01.12.2010

Verbesserung der ausländer- und sozialrechtlichen Situation ausländischer Studierender

Notwendige Grundlagen in den Bereichen Internationalisierung und Familienfreundlichkeit müssen geschaffen werden, um die internationale Attraktivität des Studienstandorts Deutschlands zu sichern.

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Die 71. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert die Bundesregierung auf

 

  1. ausländischen Studierenden eine bedarfsgerechte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, indem sie arbeitsrechtlich deutschen Studierenden gleichgestellt werden.
     
  2. ein nationales Programm einzurichten, über das studentische Hilfskraftstellen für ausländische Studierende gefördert werden.
     
  3. Die Studienfinanzierungsangebote  (z.B. über Stipendien oder BAföG) für ausländische Studierende auszubauen.
     
  4. ausländischen Hochschulabsolventinnen und -absolventen während des Jahres der Arbeitssuche die Möglichkeit zu eröffnen, zeitlich unbeschränkt und ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zu arbeiten.
     
  5. die Angemessenheit einer Beschäftigung von ausländischen Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach den durchschnittlichen Einstiegsstellen deutscher Absolventinnen und -absolventen zu bewerten.
     
  6. Rechtssicherheit für ausländische Studierende mit Kindern herzustellen, damit der Familienschutz nach Art. 6 GG gewährleistet wird und sie die ihnen bzw. ihren Kindern zustehenden Sozialleistungen tatsächlich beziehen können.

Begründung:

Die Bologna-Nachfolgekonferenz in Leuven 2009 gab den Auftrag, die Studierendenschaften weiter zu diversifizieren und adäquate Bedingungen für ein erfolgreiches Studium zu schaffen. Die deutschen Hochschulen und Studentenwerke sind angehalten, sich durch Internationalisierung und Familienfreundlichkeit auszuzeichnen, um die internationale Attraktivität des Studienstandorts Deutschlands zu sichern.

Hierfür müssen die notwendigen Grundlagen geschaffen werden, indem ausländischen Studierenden als jungen Erwachsenen -  unabhängig von der Finanzierung durch die Familie - eine bedarfsgerechte Erwerbstätigkeit eröffnet wird, anstatt sie durch arbeitsrechtliche Benachteiligungen zu Sozialfällen zu machen. Deutschland sollte sicherstellen, dass die „besten Köpfe", die es im internationalen Wettbewerb für ein Studium in Deutschland gewinnt, nicht an der Finanzierung ihres Studiums scheitern. Das Studium in einer Fremdsprache, in einer anderen (Lehr- und Lern-)Kultur stellt an sich schon eine große Herausforderung dar. Die bestehenden ausländerrechtlichen Einschränkungen belasten ausländische Studierende mit zusätzlichen und unnötigen Sorgen um die Finanzierung des Lebensunterhalts, die sich negativ auf den Studienerfolg auswirken.

Zudem muss die besondere prekäre Situation von ausländischen Studierenden mit Kindern rechtlich anerkannt werden. Ausländische Studierende dürfen nicht durch die Geburt eines Kindes in Not geraten und dadurch gezwungen sein, aus finanziellen oder ausländerrechtlichen Gründen ihr Studium abzubrechen. Der nach Art. 6 GG verpflichtende Familienschutz muss auch für sie sichergestellt werden.

 

Zu 1.

Die in § 16 Abs . 3 AufenthaltG normierte 90-ganze-Tage-/180-halbe-Tage-Regelung zur Erwerbstätigkeit erweist sich in der Praxis in vielen Fällen als nicht optimal.

In der Regel ist die familiäre Unterstützung ausländischer Studierender gering und sie sind von staatlichen Leistungen - beispielsweise nach dem BAföG oder Wohngeld - ausgeschlossen. Folglich sind sie im erhöhten Maße auf Eigenverdienst angewiesen.

Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit - und damit der Sicherung des Lebensunterhalts - benachteiligt ausländische Studierende. Sie wirkt sich negativ auf den Studienerfolg aus und führt zu unverschuldeten finanziellen Notlagen. Statt einer 90/180-Tage-Regelung müssen deshalb für ausländische Studierende die gleichen rechtlichen Regelungen gelten wie für deutsche Studierende. Sie sollten die Möglichkeit haben

  1. eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen,
  2. eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufzunehmen , die weniger als 26 Wochen bzw. 180 Kalendertage umfasst oder
  3. in der vorlesungsfreien Zeit eine zeitlich unbegrenzte Beschäftigung auszuüben.

 

Dieses würde es ausländischen Studierenden ermöglichen, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Verdienst abzusichern. Die Gefahr, auf finanzielle Nothilfen von sozialen Einrichtungen angewiesen zu sein, würde sinken. Die rechtliche Gleichstellung würde es zudem Arbeitgebern erleichtern, ausländische Studierende einzustellen, da sie nicht mehr spezielle arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten müssten.

 

Zu 2.

