04.12.2014

Reform der Eingliederungshilfe: Bundesverantwortung für studentische Teilhabeleistungen erhalten

Das Deutsche Studentenwerk fordert die Finanzierung und Vergabe des behinderungsbedingten Studienmehrbedarfs auch in Zukunft bundesgesetzlich zu regeln.

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Die 75. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW)

fordert den Bund auf, die Finanzierung und Vergabe des behinderungsbedingten Studienmehrbedarfs auch in Zukunft bundesgesetzlich zu regeln.

Begründung:

Studierende können aktuell für beeinträchtigungsbedingt notwendige personelle, technische oder Mobilitätshilfen im Studium Leistungen der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ (gemäß §§ 53, 54 SGB XII) beantragen, sofern die finanziellen Eigenmittel nicht ausreichen und kein anderer Träger für den Mehrbedarf aufkommt. Im Zusammenhang mit der Reform der Eingliederungshilfe wird auch eine Neuordnung der studentischen Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe an der Hochschulbildung diskutiert. Statt der aktuell zuständigen Sozialhilfeträger könnten die Hochschulen dazu verpflichtet werden, zukünftig zusätzlich zu ihren bestehenden Aufgaben zur Teilhabesicherung behinderter Studierender im Rahmen von „angemessenen Vorkehrungen“ auch für deren individuell erforderliche Studienunterstützungen zu sorgen.

In diesem Fall steht zu befürchten, dass Leistungsstandards herabgesetzt, Studierende mit gleicher Beeinträchtigung unterschiedliche Studienunterstützungen in Abhängigkeit von der Finanzkraft der jeweiligen Hochschulen erhalten und Maßnahmen zur Realisierung eines inklusiven Hochschulraums erschwert werden. Um diese Entwicklungen zu verhindern, sollte im Rahmen der Eingliederungshilfereform die Sicherung studentischer Teilhabeansprüche weiterhin bundesgesetzlich geregelt werden.

Eine bundesgesetzliche Regelung bietet die Möglichkeit,

  • einen einklagbaren Rechtsanspruch auf individuell erforderliche und geeignete Leistungen unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Studierenden zu sichern
  • bewährte Standards der Leistungsvergabe zu erhalten und an moderne Bildungsverläufe anzupassen
  • bundeseinheitliche Standards der Leistungsvergabe festzulegen und damit chancengleiche Studienbedingungen zu fördern
  • Diskriminierungen bundesweit abzubauen, insbesondere in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit
  • die Qualität der Studienunterstützung unabhängig zu halten von der Finanzkraft einzelner Länder oder weitgehend autonom agierender Hochschulen.

Eine bundesgesetzliche Regelung kann verhindern, dass

  • jene Hochschulen, die sich aktiv für diskriminierungsfreie Studienbedingungen einsetzen oder einsetzen wollen, zusätzlich finanziell belastet werden, wenn sich Studierende mit Unterstützungsbedarf vermehrt an den für sie besonders attraktiven Standorten einschreiben
  • die Ressourcen und die Bereitschaft der Hochschulen zum Abbau von baulichen, strukturellen, kommunikativen u.a. Barrieren nicht dadurch gemindert werden, dass die Hochschulen die Finanzierung der wachsenden (Stichwort: Inklusive Schule), aber schwer zu kalkulierenden individuellen Unterstützungsbedarfe eigenverantwortlich übernehmen müssen.