FAQs für Studierende mit Kind

Seit 2020 finden die Lehrveranstaltungen und Prüfungen in digitalen oder hybriden Formaten statt. Angesichts temporär geschlossener Kitas bzw. eingeschränkter Kinderbetreuung ist eine Teilnahme schwierig. Was kann ich tun?
Seit der Aufnahme des digitalisierten Semesterbetriebes an den Hochschulen in 04/ 2020 stehen studierende Eltern aufgrund immer wieder stattfindender Notbetreuung bzw. pandemiebedingter Einschränkungen der Betreuungsangebote in Kitas vor großen Herausforderungen. Die Kitas der Studierendenwerke unterliegen wie alle anderen Kitas den Anweisungen der Länder zur Schließung der Einrichtungen mit Notbetreuung oder für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen sowie den jeweils geltenden Hygiene- und Quarantäneregelungen. Demnach durften und dürfen zumeist nur Eltern systemrelevanter Berufsgruppen und alleinerziehende Berufstätige von der Notbetreuung bei Kitaschließungen profitieren. Die Studierendenwerke setzten sich wie das DSW hier für eine stärkere Berücksichtigung der Kinder von studierenden Eltern ein.

Solange für Kinder studierender Eltern die (Not-)Betreuung nicht im gewohnten Umfang zur Verfügung steht, können Sie innerhalb ihrer Hochschule (Fakultät/ Familienbüro/ Gleichstellungsbeauftragte) darauf aufmerksam machen, dass Sie nicht gleichberechtigt an den (digitalen) Lehrveranstaltungen/Prüfungen teilnehmen können und dort mögliche Ersatzleistungen/Nachteilsausgleiche erfragen. Den gesetzlichen Rahmen dafür, dass Studierende mit Kindern, u.a. aufgrund der Umstellung des Lehrangebotes auf webbasierte Formen, nicht benachteiligt werden und einen eventuellen Nachteilsausgleich erhalten, bilden das Hochschulrahmengesetz des Bundes und die landesrechtlichen Hochschulgesetze.

 

Ich studiere in Teilzeit und arbeite 20 Stunden in der Woche. Da mein Kind häufiger krank und auch wegen der oft eingeschränkt geöffneten Kita nicht betreut ist, muss ich mit Einkommensausfällen rechnen. Welche Unterstützung gibt es von meiner Krankenkasse?  


Im Jahr 2022 stehen (wie nach Aufstockung in 2021) jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung (60 Tage für Alleinerziehende). Insgesamt besteht für gesetzlich versicherte Berufstätige für nicht mehr als 90 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage ein Anspruch.

Bis zum 23. September 2022 können Eltern Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden.

Es sind auch Eltern anspruchsberechtigt, die im Homeoffice arbeiten könnten. Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie das Kinderkrankengeld nicht erhalten können.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und die Anträge sind von den Eltern bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird ggf. eine Bescheinigung der Schule oder der Kita benötigt. Hier können die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen die Musterbescheinigung des BMFSFJ als antragsergänzenden Nachweis ausfüllen. Über Fragen zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld informiert das BMFSFJ auf seiner Webseite.

Ab dem 24. September 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf.

 

Trotzdem ich neben meinem Studium arbeite, ist das mir und meinem Kind monatlich zur Verfügung stehende Geld sehr knapp. Welche finanziellen Leistungen gibt es im Jahr 2022 für uns?

Kinderbonus

In 2022 wird ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 € für alle Kinder gezahlt, für die im Jahr 2022 für mindestens einen Kalendermonat Anspruch auf Kindergeld besteht.  Die Auszahlung erfolgt im Juli - wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.Der Kinderbonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.
Für im Jahr 2022 Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.
Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr, wird der diesjährige Bonus nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Hier finden sich Fragen und Antworten zum Kinderbonus.

Entlastung für Alleinerziehende
Um der besonderen Situation von Alleinerziehenden in der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, geregelt im § 24 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), auch in diesem Jahr 4008 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro Kind.

Im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 wurde die ursprünglich für die Jahre 2020 und 2021 vorgenommene Befristung der Erhöhung von 1908 Euro auf 4008 Euro aufgehoben.

Etwas Erholung jenseits unserer vier Wände wäre für uns als Familie gut. Mit unserem kleinen Budget können wir uns aber keinen Urlaub leisten. Gibt es hierfür eine Unterstützung?

Noch bis zum 31.Dezember 2022 ermöglicht die Corona-Auszeit für Familien eine vergünstigte Familienferienzeit von bis zu einer Woche in teilnehmenden Familienferienstätten und weiteren gemeinnützigen Unterkünften in ganz Deutschland, bei der Sie nur etwa zehn Prozent der Übernachtungs- und Verpflegungskosten bezahlen.

