06.05.2015

Studium mit Behinderung

Stellungnahme zur Änderung des Hochschulgesetzes in Schleswig-Holstein in Bezug auf Studierende mit Behinderung

Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks zum Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften der Landesregierung Schleswig-Holstein (Stand 10.3.2015) in Bezug auf die Belange von Studierenden und Studienbewerber/innen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten

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Beim Deutschen Studentenwerk (DSW), Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland, ist seit über 30 Jahren das Bundeskompetenzzentrum „Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung“ angesiedelt. Vor diesem Hintergrund nimmt das Deutsche Studentenwerk zu dem Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften“ vom 10. März 2015 der Landesregierung Schleswig-Holstein Stellung, soweit dies die Belange der Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten an den Hochschulen in Schleswig-Holstein betrifft.

7 % aller Studierenden haben eine Beeinträchtigung, die sich studienerschwerend auswirkt. Die Gesetzesnovelle ist eine gute Möglichkeit, die Belange von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention angemessen abzusichern bzw. weiterzuentwickeln. Dafür sollten aus unserer Sicht folgende Punkte überdacht und im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden:

  1. Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten als eigenständiges Amt gesetzlich verankern
    Der vorliegende Entwurf für ein novelliertes Hochschul- und Hochschulzulassungsgesetz verzichtet auf die gesetzliche Verankerung eines bzw. einer Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten. Stattdessen sollen neu zu bestellende, nebenamtlich tätige Diversitätsbeauftragte diese Funktion standardmäßig mitübernehmen (§ 27a HSG-E). Wir haben Sorge, dass durch die Bündelung verschiedener komplexer Aufgabenfelder in einer Person die vielfältigen Belange der Gruppe der Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten nicht in erforderlichem Maße berücksichtigt werden können. Um die Grundlage für die von Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) als notwendig erachteten verlässlichen und entwicklungsfähigen Beratungs- und Unterstützungsstrukturen zum Thema Studium und Behinderungen zu schaffen bzw. zu erhalten, erscheint es uns daher dringend erforderlich, das Amt des oder der Behindertenbeauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten vielmehr eigenständig zu verankern und angemessen mit Ressourcen und Mitwirkungsrechten auszustatten.
     
  2. Chancengleiche Studienbedingungen herstellen Rechtliche Regelungslücken schließen
    Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten brauchen diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Studienzugangs-, Zulassungs- und Studienbedingungen. Dazu gehört es, bauliche, kommunikative, digitale, didaktische, studienorganisatorische u.a. Barrieren abzubauen, angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von mittelbaren und unmittelbaren beeinträchtigungsbedingten Diskriminierungen zu gestalten und die Hochschulangehörigen für die Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten zu sensibilisieren. Der vorliegende Entwurf sollte den in der UN‑Behindertenrechtskonvention verankerten Verpflichtungen Rechnung tragen und rechtliche Regelungslücken schließen, insbesondere bei der Gestaltung angemessener Nachteilsausgleiche beim Studienzugang, bei der Studienorganisation und in Prüfungssituationen.

Zum Hintergrund

Zu 1.: Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten als eigenständiges Amt gesetzlich verankern

Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs

Die Vielfalt der Hochschulangehörigen und ihre besonderen Belange in Bezug auf den Lern- und Arbeitsort Hochschule werden im § 3 Abs. 5 HSG-E anerkannt und die Hochschulen verpflichtet, für gleichberechtigte Studien-, Forschungs- und Arbeitsbedingungen zu sorgen. Neu zu wählende Hochschulbeauftragte für Diversität sollen sie bei der Umsetzung unterstützen und entscheidende Impulse beim Abbau von Benachteiligungen geben (§ 27a HSG‑E). Im Mittelpunkt der Arbeit sollen die Belange von Studierenden und Promovierenden stehen. Behinderung wird neben Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung als Diversity-Dimension genannt. Auf die eigenständige Verankerung eines/einer Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende wird in der derzeit vorliegenden Entwurfsfassung verzichtet.

