Kosten für "ausbildungsbedingte" Mehrbedarfe können im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen übernommen werden, seit 1.1.2020 geregelt im Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX). Zielgruppe und Leistungsumfang verändern sich gegenüber der Regelung bis 2020 nicht grundsätzlich. Verbesserungen gibt es aber insbesondere für jene Studierende, die vor ihrem aktuellen Studium bereits einen beruflichen Abschluss erworben haben. Es muss beobachtet werden, welche konkreten Auswirkungen die neuen Verfahren zur Bedarfsbestimmung, Leistungsgewährung und Wirkungskontrolle (Gesamtplan und ggf. Teilhabeplanverfahren) für Studierende haben.