14.09.2015

Studentenwerksgesetz

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Aufgabenerweiterung des Studentenwerks Berlin

Die vom Berliner Senat geplante Novellierung des Studentenwerksgesetzes enthält aus unserer Sicht sinnvolle Regelungen und Änderungen. Wir fordern aber drei wichtige Ergänzungen: Das Zusammenwirken der Berliner Hochschulen mit dem Studentenwerk Berlin soll normiert werden, es soll in eigener Zuständigkeit Darlehen aufnehmen können (etwa für den Wohnheimbau), und das Land Berlin muss den BAföG-Vollzug in voller Höhe finanzieren.

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Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Aufgaben des Studentenwerks Berlin (Stand: 14.7.2015) im Rahmen des Anhörungsverfahrens

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt außerdem satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studieren-den der Hochschulen wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zum Anhörungsentwurf für ein Gesetz zur Erweiterung der Aufgaben des Studentenwerks Berlin Stellung.

Die geplante Gesetzesnovellierung enthält eine Reihe von aus Sicht des DSW sinnvollen Änderungen und Klarstellungen. Dies betrifft etwa die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen mit Studentenwerken anderer Bundesländer einzugehen, damit Studierende über Landesgrenzen hinweg die Dienstleistungen der Studentenwerke in Anspruch nehmen können. Die geplante Gesetzesänderung sollte jedoch genutzt werden, um an weiteren Stellen eine Optimierung der Regelungen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die folgenden drei Bereiche:

 

  1. Zusammenwirken von Hochschulen und Studentenwerken festschreiben

Bundesweit sind die Leistungen der Studentenwerke in den Bereichen Studienfinanzierung, Verpflegung, Wohnen und soziale Beratungs- und Betreuungsangebote unverzichtbar für den Studienerfolg. Dies gilt in besonderem Maß unter den Bedingungen der Bologna-Reform und einer zunehmend heterogenen Studierendenschaft. Die Studentenwerke bilden mit ihren Angeboten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die wirtschaftliche und soziale Bildungs- und Hochschulinfrastruktur und tragen damit erheblich zur Profilbildung der Hochschulen bei.

Die Studentenwerke unterstützen die Hochschulen, ihre Lehrenden und Beschäftigten mit einem ausdifferenzierten Leistungsangebot. Die Hochschulen und Studentenwerke sind strategische Partner bei der Sicherung zeitgemäßer Studien- und passender Rahmenbedingungen. Die Kooperation zwischen Hochschulen und Studentenwerken gelingt umso besser und zielgerichteter, je direkter alle Beteiligten ihre Planungen strategisch miteinander und aufeinander abstimmen. Diese – für eine effektive Aufgabenerfüllung beider Seiten grundlegende – Praxis sollte entsprechend im Gesetz festgeschrieben werden.

Das DSW schlägt daher vor, den vorgesehenen § 2 Abs. 1 Studentenwerksgesetz am Ende um folgenden Satz zu ergänzen:

„Das Studentenwerk nimmt diese Aufgaben im engen Zusammenwirken mit den Hochschulen wahr.“

Eine solche Gesetzesformulierung ist im Übrigen auch steuerrechtlich sinnvoll: Die Leistungen der gemeinnützigen Studentenwerke sind mehrheitlich von der Umsatzsteuer befreit oder umsatzsteuerbegünstigt. Etwa die Umsatzsteuerfreiheit von Verpflegungsleistungen ergibt sich derzeit sowohl aus der deutschen Regelung des § 4 Nr. 18 UStG als auch aus Regelungen des europäischen Rechts für bestimmte, dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistungen. Die Steuerbefreiung bezweckt eine wirtschaftliche Entlastung der Empfänger von Bildungsleistungen, also der Studierenden selbst bzw. derjenigen Personen und Institutionen, die tatsächlich mit den Kosten des Hochschulunterrichts belastet sind - insbesondere Eltern oder Fördereinrichtungen. Würde diese Befreiung nicht bestehen, würden sich die Leistungen der Studentenwerke für die Studierenden verteuern bzw. der Zuschussbedarf des Studentenwerks und damit der Haushaltsaufwand des Landes würden steigen. Die o.g. Gesetzesformulierung wird verdeutlichen, dass die Erfüllung der Regelungsvoraussetzungen der betreffenden europäischen Vorschriften gegeben ist. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei. Ähnliche Regelungen finden sich auch bereits in verschiedenen Studentenwerks- und Hochschulgesetzen anderer Länder.

 

2.   Finanzierung bei Übertragung staatlicher Aufgaben sicherstellen

Mit dem vorgesehenen § 2a soll nun im Studentenwerksgesetz eine gesonderte Regelung zur Übertragung staatlicher Aufgaben der Ausbildungsförderung nach dem BAföG eingefügt werden. Das DSW begrüßt dies: Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich um eingerichtete Behörden für Bundesauftragsangelegenheiten gemäß Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 104a Abs. 3 GG und § 45 Abs. 3 BAföG handelt.

Mit der Zuordnung einer staatlichen Aufgabe außerhalb des Selbstverwaltungsbereichs sollte jedoch auch die Kostenerstattung für die Durchführung der Bundesauftragsangelegenheit BAföG geregelt werden. Ähnlich ist dies im vorliegenden Gesetzentwurf bereits in § 1 Abs. 3 S. 2 Studentenwerksgesetz für weitere Dienstleistungsaufgaben für die Studierenden vorgesehen. Hintergrund ist, dass der Ersatz des notwendigen Aufwands vollumfänglich die Aufgabenerfüllung ermöglichen muss, ohne dass Teile des Aufwands durch andere Finanzierungsbestandteile, wie z.B. Beiträge der Studierenden, herangezogen werden.

Etwa in § 6 Abs. 3 Studentenwerksgesetz kann dazu – entsprechend Art. 95 Abs. 6 Bayerisches Hochschulgesetz – am Ende der Satz ergänzt werden:

„Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, die nach § 2a dem Studentenwerk übertragen worden sind, wird aus Mitteln des Landeshaushalts in voller Höhe erstattet.“

 

3.   Kreditfinanzierung bei Bedarf ermöglichen       

Generell erfordert eine effektive Arbeit der Studentenwerke neben angemessenen rechtlichen Rahmenbedingungen auch eine ausreichende Finanzierung. Insbesondere neuer, preisgünstiger Wohnraum für die Studierenden kann von den Studentenwerken oftmals nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden. Neben staatlichen Zuwendungen – immer öfter durch landeseigene Förderprogramme – besteht regelmäßig die Notwendigkeit, eine Kreditfinanzierung in Anspruch zu nehmen. In vielen Bundesländern ist das gängige Praxis. Aus der Wahrnehmung des DSW als Dachverband stellte sich dies dagegen im Land Berlin in der Vergangenheit teilweise schwierig dar.

Die Landesregierung sollte hier die Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Studentenwerk grundsätzlich in eigener Zuständigkeit Darlehen aufnehmen kann. In der bundesweiten Praxis der Studentenwerke führt dies grundsätzlich auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Länder, so dass hier – in Relation zu dem durch die mögliche Investition erreichten Mehrwert – kein signifikant gesteigertes Haftungsrisiko besteht. Im Studentenwerksgesetz sollte die Zuständigkeit des Verwaltungsrats im vorgesehenen § 4 Abs. 8 S. 2 um folgende Nr. 12 ergänzt werden:

„Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt.“.

           

Berlin, 15. September 2015

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks