04.12.2014

Förderkonditionen in den Länderprogrammen für den Studierendenwohnheimbau verbessern, um bezahlbaren und studiengerechten Wohnraum zu schaffen und zu erhalten

Um den nötigen Bedarf an bezahlbarem, studiengerechtem Wohnraum zu decken, appelliert das Deutsche Studentenwerk eindringlich an alle Länder, einschließlich der Länder, die bisher noch kein Förderprogramm haben, die Studierendenwohnraumförderung zu verbesseren.

/fileadmin

 

 

Die 75. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) begrüßt ausdrücklich, dass sich mittlerweile eine Reihe von Bundesländern in der Studierendenwohnraumförderung engagieren. Allerdings sind die Umfänge der Förderprogramme, die Finanzierungskonditionen und die Auflagen je nach Bundesland sehr unterschiedlich. Um den nötigen Bedarf an bezahlbarem, studiengerechtem Wohnraum zu decken, appellieren wir eindringlich an alle Länder, einschließlich der Länder, die bisher noch kein Förderprogramm haben:

  1. eine ausreichende Gesamt-Förderung bereitzustellen. Dabei muss auch der Erhalt des Bestands durch Förderung von Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt werden;
  2. eine ausreichende Förderung pro Wohnheimplatz durch Zuschüsse bereitzustellen; die Förderung sollte so gestaltet werden, dass die Kostenmiete sich an der BAföG-Wohnkostenpauschale für die auswärtige Unterbringung orientiert.
  3. auf unnötige, bau-, bauunterhalts- und betriebskostentreibende Auflagen, die für viele Bewohner/innen wenig oder gar keinen Nutzen haben, zu verzichten;
  4. eine Bindung der Fördermittel für den sozialen Zweck und durch geeignete Vorgaben eine dauerhafte Vermietung nach dem sozialen Förderzweck sicherzustellen.

Begründung:

1. Ausreichende Gesamtförderung und Förderung von bestandserhaltenden Maßnahmen (Sanierungen/Modernisierungen)

In den Ländern, die derzeit den Studierendenwohnheimbau fördern, sind die Förderumfänge sehr unterschiedlich. So können in Niedersachsen mit den aktuell verfügbaren Mitteln nur wenige Plätze geschaffen werden, andere Länder wie Bayern investieren dagegen erfreulicherweise seit Jahren in größerem Umfang in die Studierendenwohnraumförderung. Die Budgets müssen entsprechend den Bedarfen an den Hochschulorten im jeweiligen Bundesland ausgestattet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Mittel aus dem Haushalt des Wissenschafts-/Bildungsetats kommen oder aus der Sozialen Wohnraumförderung. Die Schaffung von Studierendenwohnheimplätzen entlastet unmittelbar auch den allgemeinen Wohnungsmarkt, gerade in den schwierigen Teilsegmenten, wie Kleinwohnungen im Niedrigpreis-Segment. Bezahlbare Studierendenwohnheimplätze haben zudem eine wichtige preisdämpfende Funktion für den studentischen Wohnungsmarkt wie auch für allgemeine Wohnungsteilmärkte.

Die Bestandssicherung und Anpassung an die aktuellen Standards (z.B. Energie, Brandschutz, Gesundheitsschutz, auch Komfort) hat ebenfalls eine große Bedeutung: Ohne umfangreiche Sanierungsmaßnahmen droht preisgünstiger studentischer Wohnraum verloren zu gehen. Hier müssen die Förderprogramme die nötige Flexibilität haben, auch diese Maßnahmen zu unterstützen.

Der Bund bleibt aus unserer Sicht gefordert, wie bei den Hochschulpakten, hierbei die Länder ausreichend zu unterstützen.

2. Ausreichende Förderung pro Platz mit Zuschüssen

Die Förderung pro Platz ist der entscheidende Faktor für die resultierende Kostenmiete. Mit verzinslichen Darlehen als Förderung lässt sich kein preiswerter Wohnraum für Studierende schaffen. Zuschüsse sind daher die effiziente Lösung. Aber auch hier sind ausreichende Fördermittel erforderlich. Orientieren sollte sich die Förderung an den Studierenden, die gemäß aktueller 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zum dem Viertel mit den niedrigsten Einnahmen gehören. Die Förderung sollte vor diesem Hintergrund so gestaltet werden, dass eine Kostenmiete im Bereich der BAföG-Wohnkostenpauschale für die auswärtige Unterbringung erreichbar ist. Mit der bayerischen Förderung (faktischer Zuschuss von 32.000 € pro Platz) ist dies grundsätzlich möglich. In den Richtlinien oder ergänzenden Bestimmungen sollte auch die verbilligte, idealerweise unentgeltliche, Überlassung von geeigneten Grundstücken geregelt sein.

3. Verzicht auf unnötige kostentreibende Auflagen

Einige Förderprogramme enthalten gut gemeinte Auflagen, die jedoch den Bewohnern wenig oder gar nichts nützen, aber die Kosten und damit die Mietbelastung nach oben treiben. Klassisches Beispiel ist die Vorgabe nach altengerechten Ausstattungsmerkmalen wegen etwaiger späterer entsprechender Umnutzung. Jahrzehntelange Erfahrungen zeigen aber, dass das Angebot an Studierendenwohnplätzen so stark nachgefragt ist, dass selbst bei langfristiger Perspektive entsprechende bauliche Vorhaltemaßnahmen schlicht und einfach überflüssig sind.

Einige bau- und verwaltungstechnische Anforderungen aus dem allgemeinen Wohnungsbau müssen vor dem Hintergrund der temporären Nutzung in Kleinstwohneinheiten, die Studierendenwohnheime charakterisieren, kritisch hinterfragt werden, da entsprechende Effekte wie im klassischen Wohnungsbau hier nicht erzielt werden können.

4. Langfristige Bindung der Fördermittel und Vermietung nach dem Sozialen Förderzweck sichern

Die Erfahrungen früherer Förderprogramme zeigen, dass Wohnheime nach Ablauf der Bindungsfristen von privaten Trägern häufig nicht mehr entsprechend dem Förderzweck vermietet werden. Auch erleben wir bei einigen privaten Trägern, dass der Vermieter sich während der Förderungsdauer bereits die für ihn attraktivsten Mieter rauspickt. Der echte Bedarf ist  leider oft nicht das Kriterium für die Mieterauswahl.

Das ist sicherlich nicht im Sinne der öffentlichen Hand und der Steuerzahler. Daher sollte erstens eine langfristige Bindung des Objekts für den Förderzweck unabhängig vom Träger auf 30 Jahre verankert werden.

Zweitens sollte von den Antragstellern verlangt werden, ein institutionalisiertes soziales Förderkonzept vorzulegen, z.B. durch Vergabe- bzw. Belegungsrichtlinien. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner Grundsatz-Entscheidung vom 13.6.2012 zu Studentenwohnheimen auf die Bedeutung eines solchen Belegungskonzepts hingewiesen. Die Studentenwerke als Landesanstalten mit sozialem Auftrag haben traditionell entsprechende Vergabe- bzw. Belegungsrichtlinien.

Es sollte sichergestellt werden, dass für die Grundsätze der Belegung (sozial definierte Priorisierung) überprüfbare Vorgaben erfolgen, die den Wirtschafts- und Belegungsgrundsätzen der Studentenwerke vergleichbar sind.