Die geförderte Familienferienzeit können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie mit Ihrem Kind oder mit Ihren Kindern, für die Sie Anspruch auf Kindergeld haben, anreisen und dabei eine der drei folgenden Voraussetzen erfüllen:

  • Sie haben ein kleineres oder mittleres Einkommen, das unter eine bestimmte Grenze fällt. Diese Grenze richtet sich danach, welche Personen in Ihrem Haushalt leben oder Sie erhalten Leistungen wie zum Beispiel den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherung (Arbeitslosengeld II). Mindestens ein mitreisendes Kind muss in diesem Fall minderjährig sein.
  • Ein Kind von Ihnen hat einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Das Kind muss nicht minderjährig sein. Das Einkommen spielt keine Rolle.
  • Sie als Elternteil haben einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Sie reisen mit mindestens einem minderjährigen Kind an. Das Einkommen spielt keine Rolle.

Hier finden Sie eine Übersicht über die teilnehmenden Unterkünfte bzw. kurzfristig freie Plätze. Bei Fragen können Sie eine kostenlose Beratungshotline anrufen.

Weitere Informationen finden Sie unter den Fragen und Antworten zur Corona-Auszeit für Familien.

Mir wurde erzählt, dass coronabedingt Änderungen beim Kinderzuschlag eingeführt wurden. Was heißt das genau und kommen diese für mich als Studierende mit Kind in Frage?

Der reguläre Kinderzuschlag (KiZ) wurde als Alternative zum Arbeitslosengeld II für Eltern eingeführt, die genug Geld aufbringen für ihre eigene Existenz, aber nicht ausreichend zur Absicherung des/der Kindes/Kinder. Der KiZ kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden.

Zur Abmilderung der Corona-Pandemie für Familien wurden befristete Anpassungen vorgenommen und als Notfall-KiZ bezeichnet.

Davon ist aktuell noch die Regelung zur vorübergehend erleichterten Vermögensprüfung relevant, nach der Eltern keine Angaben zu ihrem Vermögen machen müssen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. Dezember 2022 fort.

Für studierende Eltern kann der Kinderzuschlag unter bestimmten Voraussetzungen in Frage kommen.

Informationen des BMFSFJ zum KiZ finden Sie hier.

Ich arbeite neben meinem Studium und bin schwanger. Ich habe von Änderungen beim Elterngeld im Rahmen der Pandemie gehört. Was hat es damit auf sich?

Im Mai 2020 wurden Anpassungen beim Elterngeld beschlossen, damit (werdenden) Eltern keine Nachteile beim Elterngeld entstehen:

  • Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind und an ihrem Arbeitsplatz dringend gebraucht werden, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können.
  • Ebenso sollen Eltern den Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung für Mütter und Väter, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen – nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger als geplant arbeiten.
  • Weiterhin sollen Eltern und werdende Eltern, die in der Pandemie von Einkommensverlusten betroffen sind, keinen Nachteil beim Bezug von Elterngeld haben. Gemeint ist hier, dass coronabedingtes Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht reduzieren und auch bei späteren Berechnungen des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit einfließen.

Die Änderungen traten rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft und waren bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Inzwischen wurden diese Regelungen bis zum 23. September 2022 verlängert.

Die Kita meines Kindes war coronabedingt geschlossen und ich konnte dadurch meinen Minijob nicht ausüben. Hätte es einen Ersatz für den Wegfall meines Lohnes gegeben?

Laut der bis zum 19. März 2022 geltenden Gesetzesregelung konnten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder behinderten Kindern eine Entschädigungn für ihren Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kitas) bzw. für Menschen mit Behinderung oder aufgrund einer Absonderung des Kindes erhalten.

Wichtig: Der Antrag auf Entschädigung kann noch innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.

Eine solche Entschädigung beträgt 67 % des monatlichen Nettoverdienstes, höchstens jedoch 2.016,00 € monatlich für einen vollen Monat. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr. Der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29.03.2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen in das nächste Jahr ist nicht möglich.

Auch geringfügig Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten. Die Auszahlung erfolgt  über den/ die Arbeitgeber*in, der/ die einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen kann.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht:

  • wenn es eine andere zumutbare Betreuung für das Kind/ die Kinder gibt. Dabei sind der andere Elternteil, volljährige Geschwister, die Möglichkeit einer Notbetreuung, Freunde oder Verwandte zu berücksichtigen. Menschen, die einer Risikogruppe angehören, können nicht für die Betreuung herangezogen werden.
  • wenn Sie selbst oder das andere Elternteil im Homeoffice arbeiten, ebenso wenn die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit reduziert ist.
  • für gesetzliche Feiertage oder Ferien, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen wären.
  • wenn noch Zeitguthaben und Vorjahresurlaubsansprüche bestehen. Der Urlaub des laufenden Jahres ist nicht heranzuziehen.
  • für Verdienstausfälle, die während der landesrechtlich festgelegten Schulferien entstehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wen kann ich kontaktieren, wenn ich Fragen habe oder Unterstützung benötige?

Psychologische und soziale Beratungsangebote der Studierendenwerke unterstützen Studierende dabei, Herausforderungen ihrer Lebens- und Studiensituation zu bewältigen und tragen damit zu einem chancengleichen Studium bei.

Beratung für Studierende mit Familienaufgaben bzw. Sozialberatung finden Sie hier.  Psychologische Beratungsangebote finden Sie hier.

Coronabedingt wurden Präsenzberatungen teilweise ausgesetzt. Sie können die Beraterinnen und Berater aber telefonisch und per Mail erreichen.

Zudem unterstützen die Familienbüros der Hochschulen bei Fragen zur Studienorganisation.

Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen bietet auf seiner Webseite Hilfe und Beratung für Schwangere und Eltern mit Kindern bis zu 3 Jahren. Unter der Überschrift „Corona-Zeiten: Wo gibt es jetzt Beratung für Eltern“ finden Sie eine sehr umfängliche Übersicht an professionellen und ehrenamtlichen Beratungsmöglichkeiten für (werdende) Eltern per Telefon oder Online-Beratung.

Wie erkläre ich meinem Kind, was Corona ist und wie wir uns davor schützen können?

Es ist nicht leicht für Kinder zu verstehen, was eine Coronaerkankung ist und warum sie deshalb nicht in die Kita gehen und auch nicht wie gewohnt mit ihren Freunden herumtollen können. Es ist auch nicht immer leicht, den wiederholten ‚Warum‘s zu begegnen. Hier finden Sie einige unterstützende Hinweise.

  • Das Studentenwerk im Saarland e.V. hat ein kindgerechtes Erklärbuch rund um das Thema Kitaschließung in der Corona-Zeit entwickelt, welches gegen eine kleine Spende bei der Kita-Leitung über [email protected] erworben werden kann.
  • Die Stadt Wien hat ein Video entwickelt, in dem das Coronavirus einfach erklärt wird.
  • Die Kinderstiftung Ravensburg empfiehlt das Buch „Coronavirus – Ein Buch für Kinder“. Es wurde vom englischen Verlag Nosy Crow entwickelt und von Grüffelo-Schöpfer Axel Scheffler illustriert.Das Buch kann kostenlos beim Beltz & Gelberg Verlag heruntergeladen werden.
  • Die Wochenzeitung Die Zeit hat ein informationsreiches Corona-Kinderlexikon zusammengetragen.

Aufgrund der Pandemie ist die Kita-Betreuung immer wieder eingeschränkt und ich muss parallel zu den Vorlesungen die Betreuung selbst übernehmen. Wo finde ich neue Anregungen für die Freizeitgestaltung?

  • ALBA BERLIN produzierte seit März 2020 Sportstunden für verschiedene Altersgruppen und bringt so Bewegung, Spaß und Freude nach Hause! Nach dem großen Erfolg von "ALBAs täglicher Sportstunde" geht es weiter mit "Sport macht Spaß". Auf dem YouTube-Kanal gibt es jeweils Folgen für Kita und Grundschule. Das Mitmach-Sportprogramm für Kita- und Grundschulkinder ist auch bilingual in arabisch/deutsch und russisch/deutsch verfügbar.
  • Sportliche Anregungen geben auch die ca. 30 kurzen CLIPS FÜR KIDS, herausgegeben von der Landeshauptstadt Stuttgart, die einfache Bewegungsideen für zu Hause oder im Garten aufzeigen.
  • Der Familienservice der Hochschule Emden/ Leer bietet die Kinderinternetseite HSKids@Home an. Hier finden sich zahlreiche Basteltipps, Rezepte, Yogavideos und vieles mehr. Die Internetseite wird stetig erweitert, bspw. konnte in den vergangenen Adventszeiten jeden Tag ein Kalendertürchen geöffnet werden.
  • Für Kinder ab 5 Jahren finden Sie auf ohrka.de Hörspiele, Geschichten und Märchen – insgesamt 150 Hörabenteuer.
  • Aus der von der Stiftung Lesen während der Pandemie eingerichteten Seite „(Vor-)Lesen, Spielen und Lernen in Zeiten von Corona“ wurde das vom BMFSFJ geförderte Angebot „Vorleseideen für die Kita und zu Hause“ entwickelt, um Eltern in ihrer Vorlesepraxis zu Hause zu unterstützen.
  • Wenn Ihnen langsam der Vorrat an Vorlesegeschichten ausgeht, hilft auch die Webseite „einfachvorlesen“,  initiiert von der Deutsche Bahn Stiftung und der Stiftung Lesen, mit vielen Leseangeboten ab dem 1. Lebensjahr weiter. Hilfreich ist auch die Leseempfehlungs-Datenbank der Stiftung Lesen, in der man nach Alter, Thema, Medienkategorie, Zielgruppe oder einfach frei nach einem Schlagwort suchen kann.
  • Das ehrenamtliche Projekt "Die Wuselstunde" gibt es seit März 2020. Hier werden spannende und vielfältige Geschichten aus Kinderbüchern vorgelesen.
  • Auf der Webseite „kinderstarkmachen“ werden Spiel- und Bastelideen für zu Hause und die gesamte Familie vorgestellt.

Servicestelle Familienfreundliches Studium

Tel.: +49 30 29 77 27-67/-68