07.10.2014

BAföG

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 25. BAföG-Änderungsgesetzes anlässlich der Sachverständigenanhörung am 15.10.2014

In dieser Stellungnahme würdigen wir die aus unserer Sicht vielen positiven Punkte, die die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte 25. BAföG-Novelle für die Studierenden bringt. Gleichzeitig monieren wir weitere Verbesserungen, damit das BAföG, wie von der Bundesregierung selbst angekündigt, noch besser der Lebenswirklichkeit von Studierenden entspricht.

/fileadmin

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt außerdem satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studieren-den der Hochschulen wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 25. BAföG-Änderungsgesetzes Stellung.

Das Deutsche Studentenwerk begrüßt, dass die Bundesregierung die Ausbildungsförderung nach dem BAföG an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit der Auszubildenden sowie bei den Ausbildungsangeboten an Schulen und Hochschulen anpassen will.

Das Deutsche Studentenwerk erkennt an, dass

  • die Bund-Länder-Differenzen über die Finanzierung einer BAföG-Weiterentwicklung – die seit dem Bildungsgipfel in Dresden 2008 bestanden – beigelegt wurden,
  • die Entlastung der Länder um 1,17 Mrd. Euro jährlich gleichzeitig finanzielle Mehrbelastungen für den Bund bedeuten. Diese zu stemmende Finanzierungsumstellung tangiert jedoch nicht die Förderungsleistungen und -bedingungen, die für Schüler/innen und Studierende existenziell sind,
  • die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf einer 25. BAföG-Novelle vorgelegt hat,
  • die Bundesregierung über die Finanzierungsumstellung hinaus trotz ihrer Prioritätensetzung auf der Haushaltskonsolidierung bei der BAföG-Förderung im Jahr 2015 21 Mio. Euro, im Jahr 2016 147 Mio. Euro, im Jahr 2017 503 Mio. Euro und im Jahr 2018 489 Mio. Euro investieren will. Dieses wird allerdings nicht ausreichen, dem selbstgesetzten Ziel der „Anpassung an die Lebenswirklichkeit der Studierenden“ gerecht zu werden.

Das Deutsche Studentenwerk appelliert angesichts der zum Jahr 2015 vorgesehenen Finanzierungsumstellung an

  • den Bund, die zukünftig in alleiniger Verantwortung des Bundes liegende BAföG-Förderung nachhaltig ohne materiell-rechtliche Einschnitte weiterzuentwickeln,
  • die Länder, die bei ihnen auch künftig im Auftrag des Bundes verbleibende Durchführungsverwaltung für das BAföG weiterhin verantwortungsvoll auszuführen und die BAföG-Verwaltungen hinreichend zu finanzieren.

Das Deutsche Studentenwerk begrüßt folgende Änderungen durch die 25. BAföG-Novelle uneingeschränkt:

  • die beim Kinderbetreuungszuschlag vorgesehene einheitliche Pauschale anstelle einer Differenzierung nach Kinderzahl,
  • die Erhöhung der Nichtanrechnungsgrenze des Erwerbseinkommens Studierender auf 450 Euro bzw. die Minijob-Grenze,
  • den BAföG-Vorabentscheid für BA/MA,
  • die Neuaufnahme der „elternunabhängigen Förderung“ in die BAföG-Statistik (bisher nur Differenzierung Voll-/Teilförderung),
  • die BAföG-Förderung bei vorläufiger Zulassung zum MA-Studium (max. 12 Monate unter Rückzahlungsvorbehalt),
  • die Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung.

Bei folgenden Änderungen sieht das Deutsche Studentenwerk Nachbesserungsbedarf:

  • Künftig ist auch die Förderung von Staatsexamensstudiengängen möglich, wenn bereits ein BA-Abschluss vorliegt. Hier sollte das BAföG als Annexrecht dem Hochschulrecht folgen, da die Anerkennung aller BA-Teile durch die Hochschulen nicht Praxis ist.
  • Die Wartefrist für die Förderung von Flüchtlingen wird künftig statt vier Jahre 15 Monate betragen. Damit Flüchtlinge nicht lange zum Nichtstun verurteilt sein sollten, wurde aktuell die Wartefrist für Flüchtlinge für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von einem Jahr auf drei Monate verkürzt. Gleiches sollte analog für die kleine Gruppe der Flüchtlinge gelten, die ein Studium aufnehmen wollen, denen aber aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft die Studienfinanzierung fehlt. Zudem sollte die Förderung generell für alle Flüchtlinge gelten und nicht isoliert von einer Klassifizierung als Krisengebiet ermöglicht werden, wie z.B. im Fall der studierenden Flüchtlinge aus Syrien.
  • Privat Krankenversicherte sollen künftig den BAföG-Krankenversicherungszuschlag wie gesetzlich Krankenversicherte erhalten können. Dieses wird als Umsetzung einer DSW-Forderung begrüßt. Durch die Aufhebung des § 13a Abs. 1 Satz 3 bleibt der Verwaltungsaufwand jedoch unverändert, da weiterhin im Einzelfall ermittelt, bescheinigt und nach Wahlleistungen geprüft werden muss. Um die Verwaltung nicht unnötig zu binden, sind auch bei der privaten Krankenversicherung Pauschalbeträge angebracht.
  • Nur 5% der Studierenden haben Kinder (20. Sozialerhebung). Deshalb sollte für den BAföG-Pflegeversicherungszuschlag generell der höhere Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose zugrunde gelegt werden.
  • Die Änderung der Förderungshöchstdauer bis zum neuen Zeitpunkt „Bekanntgabe“ (max. 2 Monate nach dem letzten Prüfungsteil) dürfte in der Praxis nur unzureichend umzusetzen sein, da „Bekanntgabe“ Zuruf, das Datum des Zeugnisses oder das Datum des postalischen Zugangs beinhalten kann. Anstatt auf ein mögliches „Erklärungsprinzip“ abzustellen, sollte das Datum des Zeugnisempfangs entscheidend sein.

Weiterhin sollten notwendige Veränderungen der 25. BAföG-Novelle noch folgende Kernforderungen des Deutschen Studentenwerks berücksichtigen:

  • Eine echte Anpassung an die „Lebenswirklichkeit“ von Studierenden, insbesondere bzgl. Altersgrenzen, Teilzeitstudium, Pflege von Angehörigen.
  • Weniger kostenintensive Novellierungspunkte wie beispielsweise die Anhebung der Einkommensgrenze für eigenes Einkommen der Auszubildenden, die Änderungen beim Kinderbetreuungszuschlag oder das statistische Erfassen elternunabhängiger BAföG-Leistungen sollten vorgezogen werden und bereits am 1.1.2015 in Kraft treten, wie es auch der Beirat für Ausbildungsförderung beim BMBF vorgeschlagen hat.
  • Die Elternfreibeträge sollten nicht nur um 7%, sondern entsprechend der Einkommensentwicklung im Zeitraum Herbst 2010 bis prognostisch Herbst 2016 erhöht werden. Dazu sind die Daten seit 2010 zugrunde zu legen, und zwar auf der Basis des 19. und des 20. BAföG-Berichts der Bundesregierung, wie es auch der Beirat für Ausbildungsförderung beim BMBF fordert.
  • Um künftig langjährige Anpassungslücken (wie in den Jahren von 2001 bis 2008 oder 2010 bis 2016) zu vermeiden – und weil der Bund künftig die alleinige Verantwortung für das BAföG übernimmt – sollte in der 25. Novelle die automatische Anpassung der Freibeträge und Bedarfssätze an die Einkommens- und Preisentwicklung verankert werden. Dieses würde dem Automatismus der Diätenanpassungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestags folgen, wie es auch der Beirat für Ausbildungsförderung beim BMBF vorschlägt.
  • Die Erhöhung der Wohnpauschale für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Studierende um 26 Euro entspricht wohl der prognostizierten Preisentwicklung bis 2016 und insoweit einer Steigerung der Bedarfssätze um 9,7%. Im Elternhaus wohnende Studierende gehen allerdings leer aus. Wünschbar wäre für alle Studierende eine Erhöhung der Bedarfssätze um 9,7%. Anstelle einer Erhöhung der Wohnpauschale sollten die dafür veranschlagten Mittel für vier Jahre in ein Bund-Länder-Programm für die gemeinsame Studentenwohnheimförderung investiert werden, womit zusätzlich ca. 45.000 Plätze geschaffen und der Bundeshaushalt langfristig nachhaltig entlastet werden könnte.
  • Der Lebenswirklichkeit aus der Berufstätigkeit kommender Studierender würde eine Einführung eines neuen BAföG-Krankenversicherungszuschlags für Studierende über 30 Jahren entsprechen, der ihre Krankenversicherungsbeiträge abdeckt.
  • Der Vermögensfreibetrag sollte auf 12.000 Euro und nicht nur 7.500 Euro angehoben werden. Derzeit bleiben 5.200 Euro vom Vermögen der Auszubildenden anrechnungsfrei. Mit der Anhebung wird im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anrechnung von Kraftfahrzeugen der Auszubildenden reagiert. Studierende profitieren von der Neuregelung jedoch nur bedingt. Ferner erspart sie den Ämtern für Ausbildungsförderung nur in Teilen Aufwand, da auch weiterhin Wertermittlungen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, insbesondere wenn noch andere Vermögenswerte vorhanden sind und die Freibetragsgrenze erreicht wird.
  • Die Lücke zwischen BA-Abschluss und MA-Studienaufnahme sollte entsprechend Ziff. 2.7 der BMBF-Begabtenförderungs-Richtlinie geschlossen werden. Dieses hatte der Bundesrat bereits 2010 angeregt.
  • Es ist sicherzustellen, dass der von 2016 auf 2017 verschobene 21. BAföG-Bericht der Bundesregierung die Einkommens- und Preisentwicklung für den gesamten Zeitraum Herbst 2014 bis Herbst 2017 aufnimmt und darstellt, damit er unmittelbar an den Berichtszeitraum des 20. BAföG-Berichts anschließt.