Behindertenbeauftragte: hoher Stellenwert des Amtes belegt

Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten sind selbst eine sehr heterogene Gruppe, deren Belange in Bezug auf die Gestaltung diskriminierungsfreier Zugangs-, Lehr- und Studienbedingungen stark variieren. Sie sind auf passgenaue Beratung und Unterstützung angewiesen, denn noch immer werden Studienzugang, Studium und weiterführende akademische Qualifizierungen durch vielfältige mittelbare und unmittelbare Barrieren erschwert. Aus diesem Grund haben die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz in ihren Empfehlungen wiederholt auf die besondere Bedeutung der Behindertenbeauftragten für Studierende und Hochschulen hingewiesen. Der hohe Stellenwert des Amtes wurde auch durch die Ergebnisse der Datenerhebung „beeinträchtigt studieren“ (DSW 2012) bestätigt. 11 von 16 Bundesländern haben mittlerweile das Amt der/des Behindertenbeauftragten hochschulrechtlich geregelt, zuletzt 2014 Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Der aktuelle Entwurf der Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes sieht die Bestellung eines oder einer Behindertenbeauftragten ebenfalls vor.

Behindertenbeauftragte: ohne gleichwertige Alternative

Aufgabe der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen ist es, einerseits kontinuierlich daran mitzuwirken, dass Hochschulen vorhandene Barrieren und Benachteiligungen für Studierende mit Behinderungen abbauen und ihre Lehr- und Studienangebote chancengerecht und diskriminierungsfrei gestalten. Andererseits sind sie Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für Studierende, Lehrende und Prüfende bei komplexen individuellen Fragen zum Thema Studium und Behinderungen. Hohe fachliche Expertise, Beratungskompetenz, kontinuierliche Fortbildung und die Möglichkeit zur Vernetzung mit anderen Fachleuten sind wichtige persönliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit, wie sie schon vielerorts an Hochschulen in Schleswig-Holstein geleistet wird. Von besonderer Bedeutung ist der Einsatz der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen nicht zuletzt deshalb, weil Beratungs- und Unterstützungsangebote, die es für andere Studierendengruppen – z.B. für internationale Studierende oder Studierende mit Kind – in und außerhalb der Hochschule gibt, für Studierende mit Behinderungen nicht existieren. Diese speziellen Anforderungen können Diversitätsbeauftragte, die gemeinsam mit anderen Akteuren Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit entwickeln und deren Umsetzung in der Hochschule koordinieren und bewerben sollen, nicht erfüllen, zumal sie grundsätzlich für die Belange aller Hochschulmitglieder – also Studierende, Lehrende, Beschäftigte in Verwaltung und Technik – ansprechbar sein sollen.

Gefährdung gewachsener Strukturen

Das Deutsche Studentenwerk hat die Sorge, dass unter dem Druck der verbindlich vorgeschriebenen Einrichtung eines oder einer Diversitätsbeauftragten und eingeschränkter Finanzmittel bereits vorhandene, nicht gesetzlich abgesicherte spezifische Beratungs- und Unterstützungsstrukturen in Hochschulen für Studierende mit Behinderungen in ihrer Existenz gefährdet sind. Erfahrene Behindertenbeauftragte könnten durch neu gewählte Diversitätsbeauftragte ersetzt werden, deren Themenschwerpunkt auf einem anderen Gebiet als „Studium und Behinderung“ liegt, oder müssten selbst zusätzlich neue komplexe Beratungsgebiete abdecken. Behinderung als Diversity-Dimension hat bislang in der Hochschule eine untergeordnete Rolle gespielt. Es steht zu befürchten, dass – trotz steigender Nachfrage nach fachkundiger Beratung und Unterstützung behinderter Studierender – gewachsene Expertise verloren geht und nicht ersetzt werden kann, zumal Diversitätsbeauftragte ihre Arbeit unabhängig von der Größe der Hochschule nebenamtlich erfüllen sollen.

