27.07.2020

Inklusion

Stellungnahme zu den BAGüS-Empfehlungen Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch der Hochschule

In diesem Jahr 2020 sind neue Regelungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Studierende mit Behinderungen erhalten darüber individuell notwendige Leistungen unter anderem für technische Hilfsmittel, Studien- und Kommunikationsassistenzen sowie Mobilitätshilfen zum Besuch einer Hochschule. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) hat nun (noch nicht öffentlich zugänglich) ihren Entwurf der aktualisierten Hochschul-Empfehlungen vorgelegt, als Orientierungshilfe für die Leistungsträger zur Antragsbearbeitung. Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks kritisiert in dieser Stellungnahme insbesondere das Fehlen konkreter Kriterien zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, und sie mahnt Abstimmungen zwischen Leistungsträgern und Hochschulen an mit Blick auf die Prozesse der Bedarfsermittlung.

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Entwurf der BAGüS-Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch der Hochschule nach § 112 SGB IX (Stand 6. Juni 2020)
Stellungnahme der IBS des Deutschen Studentenwerks

Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks begrüßt die Aktualisierung der BAGüS-Hochschulempfehlungen zu Eingliederungshilfeansprüchen von Studierenden mit Behinderungen und bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf der Empfehlungen (Stand 6. Juni 2020) Stellung zu beziehen.

Gesetzliche Verpflichtung der Eingliederungshilfeträger zur Leistungserbringung umsetzen

Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Absicht verfolgt, „die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiter zu entwickeln.“[1] Eines der Ziele, die der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.9.2016 ausdrücklich benennt, bezieht sich auf den Bildungsbereich: „Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen insbesondere im Hinblick auf studierende Menschen mit Behinderungen verbessert werden.“ (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 3) Die neu gestaltete Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“, trägt der Bedeutung dieses Lebensbereiches im Sinne des Artikels 24 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung (BT-Drs. 18/9522, S. 259). Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Hochschulbildung und hochschulischen beruflichen Weiterbildung in den Leistungskanon der Eingliederungshilfe erkennt der Gesetzgeber den Stellenwert akademischer Bildungsabschlüsse und lebenslangen Lernens für den Einstieg ins Berufsleben und die Sicherung des Arbeitsplatzes an. Es wird zudem berücksichtigt, dass das System der staatlichen Ausbildungsförderung keine Finanzierung von behinderungsbedingten Mehrbedarfen vorsieht.

Mit Blick auf die Bedeutung der Empfehlung als handlungsleitend für die Rechtsanwendung der gesetzlichen Vorgaben bedauern wir, dass sich die politische Position des Gesetzgebers in der Empfehlung der BAGüS nicht angemessen wiederfindet. Die Empfehlung sollte der Zielsetzung des Gesetzgebers folgen und auf Kritik an der Einführung der neuen Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ in der Eingliederungshilfe und den daraus entstehenden Leistungsverpflichtungen für die Träger der Eingliederungshilfe verzichten. Eine Zuständigkeitsverlagerung für die Bereitstellung individuell benötigter Studienmehrbedarfe von Studierenden mit Behinderungen auf den Hochschulbereich ist vom Gesetzgeber nicht intendiert. Auf entsprechende Forderungen im Rahmen der Empfehlung sollte verzichtet werden, um Irritationen zu vermeiden.

Hochschulunterstützung klären – Konsultation einleiten

Es hat sich bewährt, dass die Verantwortung für die Sicherung der Teilhabe von Studierenden mit Behinderungen geteilt ist. Hochschulen investieren in strukturelle Maßnahmen, wozu der Unterhalt von spezifischen Beratungsangeboten, die Organisation von Nachteilsausgleichen in Lehre und Prüfungen, der Abbau von baulichen und digitalen Barrieren sowie die Entwicklung barrierefreier Lehrangebote gehören. Die Träger der Eingliederungshilfe ergänzen diese Maßnahmen, indem sie die individuell notwendigen technischen Hilfen, Studien- und Kommunikationsassistenzen und Mobilitätshilfen finanzieren, die durch strukturelle Maßnahmen der Hochschulen nicht ersetzt werden können.  Auf diese Weise können – unabhängig von der Finanzkraft und der Schwerpunktsetzung einzelner Hochschulen – bundeseinheitliche Versorgungs- und Qualitätsstandards für die Gestaltung der individuell notwendigen Unterstützungsleistungen gesichert werden.

Die Empfehlung sieht vor, die Hochschulen verstärkt als verantwortliche Akteure in die Antragsverfahren der Eingliederungshilfe einzubeziehen, z.B. zur Bereitstellung wichtiger Gutachten oder anderer Nachweise, ohne dass – soweit wir wissen – die Hochschulen in Abspracheprozesse zu dieser Empfehlung einbezogen wurden oder die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben. Wir regen einen Konsultationsprozess der Träger der Eingliederungshilfe mit der Hochschulrektorenkonferenz als Interessenvertreterin der Hochschulen an, um Absprachen für die Mitwirkung der Hochschulen im Prozess der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu treffen und um die gemeinsame Verantwortung von Leistungsträgern und Hochschulen für die Sicherung chancengerechter Teilhabe an Bildung zu stärken.

Umsetzungsverfahren konkretisieren

Studierende mit beeinträchtigungsbedingtem Unterstützungsbedarf, insbesondere zu Beginn des Studiums, nach einem Studienortwechsel oder beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium, sind auf eine zügige Leistungsentscheidung und bedarfsdeckende Leistungserbringung angewiesen. Es besteht die Gefahr, dass die Eingliederungshilfeträger nicht ausreichend mit den hochschulischen Prozessen, den speziellen Studienanforderungen, dem Fachvokabular und den zeitlichen Abläufen im Studium vertraut sind – insbesondere wenn die Zuständigkeit bei einem Träger mit geringen Fallzahlen liegt oder sich Zuständigkeiten verlagert haben. Schwierigkeiten ergeben sich auch dadurch, dass die Verwaltungsabläufe von Hochschulen und Eingliederungshilfeträgern nicht aufeinander abgestimmt sind.

Leider fehlen im Entwurf konkrete Orientierungshilfen zu Verfahrensfragen, insbesondere zum Gesamtplanverfahren und zum Teilhabeplanverfahren. Zu häufig wird ohne nähere Erklärung auf andere Leitfäden oder auf Gesetzesstellen verwiesen. Wir halten die Ergänzung von einschlägigen „Übersetzungshilfen“ für den Bereich Studium und Behinderung für dringend erforderlich, damit die beteiligten Leistungsträger die Prozesse der Bedarfsermittlung, Bewilligung und Wirkungskontrolle diskriminierungsfrei gestalten können. Studierende, Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie ihre Angehörigen und die Beraterinnen und Berater der Hochschulen und Studenten-/Studierendenwerke benötigen Konkretisierungen, um Klarheit über Verfahrenswege zu haben. Ziel sollte sein, lange Klärungs- und Bewilligungsprozesse beim Übergang ins Studium, beim Wechsel des Studienorts und eine unzureichende Bedarfsdeckung während des Studiums zu vermeiden, die häufig Auslöser für Studienerschwernisse, Studienzeitverlängerungen und Studienabbrüche sind.

Sofern die Entwicklung der Umsetzungsprozesse noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Empfehlung nach Ablauf der Einführungsphase aktualisiert und konkretisiert werden. Bei der Gestaltung der Prozesse der Bedarfsermittlung oder von Leitfäden sollten Expert*innen aus den Hochschulen, den Studenten-/Studierendenwerken und den Selbsthilfeorganisationen für den Bereich Studium mit Behinderungen beteiligt werden.

Lernen aus Corona: auf geänderte Bedarfe flexibel reagieren

Die Corona-Pandemie hat exemplarisch aufgezeigt, dass sich individuelle beeinträchtigungsbedingte Unterstützungsbedarfe in kurzer Zeit ändern oder erstmalig entstehen können. Die Empfehlung sollte darauf hinweisen, dass unter veränderten Bedingungen ggf. zeitnah und einzelfallbezogen zusätzliche Hilfen für Studierende mit Behinderungen zur Sicherung der Teilhabe im Studium zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Fragen, Anmerkungen und Anregungen zur Unterstützung einer rechtssicheren Umsetzung gesetzlicher Vorgaben im Detail

Zu Punkt 1.2: Örtliche Zuständigkeit

Konkretisierungsbedarf:

Die Zuständigkeit des Trägers der ersten Antragstellung nach § 98 SGB IX kann häufig dazu führen, dass der zuständige Träger für die Leistungen zum Besuch einer Hochschule nicht der Träger am Wohn- und Studienort der Studierenden ist. Um eine größere Sachkenntnis und Routine in der Verwaltung zu erreichen, wäre es wünschenswert, dass der Träger des Hochschulortes regelhaft vom zuständigen Träger mit der Durchführung nach § 88 SGB X beauftragt wird. Nur so kann es zu stabilen Arbeitsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Hochschulen kommen.