Zur Vereinfachung und Entbürokratisierung des BAföG-Vollzugs sind aus Sicht des Deutschen Studentenwerks folgende Änderungen erforderlich:

  • Die BAföG-Abschlagszahlungen, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt werden, sollten bis zur Höhe der Vollförderung ausgezahlt werden können – damit „jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.“ (§ 17 Abs. 1 SGB I). Der derzeitige Entwurf führt dagegen aufgrund der 4/5-Regelung zu einer verwaltungsaufwändigen Ermittlung der Höhe des voraussichtlich zustehenden Bedarfs und letztlich zu Cent-Beträgen.
  • Der BAföG-Leistungsnachweis nach dem 4. Fachsemester sollte angesichts eines 6-semestrigen Bachelor abgeschafft werden.
  • Der Grundsatz „BAföG ist Annexrecht zum Hochschulrecht“ sollte durchgängig vollzogen werden.
  • Das geltende Erklärungsprinzip sollte konsequent angewendet und Nachweispflichten gelockert werden.
  • Die BAföG-Bescheide sollten entsprechend der Forderung des NKR verständlicher gestaltet werden.
  • Nach einer BAföG-Novellierung sollten sämtliche Ausführungsvorschriften, insbesondere die BAföG-Verwaltungsvorschrift und die BAföG-Formblatt-Verwaltungsvorschrift unverzüglich angepasst werden.
  • Die Verpflichtung der Länder, bis zum 1.8.2016 eine Online-BAföG-Antragstellung (mit vollständigem Antragssatz) zu ermöglichen, muss zügig koordiniert und umgesetzt werden. Die Online-Antragstellung muss in die Fachanwendung und Archivierung integriert werden.

Mit Inkrafttreten des 25. BAföG-Änderungsgesetzes werden die Länder künftig erheblich entlastet. Aus Sicht des Deutschen Studentenwerks müssen diese daher sicherstellen, dass

  • die freiwerdenden, bisher der unmittelbaren Förderung der Studierenden dienenden BAföG-Mittel nun in die mittelbare Förderung der Studierenden fließen, zur Verbesserung der Lehre und der sozialen Infrastruktur und
  • künftig eine adäquate infrastrukturelle und personelle Ausstattung der BAföG-Ämter sowie die Ausfinanzierung einer Studienfinanzierungsberatung für Studierwillige, Studierende und Eltern inklusive der Beratung nach einem BAföG-Ablehnungsbescheid gewährleistet wird.

Berlin, 8.10.2014

gez. Achim Meyer auf der Heyde, Generalsekretär