05.12.2012

Zehn-Punkte-Programm für ein besseres BAföG: Forderungen für eine 25. BAföG - Novelle

Studienfinanzierung gerechter machen: Das BAföG bedarf wichtigen Novellierungen, um allen Studieninteressierten ein Studium zu ermöglichen.

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Die 73. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert Bund und Länder auf, das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unverzüglich zu novellieren und darin

 

  1. eine Anpassung der Freibeträge und Bedarfssätze an die aktuelle Einkommens- und Preisentwicklung sowie die Anpassung künftig automatisch der Höhe der Vorschusszahlungen an die BAföG-Höchstförderung, der Freibeträge im Rahmen der Vermögensanrechnung
  2. die Altersunabhängigkeit und
  3. die Förderung von allen zugelassenen Hochschulstudiengängen, insbesondere von solchen vorläufig eingeschriebener Master-Studierenden ohne einen Bachelor-Abschluss oder solchen von Meistern, die ohne Bachelor- Studium unmittelbar ein Master-Studium beginnen, von Vorbereitungs- und Brückenkursen, von Teilzeit- und dualen Studiengängen sowie eines vollständigen Studiums in allen Bologna-Staaten zu verankern und
  4. die individuellen Lebens- und Ausbildungssituationen – unter anderem durch Härtefalllösungen – zu berücksichtigen, so dass beispielsweise der Pflege von Angehörigen und der Übergangszeit zwischen dem Bachelor-Abschluss und dem Beginn eines Master-Studiums Rechnung getragen wird,
  5. die Frist für die Einbeziehung der Eltern im Rahmen der Vorausleistung zu streichen,
  6. die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragsstellung wieder einzuführen,
  7. die  Dauer der BAföG-Förderung über die BAföG-Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund von Gremientätigkeit dem Hochschulrecht anzugleichen,
  8. den Leistungsnachweis nach dem vierten Fachsemester abzuschaffen,
  9. elternunabhängige BAföG-Leistungen statistisch zu erfassen

    sowie über eine 25. Novelle des BAföG hinaus
     

  10. eine adäquate infrastrukturelle Ausstattung der BAföG-Ämter sowie die Ausfinanzierung einer Studienfinanzierungsberatung für Studierwillige, Studierende und Eltern durch Bund beziehungsweise Länder sicherzustellen.

Begründung:

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat in seiner nunmehr 41-jährigen Geschichte Millionen Studierwilligen eine Studienperspektive gegeben und ein Studium überhaupt erst ermöglicht.

Mit dem Gesetz sollten und sollen Chancengleichheit geschaffen und vorhandene Bildungsreserven mobilisiert werden. Diese Aufgabe dauert fort.

Um dem generellen Wandel der Zeit und den konkreten Veränderungen im Hochschulsystem Rechnung zu tragen, ist eine weitere Novellierung nicht nur zwingend, sondern auch unverzüglich erforderlich. Diese muss sich auf zwei Kernbereiche erstrecken: Das Leistungsspektrum als solches und die effiziente Anwendbarkeit des Gesetzes.

 

Das in Art. 20 Abs. 1 GG kodifizierte Sozialstaatsprinzip sieht unter anderem vor, dass für alle die gleichen Chancen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gegeben sind – als Hilfe zur Selbsthilfe.

Hierzu muss gewährleistet sein, dass – unabhängig vom Alter – ein Studium nicht aufgrund finanzieller Hürden scheitert oder gar nicht erst aufgenommen wird. Diese setzt voraus, dass die Leistungen nach dem BAföG bedarfsgerecht sind und sich daher an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren. Darüber hinaus gilt es, schnell konkrete finanzielle Engpässe zu beseitigen. Die Möglichkeit der Vorabzahlung ist zwar ein dem Grunde nach geeignetes Instrument, jedoch müssen auch hier die – zuletzt im Jahr 1991 festgesetzten – Beträge, dem tatsächlichen Bedarf beziehungsweise der BAföG-Höchstforderung entsprechen und daher stark angehoben werden.

