18.09.2016

Mutterschutz

Unaufgeforderte Stellungnahme Bundestags-Anhörung Gesetzentwurf Mutterschutz

In dieser Stellungnahme begrüßen wir grundsätzlich, dass die Bundesregierung zum Schutz studierender Mütter mit einem Gesetzentwurf einheitliche Regelungen anstrebt. Wir finden, schwangere Studentinnen sollen ihr Studium so fortsetzen können, wie sie es wollen; dies sollte ihnen flexibel ermöglicht werden. In einigen wenigen Einzelfällen sehen wir in der Praxis noch Probleme.

/fileadmin

Unaufgeforderte Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) 
zur Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 19.9.2016 zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 28.6.2016


Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Verband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studierenden in Deutschland wahr. Seit langem fordert das Deutsche Studentenwerk eine angemessene Unterstützung von Studierenden mit Kind oder Kinderwunsch. 

Schwangerschaft und Geburt sind naturgemäß nicht immer und vollständig im Einklang mit Semester- und Prüfungsfristen. Studentinnen wollen während ihrer Schwangerschaft und danach ihr Studium in unterschiedlichem Umfang fortsetzen können. Dieses sollte ihnen flexibel ermöglicht werden. Gleichzeitig sollten Studentinnen vor und nach der Geburt im Hinblick auf ihre Gesundheit und die ihres Kindes bestmöglich geschützt werden.

Gute Ansätze einer Flexibilisierung und Individualisierung für Fokusgruppen sehen wir in der Gemeinsamen Erklärung von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zur Europäischen Studienreform (Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 10.11.2015 sowie der Kultusministerkonferenz vom 8.7.2016, veröffentlicht am 15.7.2016).

Mit dieser Grundhaltung nehmen wir zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 28.6.2016 Stellung.

Bewertung des Gesetzesentwurfs
Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf lt. Begründung „eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits“ sowie die Sicherstellung eines „für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und währende der Stillzeit“ bewirken. 

Studentinnen (und Schülerinnen) werden in § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG-E explizit mit in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, „soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (z.B. Hochschule oder Schule) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt“. Gleichzeitig können Studentinnen nach § 3 Absatz 3 MuSchG-E selbst verlangen, innerhalb der vorgegebenen Schutzfrist nach der Entbindung wieder tätig zu werden. Diese Erklärung können Studentinnen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Das DSW begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf eine einheitliche Regelung zum Schutz studierender Mütter angestrebt wird. Gleichzeitig wird „in der Schwangerschaft und in der Stillzeit die Fortsetzung der Ausbildung […] ermöglicht […]“ (Begründung im MuSchG-E, S. 64), wenn die Studentinnen sich ausdrücklich dazu bereit erklären, z.B. um weiter Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen. Individueller Flexibilität und Schutz werden zudem durch die Regelung, dass die Studentinnen diese Erklärung jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen können (§ 4 Absatz 3 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 3 MuSchG-E), gut verzahnt.

Das DSW begrüßt ebenfalls die vorgesehene Beteiligung von Studierendenvertretungen im Ausschuss für Mutterschutz (§ 27 MuSchG-E).

Zunächst mit der abstrakten Rechtssetzung durch das Mutterschutzgesetz konfrontiert, können wir uns in Einzelfällen Probleme vorstellen, die sich in der Praxis realisieren könnten. 

Dieses betrifft folgende Anwendungsbereiche im Zusammenhang mit dem Mutterschutz:


-    Für Nicht-BAföG-Empfängerinnen: Während des pränatalen Mutterschutzes zwar Absicherung durch das SGB II, aber bei voluntativer Unterbrechung des Mutterschutzes für Studienaktivitäten entfällt der SGB II-Anspruch.


-    Privat krankenversicherte schwangere Studentinnen könnten ihren bisherigen Anspruch auf Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt verlieren (§ 24i SGB V gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte).
Dieses gilt insbesondere, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch geringfügige Beschäftigung) oder das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber (mit Zustimmung der zuständigen Behörde) aufgelöst wurde (Arbeitgeberkündigung).

-    Sicherstellung des Mutterschaftsgeldes weiterhin wie bisher in folgenden Fallkonstellationen:
Gesetzlich versicherte Studentinnen in geringfügiger Beschäftigung, die Mutterschaftsgeld von den Krankenkassen und ggf. einen Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber beziehen. 
Nicht mehr jobbende Studentinnen, deren befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf nach Beginn der Mutterschutzfrist endet. 


-    Regelung des Verbots der Mehr- und der Nachttätigkeit und des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit für Studentinnen, die neben dem Studium arbeiten, denn Regelungen für eine Kombination von Ausbildung und Arbeit – und damit eine Kombination von Verantwortlichkeiten –, die der Lebenswelt von Studentinnen häufig entsprechen, sieht das Gesetz bisher nicht vor. 

 

Wir bitten das zuständige BMFSFJ, in einem Einführungserlass diese Anwendungsfragen verbindlich zu klären, damit für die Betroffenen Rechtssicherheit besteht. 


Berlin, 16. September 2016

Achim Meyer auf der Heyde
Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks