07.12.2016

Studierende vom Rundfunkbeitrag befreien

Die 77. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert den Gesetzgeber auf, sich für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Studierende und Studienkollegiaten einzusetzen.

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BEGRÜNDUNG:

 

In Deutschland ist jede Wohnung verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro pro Monat zu entrichten. Als Wohnung gelten neben Einfamilienhäusern und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern auch Wohnungen und Studentenwohnheime. In Studentenwohnheimen gilt ein Zimmer dann als Wohnung, wenn das Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht. Das Vorhandensein von einem eigenen Bad oder einer eigenen Küche ist hierbei nicht von Bedeutung. Ähneln die Räumlichkeiten des Studentenwohnheims denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft, so muss nur ein Beitrag pro Wohnung gezahlt werden. Dieses ist dann der Fall, wenn alle Zimmer durch eine Wohnungstür, zu der nur die Bewohner der Wohngemeinschaft einen Schlüssel haben, vom allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus getrennt sind.

Studierende, die in Wohngemeinschaften wohnen, können den Rundfunkbeitrag unter allen Mitbewohnern oder Untermietern aufteilen. Eine Befreiung ist aktuell nur möglich, sofern einkommensabhängige Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder BAföG bzw. betreffend Studierende aus EU-Mitgliedstaaten vergleichbare aufgrund materieller Hilfebedürftigkeit gewährte staatliche Studienförderungsleistungen bezogen werden. Studierende, welche keinerlei einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten, können zwar einen Härtefallantrag stellen, jedoch wird dieser nur genehmigt, sofern der die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen übersteigende Betrag geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist. In Wohngemeinschaften, in denen sowohl vom Rundfunkbeitrag befreite als auch nicht befreite Personen leben, muss dennoch der gesamte Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Dieses könnte in der Praxis dazu führen, dass theoretisch befreite Personen dennoch den Beitrag anteilsmäßig zahlen.