Vorbild Gleichstellungsbeauftragte

Solange Barrieren ein Studium erschweren oder ganz verhindern, die Gestaltung angemessener Nachteilsausgleiche nicht selbstverständlich ist und Studierende aufgrund ihrer – oft nicht-sichtbaren – Beeinträchtigungen stigmatisiert werden, sind eigenständige, ihrem Thema verpflichtete Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten in den Hochschulen unverzichtbar. Die gesetzliche Verankerung der Gleichstellungsbeauftragten sollte dafür Vorbild sein. Durch die weitere Stärkung ihres Amtes im vorliegenden Gesetzentwurf macht der Gesetzgeber bereits deutlich, dass auch er weiterhin Experten und Expertinnen für erforderlich hält, die die spezifischen Belange einzelner Gruppen als Interessenvertretung kompetent in die Hochschulprozesse einbringen können. Zur Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit brauchen Behindertenbeauftragte wie Gleichstellungsbeauftragte die Unterstützung der Hochschule, umfassende Mitwirkungsrechte sowie angemessene zeitliche, personelle und materielle Ressourcen. Diversitäts-, Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte sollten eng zusammen arbeiten, um die Realisierung einer inklusiven Hochschule und eine Kultur der Wertschätzung von Verschiedenheit gemeinsam zu fördern.

Das Deutsche Studentenwerk schlägt daher vor, zusätzlich als § 27b HSG aufzunehmen: Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten

„Der Senat wählt für eine Amtszeit von in der Regel drei Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronische Krankheiten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er oder sie wirkt mit bei der Verwirklichung von diskriminierungs- und barrierefreien Lehr- und Studienbedingungen, insbesondere bei der Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzugang, Studienzulassung, Studium und Prüfungen. Er oder sie berät Studieninteressierte, Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten sowie Mitglieder der Hochschule zum Thema Studium und Behinderungen. Der oder die Beauftragte ist über alle geplanten Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu informieren, die die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten berühren. Er oder sie hat das Recht, die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen und sachdienlichen Informationen von den Organen und Gremien der Hochschule einzuholen. Der oder die Beauftragte kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellungnahmen abgeben oder Vorschläge machen, soweit die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten berührt sind. Er oder sie hat Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien. Er oder sie ist mit den erforderlichen zeitlichen, personellen und sachlichen Ressourcen auszustatten. Sein oder ihr Arbeitsplatz ist barrierefrei zugänglich. Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Verfassung.“

Zu 2.: Chancengleiche Studienbedingungen herstellen Rechtliche Regelungslücken schließen

Das Deutsche Studentenwerk begrüßt, dass die Sicherung gleichberechtigter und diskriminierungsfreier Teilhabe an Bildung, Forschung, Lehre und akademischer Weiterqualifikation zukünftig als zentrale Aufgabe der Hochschulen verankert werden soll (§ 3 Abs. 5 HSG-E). Das Deutsche Studentenwerk sieht es aber als erforderlich an, diese Verpflichtungen besser als bisher zu konkretisieren. Zur Sicherung chancengerechter Zulassungs- und Studienbedingungen für Menschen mit Behinderungen schlägt das Deutsche Studentenwerk daher vor, nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen:

Hochschulzugang diskriminierungsfrei gestalten

Menschen mit Behinderungen sind angesichts weitreichender Zulassungsbeschränkungen und umfassender Hochschulautonomie bei der Gestaltung von besonderen Zugangsvoraussetzungen verstärkt darauf angewiesen, dass beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen beim Zugang zu Studium, Weiterqualifizierung und wissenschaftlicher Arbeit angemessen kompensiert werden können. Die bestehenden Härtefallregelungen reichen dafür nicht aus. Härtefallkriterien sollten an moderne Studiensituationen angepasst werden, indem insbesondere eine behinderungsbedingte Ortsbindung als Härtefallkriterium anerkannt und gesetzlich verankert wird. Das Deutsche Studentenwerk schlägt daher vor, § 5 Abs. 3 HZG (Vorabquoten) als zweiten Satz zu ergänzen:

„Eine außergewöhnliche Härte liegt auch vor, wenn Bewerber und Bewerberinnen behinderungsbedingt an den gewählten Studienort gebunden sind.“

Zusätzlich sind Nachteilsausgleiche in den Auswahlverfahren der Hochschulen erforderlich, um Benachteiligungen bei der Bewertung von Eignung und Motivation von Bewerbern und Bewerberinnen mit Behinderungen zu vermeiden. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit Behinderungen sollte im § 4 HZG (Auswahlverfahren) – z.B. als Abs. 2a – gesetzlich verankert werden. Das Deutsche Studentenwerk schlägt daher folgende Formulierung vor:

„Für behinderte Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind Nachteilsausgleiche im Auswahlverfahren der Hochschulen vorzusehen, um mittel- und unmittelbare Benachteiligungen zu vermeiden. Bei der Beurteilung des Grades der Eignung und Motivation sind die besonderen Belange behinderter Bewerber und Bewerberinnen zu berücksichtigen. Behinderungsbedingte Verlängerungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden.“

Angemessene Vorkehrungen realisieren – Vielfalt berücksichtigen

Schon das Hochschulrahmengesetz hat verbindliche Vorgaben für die Teilhabesicherung behinderter Studierender in Hochschulen in § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz 4 festgelegt. Die UN-Behindertenrechtskonvention verknüpft die Forderung nach einem diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung mit der Aufforderung zum Abbau von Barrieren und zur Gestaltung angemessener Vorkehrungen. Deshalb sollten konkretisierende nachteilsausgleichende Maßnahmen für behinderte Studierende im Zusammenhang mit dem Zugang zum Hochschulstudium, der Studienorganisation, den Prüfungsordnungen und der Promotion für mehr Verbindlichkeit bei der Umsetzung sorgen. Als Aufgaben der Hochschulen sollte gesetzlich verankert werden, dass

  • Studierende mit Behinderungen die Hochschulangebote möglichst ohne fremde Hilfe und barrierefrei in Anspruch nehmen können
  • studienzeitverlängernde und studienerschwerende Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Studien- und Prüfungsverlauf berücksichtigt werden
  • Studierende mit Behinderungen Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht nur bei Studien- und Prüfungsleistungen, sondern auch bei der Studiengestaltung und Studienorganisation haben und
  • es zu keinen mittelbaren und unmittelbaren Benachteiligungen von Studierenden mit Behinderungen durch Versagung angemessener Unterstützung durch die Hochschulen kommen darf.

Dafür sollten in § 3 Abs. 5 Satz 3 HSG-E in die Aufzählung der Studierendengruppen in besonderen Lebenslagen unter Punkt 1 neben den Studierenden auch die Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Promovierende mit Behinderungen einbezogen werden und die „zu berücksichtigenden Bedürfnisse“ nicht nur auf das Studium und Prüfungen sondern auch auf den Studienzugang bezogen werden. Am Ende des Absatzes schlägt das Deutsche Studentenwerk folgende Ergänzung vor:

„Die Hochschulen wirken darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderungen herzustellen und zu sichern. Sie tragen dafür Sorge, dass Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende und Promovierende mit Behinderungen die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Dafür treffen die Hochschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich angemessene Vorkehrungen und ermöglichen Nachteilsausgleiche insbesondere beim Studienzugang, in Zulassungsverfahren, im Studium, bei der Studienorganisation und bei Prüfungen.“

Der Gesetzentwurf verpflichtet in § 34 Abs. 2 HSG-E die bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschulen dazu, den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen zu fördern. Dabei sollten die besonderen Belange behinderter – insbesondere blinder und stark sehbeeinträchtigter – Nutzer und Nutzerinnen berücksichtigt und eine ergänzende Regelung verankert werden.

Berlin, 7. Mai 2015

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks