Bürgergeld (nach SGB II) und Sozialhilfe nach (SGB XII): Grundprinzipien der Leistungsgewährung

Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII sind nachrangig. Vor Bewilligung von Leistungen wird die Hilfebedürftigkeit der Antragstellenden und die möglichen Verpflichtungen Dritter genau geprüft.

Prinzip der Nachrangigkeit

Kennzeichnend für die Leistungen nach SGB II und SGB XII ist, dass sie nachrangig sind. Sie kommen demnach nur dann zum Zug, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder Leistungen anderer – insbesondere unterhaltsverpflichteter Angehöriger oder anderer Sozialleistungsträger – erfüllt werden kann (§ 3 Abs. 3 und § 5 SGB II/§ 2 SGB XII).

Andere Sozialleistungsträger sind beispielsweise die Ämter für Ausbildungsförderung, die Sozialversicherungsträger – also die Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger – und die Versorgungsämter mit Entschädigungsleistungen für Gesundheitsopfer.

Bei Studierenden kommen neben BAföG und Kranken- sowie Pflegeversicherungsleistungen auch Leistungen der Unfallversicherung – zum Beispiel bei einem Schul- oder Hochschulunfall – und Leistungen der Versorgungsämter – zum Beispiel für Angehörige von Kriegsopfern und für Opfer von Wehr- und Zivildienstunfällen, Impfschäden und Gewalttaten – in Betracht.

Weiter erhalten besondere Personengruppen Blinden- und Pflegegeld nach Landesgesetzen. Bei Opfern von Unfällen im Straßenverkehr ist schließlich der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung vorrangig leistungspflichtig.

Keine nachträgliche Finanzierung (§ 37 SGB II/§18 SGB XII)

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sozialleistungen nicht für die Vergangenheit bewilligt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden lässt.

Dies bedeutet vor allem, dass Schulden in der Regel von der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht übernommen werden müssen. Ist der Bedarf bereits aus anderen Mitteln – auch wenn sie aus einer Kreditaufnahme stammen – befriedigt, besteht keine gegenwärtige Notlage und damit kein Anspruch auf Sozialleistungen mehr.

Solange eine entsprechende Bewilligung durch den Sozialleistungsträger nicht vorliegt, sollten auch notwendige Gegenstände oder Dienstleistungen weder gekauft noch beauftragt oder in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Leistungen erst schriftlich beantragen – Bewilligung abwarten – dann kaufen.

Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls

Die Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls (§ 9 SGB XII). Wünschen der Antragstellenden soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unverhältnismäßig hohen Mehrkosten entstehen. In der Regel haben ambulante Leistungen Vorrang vor (teil)stationären Leistungen. Der Vorrang gilt dann nicht mehr, „wenn eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. „Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.“ (§ 13 SGB XII)