04.12.2014

Die Studienfinanzierung der Lebenswirklichkeit anpassen

Das Deutsche Studentenwer fordert, die Studienfinanzierung über die BAföG-Novelle hinaus weiter zu reformieren.

/fileadmin

 

 

Die 75. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) begrüßt grundsätzlich die Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz.

Der Bund hat sich selbst das Ziel gesetzt, das BAföG der „Lebenswirklichkeit“ anzupassen. Deshalb fordert das Deutsche Studentenwerk, die Studienfinanzierung über die BAföG-Novelle hinaus weiter zu reformieren, und zwar über

  1. Automatische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge an die Einkommens- und Preisentwicklung, in Anlehnung an den Automatismus bei den Diäten für Abgeordnete des Deutschen Bundestags
  2. Anhebung des Freibetrags für Vermögen von Auszubildenden auf 12.000 Euro
  3. Abschaffung von Altersgrenzen und Weiterentwicklung des BAföG im Hinblick auf ein Lebensbegleitendes Lernen
  4. Erhöhung der Förderungshöchstdauer auf die Regelstudienzeit plus zwei Semester, bis von Hochschulseite aus eine „Studierbarkeit“ innerhalb der Regelstudienzeit realisiert wird
  5. Anpassung des Förderungsrechts an das geänderte Hochschulrecht (Zulassung von Teilzeitstudiengängen, Hochschulzugang für nicht traditionelle Gruppen auch höheren Alters etc.)
  6. Wiedereinführung des Schüler-BAföG für allgemeinbildende Schulen
  7. Abbau von Sinnwidrigkeiten und Verwaltungsblockaden, zum Beispiel durch
    ein elternunabhängiges Studierenden-BAföG, wenn zuvor der Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs elternunabhängig gefördert wurde,
    eine konsequente Mitnahme der BAföG-Förderung in alle Bologna-Staaten,
    Anpassung der BAföG-Höchstförderungsdauer an das Hochschulrecht bei Gremientätigkeit,
    Abschaffung des Leistungsnachweises nach dem vierten Fachsemester sowie
    Einführung weiterer pauschaler Krankenversicherungszuschläge, und zwar für Studierende über 30 Jahren sowie bei privater Krankenversicherung
  8. Berücksichtigung der Einkommens- und Preisentwicklung des gesamten Zeitraums Herbst 2014 bis Herbst 2017 im auf das Jahr 2017 verschobenen BAföG-Bericht
  9. Reform des Kindergeldes durch direkte Auszahlung an volljährige Auszubildende sowie Anhebung der Altersgrenzen von 25 Jahren auf 27 Jahre

Darüber hinaus fordert die Mitgliederversammlung die Bundesländer auf, die Ämter für Ausbildungsförderung so auszustatten, dass Bedürftige Sozialleistungen schnell erhalten und zugleich qualifiziert informiert und beraten werden.

Begründung:

Das DSW nimmt erfreut zur Kenntnis, dass diverse seiner – mitunter seit langem gestellten – Forderungen in die jetzige Novelle aufgenommen wurden.

Die Verbesserungen im BAföG kommen aber für viele zu spät. Wenn sie im Herbst 2016 eintreten, wird mindestens eine gesamte Generation von Studierenden unberücksichtigt geblieben sein; selbst diejenigen, die heute ihr Studium beginnen, befinden sich bereits in der Mitte ihres Erststudiums, bevor sie von den Verbesserungen profitieren können.

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung hat Ende Mai 2014 verkündet, es würde „…eine strukturelle und substanzielle BAföG-Novelle geben, die sich an der Lebenswirklichkeit der Studierenden und Schüler orientiert“Detail. Sie ging selbst davon aus, dass das BAföG teilweise an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe und man daher die Konditionen „insgesamt auf den Prüfstand stellen“ müsse. Die Förderung „muss an die heutigen Realitäten angepasst werden, und die sehen anders aus als noch vor 40 Jahren“Detail. Dies ist die Messlatte und ein gemeinsames Ziel.

1. Automatische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge an die Einkommens- und Preisentwicklung

Das AbgeordnetengesetzDetail sieht in § 11 Abs. 4 für die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Bundestags ab Juli 2016 jährlich eine automatische Anpassung vor, deren Grundlage die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindexes ist.

Analog hierzu sollte eine regelmäßige und automatische Anpassung auch im BAföG verankert werden. Dadurch wäre auf unkomplizierte Weise gesichert, dass das BAföG seine Funktion zuverlässig erfüllt und den tatsächlichen Verhältnissen auch zukünftig entspricht.

Eine solche Analogie wäre nur dann nicht tragbar, wenn Bundestagsabgeordnete „gleicher“ wären als Studierende und Schülerinnen und Schüler.

Darüber hinaus existiert auch im Rentenrecht eine fixe Ankoppelung an Parameter.

