04.12.2014

Studentische Krankenversicherung reformieren

Das Deutsche Studentenwerk fordert den Bund auf, die Krankenversicherung so zu reformieren, dass sie an die Lebenswirklichkeit der Studierenden angepasst wird.

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Die 75. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert den Bund auf, die Krankenversicherung so zu reformieren, dass

  1. die Alters- und Semestergrenze als Kriterium für die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung abgeschafft wird, sodass alle Studierenden im Sinne des lebensbegleitenden Lernens die Möglichkeit haben, sich unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Semesteranzahl in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) zu versichern.
  2. für Promovierende ohne sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein eigener gesetzlicher Krankenkassentarif, angelehnt an den studentischen Krankenkassentarif, geschaffen wird.
  3. ein Wechsel von privater in die gesetzliche Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Solidarmodells auch noch während des Studiums und unabhängig von der am Beginn des Studiums unterschriebenen Erklärung auf den Verzicht der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.
  4. ausländischen Studienbewerber*innen und Ausländer*innen, die an Kollegs und anderen Bildungseinrichtungen Sprachkurse und weitere Kurse zur Erfüllungsvoraussetzung für die Immatrikulation belegen, die Wahl gegeben wird, sich in der gesetzlichen studentischen oder in einer privaten Versicherung zu versichern.
  5. die Rückmeldesperre bei nicht vorliegender Krankenversicherung abgeschafft wird und die Möglichkeit geschaffen wird, über einen Härtefallantrag auch dann gesetzlich krankenversichert zu sein, wenn die Beiträge nicht durch die*den Studierende*n selbst gezahlt werden können.
  6. die bestehende Möglichkeit im SGB V, dass Krankenkassen von Studierenden die Vorauszahlung der Beiträge ein halbes Jahr in Voraus einfordern können, aufgehoben wird.
  7. die Regelungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention so weiter entwickelt werden, dass Studierende mit Behinderungen/chronischen Krankheiten, die regelmäßig auf medizinische Leistungen und/oder Pflege angewiesen sind, gleichberechtigt mit anderen Studierenden und ohne Diskriminierung Studien- und Praktika-Aufenthalte im Ausland in und außerhalb der Europäischen Union durchführen können.

Begründung:

1. Zurzeit können sich Studierende nur in Ausnahmefällen über die bestehenden Alters- und Semestergrenzen hinfort weiterversichern. Dies ist im Hinblick auf ein lebensbegleitendes Lernen nicht ausreichend. Schließlich wird zunehmend gewünscht und gefordert, dass sich Menschen auch nach Erreichen des 30. Lebensjahrs weiterbilden. Für diese Zielgruppe muss die Möglichkeit geschaffen werden, sich kostengünstig über die KVdS zu versichern.

Hinzu kommt, dass bestehende Verlängerungstatbestände oftmals nicht ausreichend sind:

  • Studierende mit Kind können nach Geburt des Kindes nur maximal sechs Semester länger in der KVdS versichert sein. Dies reicht jedoch nicht, um den gestiegenen Zeitaufwand durch die entstehende Betreuungsverpflichtung auszugleichen.
  • Studierende mit Beeinträchtigung können sich – unabhängig von Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung – maximal sieben Semester länger in der KVdS versichern. Diese fixe Obergrenze widerspricht dem Anspruch Inklusion durch individuelle Förderung zu gestalten.
  • ​Das Durchschnittsalter von ausländischen Studierenden beträgt laut 20. Sozialerhebung 26,4 Jahre und liegt damit erheblich über dem Durchschnittsalter deutscher Studierender mit 24,4 Jahren, ein Fünftel der ausländischem Studierenden ist bereits jetzt über 30 Jahre alt und fällt so nicht mehr in die KVdS. Sie sind damit gezwungen in den deutlich teureren Tarif der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln. Viele entscheiden sich deshalb für einen Wechsel in die günstigere private Krankenversicherung – zum Preis des geringeren Versicherungsschutze.

2. Promotionsstudierende, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, fallen aktuell aus den System der Krankenversicherung heraus:

  • In der studentischen Krankenversicherung dürfen sie sich nicht mehr versichern, da die studentische Krankenversicherung nur für die wissenschaftliche Erstausbildung (Bachelor + Master, Staatsexamen, Magister) gedacht ist.
  • Da viele von ihnen keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, können sie sich auch nicht in der Krankenversicherung für Arbeitnehmer*innen versichern.
  • Somit bleibt nur die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, obwohl Promovierende ohne reguläres Einkommen im Regelfall nicht mehr Geld zur Verfügung haben, als während ihres Erststudiums.

3. Auch gibt es keine Möglichkeiten für privat versicherte Studierende (ob selbst oder über ihre Eltern) in die gesetzliche KVdS zurück zu wechseln, was zu Problemsituationen führen kann:

  • Studierende, die Eltern werden, und bis dahin über ihre eigenen Eltern privat versichert waren, können ihre Kinder nicht mit in die bestehende Versicherung aufnehmen. Daher ist es für junge Eltern meist günstiger, aus der privaten Krankenkasse der Eltern in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln und das eigene Kind dadurch mitzuversichern, was jedoch durch bestehende Regelungen verwehrt wird.
  • Auch ist nach Erreichen der geltenden Altersgrenzen für Studierende oft nur die freiwillige gesetzliche oder private Versicherung möglich. Sobald die Studierenden aber von der Versicherungspflicht befreit sind, ist auch dies nur in einer privaten Krankenkasse zu entsprechend hohen Beiträgen möglich.

