Mehrbedarfe beeinträchtigter Studierender

Zusatzkosten für Mehrbedarfe beeinträchtigter Studierender werden im BAföG nicht berücksichtigt. Deshalb können Studierende dafür ergänzende Sozialleistungen erhalten. Allerdings nur, wenn keine andere Stelle vorrangig zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

Bei der Finanzierung unterscheidet man grundsätzlich zwischen „ausbildungsgeprägten“ und „nicht-ausbildungsgeprägten“ Mehrbedarfen. Das ist wichtig, weil jeweils verschiedene Kostenträger die Finanzierung der Mehrbedarfe übernehmen.

  • „Ausbildungsgeprägte“ Mehrbedarfe stehen in engem Zusammenhang mit den Lehr-, Lern- und Prüfungssituationen des Studiums und/oder die Aufnahme einer Ausbildung außerhalb des Heimatortes. Studierende brauchen beispielsweise technische Hilfen oder Studien- und Kommunikationsassistenzen. Aber auch beeinträchtigungsbedingt erhöhte Wohn- und Mobilitätskosten können mit der Studienaufnahme einhergehen.
  • „Nicht-ausbildungsgeprägte“ Mehrbedarfe sind dem allgemeinen Lebensunterhalt zugeordnet und würden in der Regel auch ohne Studium anfallen. Das können Zusatzaufwendungen für Ernährung, Hygiene oder Gesundheitsvorsorge sein.

Es können regelmäßige oder einmalige Zusatzkosten anfallen. In jedem Fall handelt es sich um Bedarfe, die vom Üblichen erheblich abweichen.

Ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe als "Teilhabe zur Bildung" nach SGB IX oder als "Teilhabe am Arbeitsleben" nach SGB III

Kosten für Studienassistenzen, Kommunikationsassistenzen oder studienbezogene technische Hilfen können als "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) übernommen werden. Allerdings nur, wenn nicht andere Stellen vorrangig dafür zuständig sind. Das können - je nach Lebensumständen - z.B. die Träger der Unfallversicherung oder Rentenversicherung sein, ggf. die Hochschulen, soweit diese hochschulgesetzlich dazu verpflichtet sind oder freiwillig Leistungen bereitstellen, aber auch die Arbeitsagenturen, die die Leistungen als "sonstige Leistungen" nach SGB III gewähren können. Durch zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016 - Az. B 8 SO 18/14 R - und vom 20.04.2016 - Az. B 8 SO 20/14 R - gewinnen die Arbeitsagenturen als mögliche Leistungsträger für Hochschulhilfen an Bedeutung. Die Leistungsträger müssen die Zuständigkeit untereinander klären.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Teilhabe an Bildung (SGB IX)

 

Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt als Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach SGB IX und als Leistungen des SGB II bzw. SGB XII

Außerdem können im Studium auch beeinträchtigungsbedingte Mehrbedarfe beim Wohnen und bei der Mobilität entstehen. Entsprechende Mehbedarfe können ggf. über Leistungen zur "Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe" (SGB IX) finanziert werden.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Soziale Teilhabe (SGB IX)

Kosten für "nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe", wie z.B. ein Mehrbedarf Ernährung, können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von "Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende" nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) übernommen werden. Falls Studierende ausnahmsweise Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) beziehen, gelten die entsprechenden Regelungen.
Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt - SGB II

 

Leistungen der Krankenkasse: medizinische Hilfsmittel

Einige Hilfen werden als medizinische Hilfsmittel von der Krankenkasse finanziert. Kennzeichen: Sie gleichen körperliche Behinderungen unmittelbar aus. Sie ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen ganz oder teilweise beeinträchtigte oder ausgefallene Körperfunktionen wie Greifen, Gehen, Sitzen, Hören oder Sehen.
Medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64