Zu Punkt 1.3.2: Leistungsart
Ergänzungsbedarf Satz 1:

Der erste Satz lautet: „Die Leistungen werden in der Regel als Geldleistung erbracht.“ Er sollte ergänzt werden durch „(…), sie können nach § 105 Abs. 1 SGB IX auch als Sach- oder Dienstleistung erbracht werden.“ Das Gesetz sieht keinen Vorrang der Geldleistung vor. Es sollte sichergestellt werden, dass jeweils die im Einzelfall bestmögliche Form der Leistungserbringung gewählt wird.

Zu Punkt 2.1: Vorrangige Leistungen

Korrekturbedarf Satz 1:

Der Satz lautet: „Leistungen zum Besuch einer Hochschule sind von vornherein nach § 91 SGB IX ausgeschlossen, soweit die Leistungen durch andere, insbesondere andere Sozialleistungsträger, erbracht werden.“ Die Formulierung „von vornherein“ ist missverständlich. Im Gesetz heißt es: „Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.“ Nur wenn also Leistungen tatsächlich von anderen erbracht werden, entfällt die Verpflichtung zur Leistung durch den Eingliederungshilfeträger, nicht jedoch „von vornherein“.

Korrekturbedarf Satz 2:

Im 1. Abs. 2. Satz werden u.a. das BAföG und das SGB II als mögliche vorrangige Leistungssysteme für die Hochschulhilfen genannt. Das BAföG sieht aber keine Möglichkeit vor, individuelle Mehrbedarfe zu beantragen. Das BAföG ist kein Träger von Fachleistungen. Über das SGB II können Studierende begrenzt beeinträchtigungsbedingte Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt beantragen, aber keine Unterstützungsleistungen für das Studium. Diese Bezüge sollten gestrichen werden, um Irritationen und Fehlleitungen zu vermeiden.

Konkretisierungsbedarf Satz 2:

Im 2. Absatz, 2. Satz wird auf die mögliche Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 122 ff. SGB III i.V. m. § 49 SGB IX verwiesen. Was heißt das für die konkrete Umsetzung?

Zu Punkt 2.2: Regelungsgehalt § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2-4 SGB IX

Konkretisierungsbedarf: Begriff der „Erforderlichkeit“

Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Promotionen, Zweitstudiengängen und Praktika wird in der Empfehlung von „Erforderlichkeit“ gesprochen, ohne dass dieser Begriff näher bestimmt wird. Für die konkrete Umsetzung wäre eine Auslegung hilfreich.

Als „erforderlich“ sollten akademische Qualifizierungen und Praktika dann angesehen werden, wenn sie die vom Antragstellenden angestrebte berufliche Eingliederung in den akademischen Arbeitsmarkt optimal unterstützen. Damit könnten die Anstrengungen des Gesetzgebers unterstützt werden, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu verbessern. „Erforderlich“ sollte im Umkehrschluss nicht heißen, dass Unterstützungen nur für Studienabschnitte oder Praktika bewilligt werden, die hochschulrechtlich zwingend vorgeschrieben sind. Ausschlaggebend sollten die Einschätzungen der Hochschulen und entsprechende Zulassungsbescheide für Zweitstudiengänge oder die Annahme von Promotionsvorhaben sein. Da praktische Erfahrungen bei der Einstellung von Hochschulabsolventen und -absolventinnen i.d.R. vorausgesetzt werden, sollten Praktika schon im Hinblick auf die Sicherung chancengleicher Einstellungschancen durch Eingliederungshilfe unterstützt werden.

Zu Punkt 4.1 Bedarfssituation/ Bedarfsermittlung

Konkretisierungsbedarf in 4.1.2:

Wir gehen davon aus, dass den neuen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren in Zukunft bei der Bedarfsermittlung eine zentrale Rolle zukommen wird. Die notwendigen Unterstützungen sollen sich zukünftig konsequenter an den individuellen Bedarfen und Wünschen der Menschen mit Behinderungen orientieren. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass für die Bedarfsermittlung neue Instrumente entwickelt werden. Die Empfehlungen sollten mit Blick auf die besonderen Belange von Studierenden mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf unter Einbeziehung der Hochschulen, Studenten-/Studierendenwerke und der Selbsthilfe behinderter Studierender konkretisiert werden:

