Waisenrente und Waisengeld: für Studierende bis max. 27. Geburtstag

Waisenrente: ohne Berücksichtigung behinderungsbezogener Belange von Studierenden

Der Anspruch auf Waisenrente besteht auch nach dem 18. Geburtstag weiter, solange eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert oder ein Freiwilligendienst geleistet wird. Maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann sie bezogen werden. Diese Altersgrenze gilt - unabhängig von der Ausbildungssituation - auch für Menschen mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können. Behinderung ist aber bislang kein Grund für eine Verlängerung über den 27. Geburtstag hinaus. Der Petitionsausschuss des Bundes hatte sich am 22. September 2022 für eine Verlängerung eingesetzt, um behinderungsbedingte Belange besser berücksichtigen zu können.

Betroffene sind verpflichtet, ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich ihre Lebensumstände ändern, z.B. wenn sie eine Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen haben. Dann endet der Anspruch auf Waisenrente bereits in dem Monat, in dem die Ausbildung beendet wurde. Für Übergangszeiten von höchstens vier Kalender­monaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder einem Freiwilligendienst und Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente aber weitergezahlt werden.
> § 48 Abs. 4 SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__48.html

Waisengeld: Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus aufgrund von Behinderung möglich

Das Waisengeld, das im Rahmen der Beamtenversorgung gezahlt wird, kann über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorlag.
> § 61 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__61.html