Um dem Solidarmodell gerecht zu werden, könnte beispielsweise ein möglicher Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse parallel zum Auslaufen der Familienversicherung grundsätzlich ermöglicht werden.

4. Ausländer*innen und internationalen Studierenden die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Versicherung zu verweigern und sie zu zwingen, sich privat zu versichern, stellt eine Diskriminierung auf Grund ihrer Herkunft dar und ist nicht hinnehmbar.

5. Es ist nicht einzusehen, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit aufgrund des Nichtnachweises einer Krankenversicherung eingeschränkt wird. Auch ist nicht hinnehmbar, dass Studierende exmatrikuliert werden können, weil sie oder ihre Eltern aus der Krankenversicherung herausfallen.

6. Die Vorauszahlung stellt eine unnötige finanzielle Belastung für Studierende dar.

7. Internationale Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern soll gefördert werden.

Auslandserfahrungen erhöhen die beruflichen Chancen. In manchen Studienordnungen sind Auslandssemester verbindlich vorgeschrieben. Um Diskriminierungen zu vermeiden, müssen Studierende mit Beeinträchtigungen dieselben Chancen auf einen Auslandsstudienaufenthalt haben wie ihre Mitstudierenden. Zurzeit wird die Durchführung von Auslandsaufenthalten von Studierenden mit Behinderungen/chronischen Krankheiten dadurch erschwert, dass die sozialrechtlichen Regelungen nicht ausreichend an moderne Bildungsverläufe angepasst sind:

  • Krankenversicherungsschutz bei Studienaufenthalten im EU-/EWR-Ausland

Auch in Ländern, mit denen ein die Krankenversicherung umschließendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, besteht im Gastland nur Anspruch auf diejenigen Sachleistungen, die vor Ort gesetzlich vorgeschrieben sind. Es kann in diesem Fall zu hohen landesüblichen Zuzahlungen kommen, die nicht vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen werden. Außerdem müssen im Ausland medizinische Leistungen häufig sofort bar bezahlt werden. Das betrifft natürlich alle Studierende, hat aber für Studierende eine besondere Relevanz, die aufgrund von länger andauernden Beeinträchtigungen und Erkrankungen regelmäßig auf Leistungen der Krankenversicherung angewiesen sind.

  • Krankenversicherungsschutz bei Studienaufenthalten in Ländern außerhalb der EU und des EWR

Bei einem Auslandsaufenthalt in einem Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das auch die Krankenversicherung umfasst, erbringt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel keine Leistungen. Das betrifft also z. B. die USA, Australien und Südafrika, die bei Studierenden mit Behinderungen/chronischen Krankheiten sehr beliebt sind, weil ihre beeinträchtigungsbedingten Belange dort besonders gut berücksichtigt werden. Deshalb müssen sich Studierende in diesem Fall entsprechend den Ansprüchen des Gastlandes privat krankenversichern. Die Kosten für alle regelmäßig anfallenden Anwendungen und Behandlungen, die aufgrund einer bestehenden Behinderung oder chronischen Krankheit im Ausland notwendig werden, werden aber i.d.R. nicht übernommen. Ausnahme: nachweisbare Verschlechterungen bestehender Krankheiten. Können sich Studierende aufgrund einer Vorerkrankung für bestimmte medizinische Leistungen während eines aus Studiengründen erforderlichen Auslandsaufenthaltes nicht privat versichern, ist zwar die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet, die Kosten für die notwendigen Behandlungen auch außerhalb des Geltungsbereiches der EU und des EWR zu übernehmen, aber nur wenn der Aufenthalt im Ausland aus Studiengründen erforderlich und vorübergehend ist und die medizinische Behandlung unverzüglich erfolgen muss. Deckungslücken entstehen, weil die gesetzliche Krankenversicherung Kosten nur in der Höhe übernimmt, wie sie in Deutschland anfallen würden. Dieser Versicherungsschutz reicht bei Aufenthalten z. B. in den USA in keiner Weise aus.

  • Pflege im Ausland

Für die wenigen Studierenden, die auf Pflege angewiesen sind, wird ein Auslandsaufenthalt sehr schwierig, außerhalb von EU und EWR fast unmöglich. Nur das Pflegegeld (bzw. das anteilige Pflegegeld) der sozialen Pflegeversicherung kann in Ländern der EU bzw. des EWR sowie der Schweiz weiter bezogen werden. In Ländern, die nicht zur EU bzw. zum EWR gehören, kann das Pflegegeld nur bis maximal sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Dies jedoch nur, wenn die Pflegekraft, die in der Regel die Pflegesachleistung erbringt, den Antragsteller während des Auslandsaufenthalts begleitet.

Aus den genannten Gründen muss zukünftig gewährleistet sein, dass die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ungedeckte Kosten von erforderlichen, regelmäßig anfallenden medizinischen Leistungen im Gastland übernimmt, wenn die privaten Krankenversicherungsträger oder die ggf. zur Leistung verpflichteten Träger im Gastland für die Kosten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht bedarfsdeckend aufkommen. Das muss für in der Studienordnung verbindlich festgelegte Studien- und Praxissemester genau so gelten wie für freiwillige Studien- und Praktikumsaufenthalte.