiten in der Wohnung, bei der Gartenarbeit oder Betreuung von Kindern, Senioren oder Haustieren – finden oder aufgeben.

3. Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle.

Die Beschäftigungsdauer muss allerdings

  • im Voraus vertraglich festgelegt oder
  • nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein (z. B. Arbeit auf Messen oder Weihnachtsmärkten).

Hinweis: Neben einer kurzfristigen Beschäftigung ist ein Minijob (auch 538-Euro-Job genannt) möglich. Beide Jobs werden nicht zusammengerechnet. Die Verdienstgrenze für die Familienversicherung ist jedoch zu beachten (siehe unten).

Achtung:

  1. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen werden innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet, und zwar unabhängig vom jeweiligen Arbeitgeber. Sobald bei Beginn einer neuen Beschäftigung die Zeitspanne von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Wenn das monatliche Einkommen aus allen Beschäftigungen zusammen 538 Euro nicht übersteigt, gelten die oben stehenden Regelungen für einen Minijob (siehe Punkt 1).
  2. Werden bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen parallel ausgeübt, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Das gilt unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag vereinbart sein sollte.

a) Einkommensteuer

Studierende sind für Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Studierenden) oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) erhoben werden.

Hinweis: Wenn das Jahreseinkommen (abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorge-Pauschale) unter dem Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro; 2024: 11.604 Euro) bleibt, erhält man über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr die gezahlte Einkommensteuer zurück.

b) Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung

Alle Studierenden müssen grundsätzlich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Studierende zahlen bei einer kurzfristigen Beschäftigung jedoch keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Achtung: Die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern besteht nur bis zu einem Einkommen der Studierenden von monatlich maximal 505 Euro oder bei einem Minijob von monatlich 538 Euro (Stand: 2024). Zu jedem Einzelfall berät die Krankenkasse.

c) Rentenversicherung

Studierende sind versicherungsfrei.