01.12.2015

Worten Taten folgen lassen: Die Studienfinanzierung nun endlich der Lebenswirklichkeit anpassen

Die 76. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert, dass der Bund sein selbst gesetztes Ziel, das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der „Lebenswirklichkeit“ anzupassen, vollständig umsetzt.

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Beschluss der 76. ordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) vom 1./2. Dezember 2015

Worten Taten folgen lassen: Die Studienfinanzierung nun endlich der Lebenswirklichkeit anpassen!

Die 76. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert, dass der Bund sein selbst gesetztes Ziel, das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der „Lebenswirklichkeit“ anzupassen, vollständig umsetzt. Darüber hinaus fordert die Mitgliederversammlung weiterhin im 21. BAföG-Bericht die Berücksichtigung der Einkommens- und Preisentwicklung für den gesamten Zeitraum Herbst 2014 bis Herbst 2017 sowie eine nachhaltige Reform der Studienfinanzierung noch in dieser Legislaturperiode, die Folgendes beinhaltet:

  • Automatische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge an die Einkommens- und Preisentwicklung
  • Anhebung des Freibetrags für Vermögen von Auszubildenden auf 12.000 Euro
  • Abschaffung von Altersgrenzen
  • Erhöhung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester, solange die „Studierbarkeit“ innerhalb der Regelstudienzeit nicht gegeben ist
  • Förderung aller Studiengänge, auch von Teilzeit- und Orientierungsstudiengängen
  • Wiedereinführung des Schüler-BAföG für Allgemeinbildende Schulen
  • Abbau von Ungereimtheiten sowie Anpassung an die Studienrealität, z.B. durch
  • ein elternunabhängiges Studierenden-BAföG, wenn zuvor der Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs elternunabhängig gefördert wurde,
  • eine konsequente Mitnahme der BAföG-Förderung in alle Bologna-Staaten,
  • Anpassung der BAföG-Höchstförderungsdauer an das Hochschulrecht bei Gremientätigkeit, insbesondere die Anerkennung der Gremientätigkeit im letzten Semester der Förderungshöchstdauer,
  • Abschaffung des Leistungsnachweises nach dem vierten Fachsemester sowie
  • Einführung pauschaler Krankenversicherungszuschläge für Studierende über 30 Jahre
  • Kurzfristig eine Reform des Kindergelds durch direkte Auszahlung an volljährige Auszubildende sowie Anhebung der Altersgrenzen von 25 auf 27 Jahre anzugehen
  • Weitergehend die Entwicklung eines BAföG-Konzepts als Baustein für ein lebensbegleitendes Lernen zusammen mit den gesellschaftlichen Gruppen

Darüber hinaus fordert die Mitgliederversammlung die Bundesländer dringend auf, die Ämter für Ausbildungsförderung so auszustatten, dass Studierende BAföG-Leistungen schnell erhalten und zugleich qualifiziert informiert und beraten werden.

BEGRÜNDUNG:

Die Bundesregierung hat 2014 in ihrem 20. BAföG-Bericht ausgeführt: „Die Bedarfssätze und Freibeträge wurden in der Vergangenheit insgesamt nicht regelmäßig in einem den Anstieg der Lebenshaltungskosten ausgleichenden Umfang angehoben, da nach § 35 BAföG auch der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden musste.“Detail Studienfinanzierung und BAföG müssen jedoch der Lebenswirklichkeit und nicht Prinzipien der Haushaltskonsolidierung folgen. Die Änderungen durch die 25. BAföG-Novelle sind daher nicht ausreichend.

§ 35 BAföG sieht einen zweijährigen Überprüfungs- und Berichtsturnus durch die Bundesregierung vor. Insoweit ist in einer vierjährigen Legislaturperiode mindestens zweimal ein BAföG-Bericht vorzulegen, der die Einkommens- und Preisentwicklung darlegt. Gegebenenfalls wird eine BAföG-Anpassung zweimal erforderlich, dieses könnte auch nach der 2014 vorgenommenen und im Herbst 2016 in Kraft tretenden BAföG-Anhebung in der derzeitigen 18. Legislaturperiode erforderlich sein.