Die Erfahrungen mit den Tutorenprogrammen der Studentenwerke zeigen, welche Bedeutung internationale studentische Hilfskräfte für die Integration von ausländischen Studieren­ den haben: Sie können ihre akademischen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen ein­ bringen, leisten wertvolle Arbeit im universitären Umfeld und werden für diese Tätigkeit gerecht entlohnt. Ihre integrative Vorbildfunktion ist enorm. Als interkulturelle Multiplikatoren stärken sie die lnternationalisierungsprozesse an Studentenwerken und Hochschulen. Diese Stellen sind gut mit einem Studium zu vereinbaren und bieten ausländischen Studierenden so eine optimale Erwerbstätigkeit, mit der sie sich für ihre spätere Berufstätigkeit qualifizieren und gleichzeitig ihren Lebensunterhalt sichern. Es ist daher sinnvoll über ein finanzielles Förderungsprogramm universitären Einrichtungen die Einstellung von studentischen Hilfskräften zu erleichtern, die sich für die Integration von ausländischen Studierenden einsetzen und die Internationalisierung der Hochschulen als Multiplikatoren stärken.

 

Zu 3.

Ausländische Studierende haben in der Regel eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken" nach § 16 AufenthG. Dieses führt jedoch dazu, dass ihnen Sozialleistungen nach dem SGB II verwehrt werden. Daher finanziert die Mehrheit ihr Studium durch eigenen Verdienst. Diese Verdienstmöglichkeit ist jedoch einerseits aufgrund der 90/180-Tage-Regelung in ihrem Umfang eingeschränkt; anderseits geht die Zeit, die für eine Nebentätigkeit aufgewandt wird, zu Lasten des Studiums.

 

Vor diesem Hintergrund gilt es, eine Chancengleichheit zu schaffen, indem die ausländerrechtlichen Regelungen im BAföG entsprechend ausgedehnt werden. Ferner würde eine Stipendienvergabe, die als Kriterium die Situation ausländischer Studierender wesentlich mehr in den Fokus rückt, die finanziellen Schwierigkeiten ausländischer Studierender - zumindest in Teilen und bei einigen - abfedern.

 

Zu 4.

Die 90/180-Tage-Regelung stellt insbesondere auch für ausländische Absolventen ein Problem dar: Für sie bedeutet die Regelung ein großes Hindernis bei der erfolgreichen Suche nach einem Arbeitsplatz. Durch den Wegfall von Vergünstigungen für Studierende wie günstiges Wohnen im Wohnheim, Semesterticket etc. steigen die  Lebenshaltungskosten  nach dem Studienabschluss deutlich an. Ausländische  Absolventen  sollten während des Jahres, in dem sie nach einer Beschäftigung suchen , die ihrer Qualifikation entspricht , auch ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern können. Eine ausgeweitete Regelung könnte den Verbleib hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte fördern und den Fachkräftemangel in Deutschland abmildern.

 

Zu 5.

Artikel 16.4 der Verwaltungsvorschrift ermöglicht es ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen, einen ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen. Diese Angemessenheit wird sowohl nach der Tätigkeit als auch nach dem Gehalt bewertet. In der Praxis sind die Anforderungen der Behörden an die Angemessenheit jedoch so hoch, dass nur wenige ausländische Absolventen entsprechende hochdotierte Stellen nach­ weisen können. Dabei wird außer Acht gelassen, dass auch deutsche Berufseinsteiger oft nur unter ihrer Qualifikation eingestellt und bezahlt werden. Die Bewertung, ob eine Stelle der Qualifikation eines ausländischen Absolventen entspricht, sollte sich daher an den durchschnittlichen Berufseinstiegsstellen der deutschen Absolventen orientieren.

 

Zu 6.

Durch die Geburt eines Kindes erhöhen sich auch die Ausgaben, die sie in 90 (vollen) Tagen nicht erwirtschaften können. Andererseits fehlt durch die Kindeserziehung oftmals die Zeit zum Arbeiten.

Für ausländische Studierende mit Kindern besteht daher in besonderem Maße die Gefahr, in eine finanzielle Notlage zu geraten, da ihre Möglichkeiten der Studienfinanzierung durch ihre Elternschaft und ausländerrechtli che Bestimmungen eingeschränkt sind.

Dem Grunde nach haben Kinder ausländischer Studierenden nach § 28 SGB 11 einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn sie in Deutschland geboren sind und über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG verfügen. Ferner besteht in Härtefällen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu gewähren. Schwangere und alleinerziehende ausländische Studentinnen können darüber hinaus einen Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 2 und 3 SGB II geltend machen.

Allerdings werden diese Leistungen meist nicht in Anspruch genommen, da die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen, im Widerspruch zur grundsätzlichen Verpflichtung ausländischer Studierender steht, ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Familienangehörigen selbst zu sichern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, VwV Art. 2.3 .2.).

Ebenso verhält es sich bei Kinderbetreuungskosten : Bei der Inanspruchnahme entsprechen­ der kommunaler Leistungen durch ausländische Studierende besteht - anders als bei Deutschen und ihnen gleichgestellten EU-Bürgern - die Gefahr , dass Ausländerbehörden und Jugendämter diese Betreuungskosten als existenzsichernde Leistungen auslegen, deren Bezug für ausländische Studierende zur Ausweisung führen kann.

 

 

 

71.ordentliche  Mitgliederversammlung 

des Deutschen Studentenwerks (DSW)

am 30.11./1.12.2010