  • Es sollte – mit Blick auf die Antragstellenden – erklärt werden, dass ein Gesamtplan immer und ein Teilhabeplan in vielen Fällen erforderlich ist. Die Verfahren sind für Studierende mit Behinderungen eine wichtige Möglichkeit, die eigenen Bedarfe und Wünsche zu artikulieren und dokumentieren zu lassen.
  • Wir begrüßen, dass die Fachstellen der Hochschulen bzw. Studenten-/Studierendenwerke oder andere fachlich qualifizierte Institutionen bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs eingebunden werden sollen. Sie sollten nach § 22 Abs. 1 SGB IX in geeigneten Fällen in das Teilhabeplanverfahren und die Teilhabeplankonferenzen einbezogen werden.
  • Studierende haben sehr häufig das Problem, dass die erforderlichen Hilfen nicht pünktlich zum Semesterbeginn zur Verfügung stehen. Häufig wissen sie auch erst kurzfristig, an welchem Studienort sie studieren. Das Verfahren darf daher nicht erst mit der Immatrikulation beginnen, sondern im Sinne der frühzeitigen Bedarfserkennung (§ 12 Abs. 1 SGB IX) bereits mit dem Entschluss zum Studium, spätestens mit der Studienplatzbewerbung. Dies ist regelmäßig eine Anforderung an den Träger der Eingliederungshilfe am bisherigen Wohnort. Um das Studium mit Blick auf den Unterstützungsbedarf planbar zu machen, kann hier mit Zusicherungen (§ 34 SGB X) operiert werden. Spätestens zu Beginn des Studiums müssen Leistungen zur Verfügung stehen. Hierfür kann die Leistung ggf. als Eilfall nach § 120 Abs. 4 SGB IX festgestellt werden.
  • Studienanfänger und -anfängerinnen haben sehr häufig das Problem, dass sie am Anfang des Semesters noch nicht genau wissen, wie ihr Stundenplan aussieht, welche Hilfen sie in welchem Umfang brauchen. Auch in diesem Fall kann die Leistung in Art und Umfang ggf. als Eilfall nach § 120 Abs. 4 SGB IX vorläufig erbracht werden, bis der genaue Bedarf festgestellt ist. Der Träger des Hochschulortes sollte regelhaft vom zuständigen Träger mit der Durchführung nach § 88 SGB X beauftragt werden.
  • Falls bei einem Wechsel des Studienorts der zuständige Leistungsträger wechselt (z. B. weil zwischen Bachelorabschluss und Masteraufnahme mehr als 6 Monate Zeit vergehen und in dieser Zeit keine Eingliederungshilfe bezogen wird), sollten die Feststellungen des vorher zuständigen Trägers – zumindest vorläufig – übernommen werden.
  • Wenn Studierende ihr Studium aufgrund behinderungsbezogener oder anderer unverschuldeter Gründe unterbrechen oder einschränken müssen, dürfen ihnen daraus keine Nachteile beim Bezug der Eingliederungshilfen zum Studium entstehen. Kurzfristige Anpassungen der Planungen müssen ermöglicht werden.
  • Die Bedarfe der Studierenden müssen i.d.R. jedes Semester neu festgesetzt werden. Das muss auch im Gesamtplan vermerkt werden. Auch kurzfristige Änderungen in der Bedarfslage infolge unvorhergesehener Entwicklungen müssen möglich sein.

Pandemie-bedingt haben Hochschulen im Sommersemester 2020 ihre Lehre in großem Umfang auf digitale Formate umgestellt. Auch nach Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs werden Online-Formate bestehen bleiben und weiterentwickelt werden. Studierende, die aufgrund von Vorerkrankungen zur Covid19-Risikogruppe zählen, sind darauf auch nach Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs in besonderem Maße angewiesen. Durch den Zwang zur schnellen Umstellung sind Lehr-, Lern- und Prüfungsangebote nicht immer ausreichend barrierefrei. Sowohl durch die Digitalisierung der Angebote wie durch die Wiederaufnahme der Präsenzangebote unter Infektionsschutzbedingungen können für Studierende mit Behinderungen zusätzliche Studienmehrbedarfe entstehen.