Ferner muss sich die finanzielle Förderung auf alle zugelassenen Hochschulstudiengänge erstrecken, so dass auch vorläufig eingeschriebene Master-Studierende ohne Bachelor- Abschluss sowie Meister, deren Master-Studium kein vorangehendes Bachelor-Studium erfordert, vom BAföG profitieren können.

Diverse Studiengänge bedingen die Teilnahme an vorbereitenden Lehrveranstaltungen bereits vor dem eigentlichen Studienbeginn. Hierfür ist keine ausreichende Finanzierung gesichert; selbst die vergünstigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist in der Regel nicht möglich, da ein Semesterticket erst ab Semesterbeginn, nicht aber im Vorfeld gilt.

 

Eine vollständige „Bologna-Kompatibilität“ kann nur dann erreicht werden, wenn sich die Finanzierung eines vollständigen Auslandsstudiums nicht nur auf Staaten der Europäischen Union (und die Schweiz) erstreckt, sondern sämtliche Bologna-Staaten mit einbezieht.

 

Ein starres Schema, das weder individuelle Lebens- und Ausbildungssituationen noch die Wahl eines Teilzeit- oder dualen Studiums berücksichtigt oder Raum für Härtefalllösungen lässt, wird den Grundgedanken des BAföG nicht gerecht.

So findet es im Ausbildungsförderungsrecht keinerlei Berücksichtigung, wenn Angehörige gepflegt werden müssen; gleichwohl ist dies aber von zunehmender gesellschaftlicher Bedeutung. Ebenfalls ist – nach wie vor – das Finanzierungsvakuum in der Übergangszeit zwischen dem Bachelor-Abschluss bis zum Beginn eines Master-Studiums ungelöst; der Verweis auf „Hartz-IV-Leistungen“ als ultima ratio genügt hierbei nicht.

Vorausleistungen werden ihrem Zweck nur dann gerecht, sofern sie schnell und nicht erst dann erfolgen, wenn die Frist für die Einbeziehung der Eltern abgelaufen ist.

 

Der rückwirkende BAföG-Antrag wurde mit der 7. BAföG-Novelle abgeschafft, um damit Mittel für eine BAföG-Anhebung zu generieren. Diese falsche Entscheidung muss revidiert werden.

Es ist nicht so, dass eine rückwirkende Antragstellung bei Sozialleistungen generell nicht existiert: Beim Elterngeld gibt es beispielsweise eine rückwirkende Antragstellung, um die Eltern in ihrer neuen Situation nach der Geburt zu entlasten. Auch Studierende sind zu Studienbeginn in einer vergleichbaren neuen Lebenssituation, insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Hochschulzulassung dank eines erfolgreichen Nachrückverfahrens zu einem plötzlichen Studienbeginn führt.

 

Je besser der Vollzug des BAföG, desto verlässlicher die Studienfinanzierung – insoweit muss auch die Anwenderfreundlichkeit im Vordergrund stehen. Das Konvolut der Anträge bremst den Vollzug.

Leistungsnachweise zum Beginn des fünften Semesters verlieren insbesondere bei der Kürze eines Bachelor-Studiengangs ihren Sinn, binden aber Ressourcen.

Zudem ist es sinnwidrig, Gremientätigkeiten förderungsrechtlich anders zu würdigen, als im Hochschulrecht.

 

Die amtliche Statistik differenziert derzeit nur zwischen Voll- und Teilförderung. Für eine Vollförderung können aber zwei zugrundeliegende Ursachen maßgeblich sein: Die Vollförderung wegen elternunabhängiger  Förderung und die Vollförderung bei niedrigem Elterneinkommen.

Eine Erweiterung des Katalogs in § 55 BAföG ermöglicht eine getrennte Betrachtung und eine Dateninterpretation.

 

Nur die kontinuierliche Weiterentwicklung des BAföG garantiert, dass die  Studienfinanzierung in Deutschland auch in der Zukunft auf einem stabilen Fundament steht.

 

 

 

73. ordentliche Mitgliederversammlung

des Deutschen Studentenwerks (DSW)

am 4./5.12.2012