Seit dem 1.1.2015 hat die Bundesregierung für das BAföG die alleinige Verantwortung. Der aufgrund der 25. BAföG-Novelle auf 2017 verschobene 21. BAföG-Bericht der Bundesregierung muss die Einkommens- und Preisentwicklung von Herbst 2014 bis prognostisch Herbst 2017 berücksichtigen, unmittelbar anschließend an den letzten Berichtszeitraum, auch wenn durch die Bedarfssatz- und Freibetragserhöhung im letzten Quartal 2016 mit einem Anstieg der Zahl der Geförderten zu rechnen ist. Entsprechend kann nicht gelten, dass die Bundesregierung aufgrund „voraussichtlich (…) erste(r) Effekte und Tendenzen der Auswirkungen der zum 1. August 2016 vorgesehenen Änderungen des 25. BAföGÄndG“ „über die Regelungen der 25. BAföG-Novelle hinaus (…) in dieser Legislaturperiode keinen weiteren Handlungsbedarf im BAföG“ sieht.Detail

Die DSW-Mitgliederversammlung hält es daher für erforderlich, dass die Bundesregierung zu Beginn des Jahres 2017 sowohl den 21. BAföG-Bericht, als auch ein BAföG-Änderungsgesetz mit einer BAföG-Anpassung für den Zeitraum Herbst 2014 bis Herbst 2017 so rechtzeitig vorlegt, dass das Änderungsgesetz noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden kann und dieses zum Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in Kraft tritt. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass aufgrund der Diskontinuität erst mit dem zum Jahresbeginn 2019 fälligen 22. BAföG-Bericht der Bundesregierung frühestens eine BAföG-Anpassung zum Wintersemester 2019/2020 möglich wäre und es erneut zu einem jahrelangen Stillstand im BAföG käme.

Zu den einzelnen Voraussetzungen an ein lebenswirkliches BAföG:

  • Automatische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge an die Einkommens- und Preisentwicklung

Eine im BAföG verankerte regelmäßige, automatische Anpassung im Kontext der BAföG-Berichte würde auf unkomplizierte Weise ein zuverlässiges Funktionieren des BAföG analog der tatsächlichen Entwicklung ermöglichen. Vergleichbare Mechanismen finden sich bei den Abgeordnetendiäten (Bundestagsbeschluss zu Beginn einer Legislaturperiode, dann Automatismus für die Legislaturperiode).

  • Anhebung des Freibetrags für Vermögen von Auszubildenden auf 12.000 Euro

Ab August 2016 werden bei der Berechnung der BAföG-Leistungen 7.500 Euro vom Vermögen der Auszubildenden nicht einberechnet. Tatsächlich profitieren Studierende nur bedingt. Anders als bei den Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II bleibt ein (angemessenes) Kraftfahrzeug selbst jedoch nicht vom Vermögen unberücksichtigt, sondern nur als Teil einer Vermögensmasse im Rahmen eines Pauschalbetrags; das heißt, mit Fahrzeugen, die einen Wert von 7.500 Euro haben, ist der Freibetrag bereits gänzlich ausgeschöpft, so dass weitere, auch kleinste Vermögensbeträge einberechnet werden. Auch den Ämtern für Ausbildungsförderung erspart die neue Regelung nur in Teilen Aufwand, da weiterhin Wertermittlungen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, insbesondere wenn noch andere Vermögenswerte vorhanden sind und die Freibetragsgrenze erreicht wird. Daher wäre wegen der vollumfänglichen Einbeziehung von Kraftfahrzeugen eine Anhebung des pauschalen Vermögensfreibetrags auf 12.000 Euro angemessen und zugleich verwaltungsvereinfachend.

  • Abschaffung von Altersgrenzen

Bedürftigkeit ist unabhängig vom Alter. Altersgrenzen schließen von vornherein Altersgruppen aus, die im Hinblick auf das „Lebensbegleitende Lernen“ zur Aufnahme eines Studiums motiviert werden sollen. Ferner bindet die Altersgrenze die Verwaltung, da mit ihr die mühselige Prüfung von Ausnahmetatbeständen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG und der Unverzüglichkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG einhergeht. Die Abschaffung der Altersgrenze würde daher auch die Ämter für Ausbildungsförderung entlasten und Bürokratie abbauen.

  • Erhöhung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester

Die BAföG-Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit eines Studiengangs, und diese legen die Hochschulen in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen selbst fest. 2012 erreichten jedoch nur knapp 40% der Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit ihren Hochschulabschluss (Stand: Juli 2014)Detail, die reale Studiendauer überschreitet die vorgegebene im Schnitt um zwei Semester.Detail Primär sind in erster Linie die Hochschulen in der Verantwortung, Studiengänge „studierbar“ zu machen. Solange dieses ausbleibt, muss das Förderungsrecht – übergangsweise – die Diskrepanz ausgleichen, indem die Förderungshöchstdauer die Regelstudienzeit (oder eine vergleichbare Festsetzung) zuzüglich zwei Semestern umfassen sollte.

  • Förderung aller Studiengänge

Das BAföG folgt als Annex dem Hochschulrecht. Diesem Grundsatz folgend muss hochschulrechtlich Mögliches im Förderungsrecht entsprechend abgebildet sein; die finanzielle Förderung muss sich daher auf alle Hochschulstudiengänge erstrecken, insbesondere auch auf Teilzeitstudiengänge.

  • Wiedereinführung des Schüler-BAföG für Allgemeinbildende Schulen

Im Jahr 1983 wurde das Schüler-BAföG für allgemeinbildende Schulausbildungen abgeschafft. Die Wiedereinführung des Schüler-BAföG würde Chancengleichheit auf dem Weg zum Hochschulzugang schaffen.

  • Abbau von Ungereimtheiten und Anpassung an Studienrealität

Derzeit erhalten Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien und an Kollegs bis zur Hochschulreife BAföG-Leistungen elternunabhängig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz Nr. 1 BAföG). Bei einem anschließenden Wechsel ins Studium gilt absurderweise wieder elternabhängige Förderung.

Eine Trennung der Ausbildungsförderung zwischen Staaten der Europäischen Union (und der Schweiz) und Bologna-Staaten widerspricht dem „Gedanken“ von Bologna.

Auch Gremientätigkeiten sind förderungsrechtlich zu würdigen; wie im Hochschulrecht, die BAföG-Höchstförderungsdauer bei Gremientätigkeit ist entsprechend zu verlängern.

Leistungsnachweise zu Beginn des fünften Semesters binden Ressourcen. Gegenüber den ursprünglichen Studiengangstrukturen verlieren sie nach der flächendeckenden Umsetzung der Bologna-Reform aufgrund der Kürze eines Bachelor-Studiums ihre Berechtigung.

Studierenden, die bereits Inlands-BAföG erhalten haben, soll zur beschleunigten Finanzierung einer Auslandsausbildung der bisherige Inlands-BAföG-Förderungsbetrag mit einem Rückzahlungsvorbehalt bis zum Bescheid über die BAföG-Auslandsförderung weitergewährt werden.

Ab dem 30. Lebensjahr steigen derzeit die monatlichen Kosten für die Krankenversicherung um rd: 50%. Die Einführung einer zweiten Krankenversicherungspauschale schafft hier Abhilfe. Verwaltungsvereinfachend wäre eine einheitliche Pauschale für gesetzlich und privat Krankenversicherte, anstatt über die Einzelheiten des konkret-individuellen Leistungsspektrums eines Versicherers zu entscheiden.

  • Reform des Kindergeldes

Derzeit wird das Kindergeld nur dann an volljährige Auszubildende direkt ausgezahlt, wenn deren Eltern nicht ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Generell sollten volljährige Auszubildende das Kindergeld direkt – und nicht über den „Umweg“ über ihre Eltern – erhalten. Auch sollte die Altersgrenze für das Kindergeld von 25 wieder auf 27 Jahre angehoben werden, zumal das Durchschnittsalter der Studierenden mit 24,4 Jahren weiterhin hoch ist.

  • Entwicklung eines BAföG-Konzepts als Baustein für ein Lebensbegleitendes Lernen

Die jugendpolitische Zielsetzung des BAföG ist Vergangenheit. Mit gestuften Studiengängen, möglichen alternierenden Phasen von Studium und Berufstätigkeit und der politisch gewollten Öffnung für beruflich Qualifizierte müssen zunehmend Studierende in bisher nicht berücksichtigten Altersklassen ihr Studium finanzieren. Eine Förderung auf Sozialleistungsniveau ist für Studierwillige, die „mitten im Leben stehen“ nicht attraktiv. Ersparnisse für die soziale Absicherung dürfen nicht als Vermögen angerechnet werden; insoweit müssen Vermögensfreibeträge angepasst werden.

  • Bessere Ausstattung der Ämter für Ausbildungsförderung

Studierende, denen nicht die erforderlichen Mittel für ein Studium zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG), benötigen schnelle Hilfe. Die Bundesländer sind daher weiterhin dringend gefordert, die BAföG-Ämter so auszustatten, dass eine schnelle finanzielle Hilfe inklusive einer qualifizierten Information und BeratungDetail gewährleistet werden kann.

 

 

Detail Vgl. 20. Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 (Seite 50 oben; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/004/1800460.pdf).

 

 

Detail Vgl. Seite 9, Frage/Antwort 22; Drucksache 18/2532 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/025/1802532.pdf) sowie Seite 10, Frage/Antwort 24; Drucksache 18/2532 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/024/1802477.pdf)

 

 

Detail Vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 3. Februar 2014 – 037/14.

 

 

Detail Das DSW hat wiederholt auf die Diskrepanz zwischen vorgegebener und realer Studiendauer hingewiesen, zuletzt ausdrücklich in den Beschlüssen der 73. und 74. ordentlichen Mitgliederversammlung („Zehn-Punkte-Programm BAföG – Forderungen im Zuge einer 25. BAföG-Novelle“ 2013 sowie „Studiengänge studierbar machen“ 2012).

 

 

Detail Die Informations- und Beratungsleistungen machen rund ein Drittel der Arbeitszeiten in den Ämtern für Ausbildungsförderung aus (vgl. Abschlussbericht des Nationalen Normenkontrollrats „Einfacher zum Studierenden-BAföG“ vom März 2010).