Im Übrigen steht eine dynamische Anpassung im Kontext der sog. BAföG-BerichteDetail.

2. Anhebung des Freibetrages für Vermögen von Auszubildenden auf 12.000 Euro

Derzeit bleiben 5.200 Euro vom Vermögen der Auszubildenden anrechnungsfrei. Auch wenn dieser Betrag im Zuge der 25. BAföG-Novelle auf 7.500 Euro angehoben werden soll, so wird damit im Wesentlichen auf die RechtsprechungDetail zur Anrechnung von Kraftfahrzeugen der Auszubildenden reagiert. Studierende profitieren von der Neuregelung jedoch nur bedingt. Ferner erspart sie den Ämtern für Ausbildungsförderung nur in Teilen Aufwand, da auch weiterhin Wertermittlungen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, insbesondere wenn noch andere Vermögenswerte vorhanden sind und die Freibetragsgrenze erreicht wird.

Aufgrund der vollumfänglichen Einbeziehung von Kraftfahrzeugen ist insoweit eine Anhebung des pauschalen Vermögensfreibetrags auf 12.000 Euro angemessen und verwaltungsvereinfachend.

3. Abschaffung von Altersgrenzen und Entwicklung eines BAföG-Konzepts als Baustein für ein Lebensbegleitendes Lernen

Altersgrenzen schließen Altersgruppen aus. Lernen kann das Leben nicht begleiten, wenn keine finanziellen Möglichkeiten dafür bestehen.

Die jugendpolitische Zielsetzung des BAföG ist Vergangenheit. In Anbetracht der Studienstrukturreform und der politisch gewollten Öffnung für beruflich Qualifizierte sowie der alternierenden Phasen von Studium und Berufstätigkeit müssen zunehmend Studierende in bisher nicht berücksichtigten Altersklassen ihr Studium finanzieren.

Eine Förderung auf Sozialleistungsniveau ist für Studierwillige, die „mitten im Leben stehen“ nicht attraktiv. Ersparnisse für die soziale Absicherung dürfen nicht als Vermögen angerechnet werden; insoweit müssen Vermögensfreibeträge angepasst werden. Auch die Bedarfe (evtl. zweiter Wohnsitz für Präsenzzeiten) und Einkommensgrenzen müssen für ältere und berufsbegleitend Studierende angepasst werden.

Ohne eine Altersgrenze würde darüber hinaus die mühselige Prüfung von Ausnahmetatbeständen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG und der Unverzüglichkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG unterbleiben, was die Ämter für Ausbildungsförderung entlastet und Bürokratie abbaut.

4. Erhöhung der Förderungshöchstdauer auf die Regelstudienzeit plus zwei Semester

Das DSW hat wiederholt auf die Diskrepanz zwischen vorgegebener und realer Studiendauer hingewiesen.Detail

Die BAföG-Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit eines Studiengangs. Diese wird von den Hochschulen in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt. Laut Statistischem Bundesamt erreichten 2012 nur knapp 40 Prozent der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit ihren Hochschulabschluss (Stand: Juli 2014)Detail.

Zwar sind hierfür in erster Linie Studiengänge „studierbar“ zu machen. Solange dies jedoch ausbleibt, muss das Förderungsrecht – übergangsweise – die Diskrepanz zwischen den vorgegebenen und den realen Verhältnissen ausgleichen.

5. Förderung aller Studiengänge, insbesondere von Teilzeitstudiengängen

Es gilt der Grundsatz: Das BAföG folgt als Annex dem Hochschulrecht. Alles, was hochschulrechtlich möglich ist, muss förderungsrechtlich entsprechend gelten; das heißt, die finanzielle Förderung muss sich auf alle Hochschulstudiengänge erstrecken, und dies impliziert insbesondere auch Teilzeitstudiengänge. Die Fiktion der Investition der vollen Arbeitskraft für das Studium (40 Stunden-Woche) entspricht nicht der Lebenswirklichkeit faktisch Teilzeitstudierender.

6. Wiedereinführung des Schüler-BAföG für allgemeinbildende Schulen

Im Jahr 1983 wurde das Schüler-BAföG für allgemeinbildende Schulen abgeschafft. Die Wiedereinführung des Schüler-BAföG würde es allen Familien erleichtern, sich zugunsten einer höheren Bildung ihrer Kinder zu entscheiden.

7. Abbau von Sinnwidrigkeiten und Verwaltungsblockaden

Derzeit erhalten Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien und an Kollegs bis zur Hochschulreife elternunabhängige BAföG-Leistungen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz Nr. 1 BAföG). Absurderweise ist die Förderung eines anschließenden Studiums wieder elternabhängig.

Einer vollständigen „Bologna-Kompatibilität“ widerspricht, dass die Ausbildungsförderung zwischen Staaten der Europäischen Union (und der Schweiz) und Bologna-Staaten trennt.

Es ist sinnwidrig, Gremientätigkeiten förderungsrechtlich anders zu würdigen, als im Hochschulrecht. Insoweit gilt auch hier, dass das BAföG dem Hochschulrecht als dessen Annex folgen muss, so dass die BAföG-Höchstförderungsdauer bei Gremientätigkeit entsprechend zu verlängern ist.

Leistungsnachweise zu Beginn des fünften Semesters binden Ressourcen. Hatten sie in den ursprünglichen Studiengangstrukturen ihre Berechtigung, verlieren sie nun diese nach der flächendeckenden Umsetzung der Bologna-Reform durch die Kürze eines Bachelor-Studiums.

Um zumindest den Studierenden, die bereits Inlands-BAföG erhalten haben, die Finanzierung einer Auslandsausbildung zu beschleunigen, soll in diesen Fällen bis zum Bescheid über die BAföG-Auslandsförderung der bisherige Inlands-BAföG-Förderungsbetrag mit einem Rückzahlungsvorbehalt weitergewährt werden.

Ab dem 30. Lebensjahr steigen derzeit die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung um rund 50 Prozent. Das BAföG erhöht den monatlichen Bedarf jedoch – auch nach Inkrafttreten des novellierenden 25. BAföGÄndG – nur einmal pauschal und lässt so den altersbedingten Kostenanstieg völlig unberücksichtigt. Die Einführung einer zweiten Krankenversicherungspauschale schafft hier Abhilfe.

Beispielhaft für eine unnötige Bindung der Verwaltung ist die Anrechnung des Krankversicherungszuschlags bei privat Krankenversicherten: Hier sind ebenfalls Pauschalbeträge angebracht, statt wie bisher über die Einzelheiten des konkret-individuellen Leistungsspektrums eines Versicherers zu entscheiden.

8. Verschiebung des BAföG-Berichts

Das 25. BAföGÄndG sieht derzeit vor, dass das Erscheinen des nächsten BAföG-Berichts um ein Jahr nach hinten auf das Jahr 2017 verschobenen wird. Damit keine „Berichtslücke“ klafft, muss sich der Berichtszeitraum des nächsten Berichts bei der Einkommens- und Preisentwicklung auf den gesamten Zeitraum Herbst 2014 bis Herbst 2017 erstrecken.

9. Reform des Kindergeldes

Das Kindergeld sollte grundsätzlich direkt an volljährige Auszubildende ausgezahlt werden, zudem es bereits jetzt in den Fällen möglich ist, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Weiterhin ist das Durchschnittsalter der Studierenden mit 24,4 Jahren hochDetail. Dieser Tatsache sollte Rechnung getragen und die Altersgrenze für das Kindergeld von 25 Jahren wieder auf 27 Jahre angehoben werden.

10. Bessere Ausstattung der Ämter für Ausbildungsförderung

Bedürftige müssen Sozialleistungen schnell erhalten können. Mit der Möglichkeit, BAföG-Leistungen vollständig online beantragen zu können, wird dem weit entgegengekommen. Anwenderfreundlich wäre, wenn es einen einzigen (bundesweiten) BAföG-Online-Antrag gäbe. Der für Bayern entwickelte und sich seit Jahren bewährte nutzerfreundliche Online-BAföG-Antrag sollte in die Fachanwendungen (BAföG-Software) übernommen werden können.

Auch bei Online-Anträgen bedarf es zwingend einer qualifizierten Information und Beratung; diese macht laut Normenkontrollrat ein Drittel der Arbeitszeiten in den Ämtern für Ausbildungsförderung aus.Detail

Die Bundesländer sind daher auch künftig  aufgefordert, die BAföG-Ämter so auszustatten, damit dies gelingt.

 

Detail § 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906):

Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.

 

 

Detail  Nach § 35 BAföG sind „die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ggf. neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.“

 

 

Detail  Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – Aktenzeichen 5 C 3.09 – vom 30. Juni 2014, wonach Kraftfahrzeuge von Auszubildenden (bis zu einem Maximalwert vom 7.500 Euro) nicht länger – wie bis dahin im Gesetzesvollzug praktiziert – als ein von der Vermögensanrechnung per se nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG ausgenommener Haushaltgegenstand gelten dürfen, sondern grundsätzlich in voller Höhe ihres Wertes auf den allgemeinen Vermögensfreibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG angerechnet werden müssen.

 

 

Detail  Zuletzt in den Beschlüssen der 73. und 74. ordentlichen Mitgliederversammlungen („Zehn-Punkte-Programm BAföG – Forderungen im Zuge einer 25. BAföG-Novelle“ 2013 sowie „Studiengänge studierbar machen“ 2012).

 

 

Detail  Vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 3. Februar 2014 – 037/14.

 

 

Detail  Vgl. 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks.

 

 

Detail Vgl. Abschlussbericht des Nationalen Normenkontrollrates „Einfacher zum Studierenden-BAföG“ vom März 2010.