Zu Punkt 4.2: Erforderliche Unterlagen

Konkretisierungsbedarf:

  • Zu 4.2.1.2: (Da es keine 4.2.1.1 gibt, müsste hier wohl neu nummeriert werden.) Es werden Immatrikulationsbescheinigung bzw. vorläufige Zulassungsbescheinigung und Studienverlaufsplan gefordert. Der Studienverlaufsplan – häufig ein individualisierter Plan, der die behinderungsbedingten Belange berücksichtigt – kann i.d.R. erst im Laufe des Studiums aufgestellt werden, wenn die Studierenden ihren Rhythmus gefunden und ihre Bewältigungsstrategien im Umgang mit Barrieren im Studium entwickelt haben. Bei der Erstbewilligung sollte ein vorläufiger Semester-Stundenplan ausreichend sein. Statt der Immatrikulationsbescheinigung oder einer vorläufigen Zulassungsbescheinigung sollten ggf. die Studienbewerbungsunterlagen in Kopie vorläufig ausreichend sein, um das Verfahren in Gang zu setzen. Ansonsten stehen die notwendigen Hilfen in der so wichtigen Einführungswoche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung. Eine gesetzliche Vorschrift, die die Immatrikulation als Beginn der Antragsbearbeitung fordert, gibt es nicht.
  • Zu 4.2.1.4: Die Nachweise für die bedarfsbegründende Beeinträchtigung sollte sich an der Geeignetheit der Nachweise orientieren. Ggf. geben z.B. die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ausreichend Auskunft. Neben ärztlichen Nachweisen sind auch Stellungnahmen von psychologischen Psychotherapeuten anzuerkennen.
  • Zu 4.2.1.5: Die Einbindung der Stellen in Hochschulen und Studenten-/Studierendenwerken, die mit der Situation von Studierenden mit Behinderungen vertraut sind, in die Verfahren der Beantragung von Unterstützungen ist sinnvoll und rechtlich möglich (§ 22 Abs. 1 SGB IX). Die Prozesse müssen mit den Akteuren gemeinsam geplant und verabredet werden. Bei einer frühzeitigen Beteiligung können Verfahren beschleunigt und Konflikte vermieden werden.

Zu 4.2.2, Unterpunkt 4.2.1.3 (eigentlich wohl Punkt 4.2.2.2): Für die Weiterbewilligung von Leistungen wird auf die Regelungen von §§ 9, 48 BAföG verwiesen. Um Irritationen zu vermeiden, sollte deutlich gemacht werden, dass der BAföG-Bezug selbst keine Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen ist. Es sollte konkretisiert werden, dass der BAföG-Leistungsnachweis nach § 48 BAföG, der regulär nach dem Beginn des 4. Semesters erbracht werden muss, verschoben werden kann, wenn studienzeitverlängernde Aspekte – insbesondere aufgrund von Behinderung und Krankheit – glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 48 Abs. 2 BAföG in Verb. mit § 15 Abs. 3 BAföG). Mit Blick auf Studierende, die kein BAföG erhalten und ihren Lebensunterhalt anderweitig finanzieren, können individualisierte Studienpläne Grundlage für die Weiterbewilligung sein.

Im Einzelfall muss gesichert werden, dass Leistungen weitergewährt werden, wenn der/die Leistungsbezieher*in glaubhaft machen kann, dass er/sie die Leistungsziele aufgrund unvorhergesehener Gründe, die er/sie nicht zu vertreten hat, nicht erreicht hat. Leistungsziele müssen dann überprüft werden und der Gesamtplan ggf. angepasst werden. (Es gibt regelmäßig das Problem, dass eine Leistung aus Gründen, die der/die Leistungsbezieher*in nicht zu vertreten hat, noch nicht endgültig abgeschlossen und entsprechend bewertet werden konnte, obwohl ein Großteil der Leistungen dafür bereits erbracht wurden. Für diese Fälle müssten entsprechende andere Nachweisregeln gelten. Das gilt auch für jene Studierende, die ihre Leistungsergebnisse aufgrund in Anspruch genommener Nachteilsausgleiche erst verspätet erhalten.)

Das erste Semester sollte als Orientierungsphase aufgefasst werden und der Leistungsnachweis lediglich als Orientierungshilfe verwendet werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen nicht rechtzeitig zum Studienbeginn zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist das erste Semester, manchmal sogar die ersten zwei Semester, für Studierende mit Unterstützungsbedarf unverschuldet nur eingeschränkt oder gar nicht studierbar.
 

Zu Punkt 4.3 Art und Umfang der Leistungen

Konkretisierungsbedarf:

  • Zu 4.3.1: Es sollte ergänzt werden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Lehr-, Lern- und Prüfungsformen zur Verfügung stehen.
  • Zu 4.3.6, 4.3.7, 4.3.8: Gebärdensprach-Dolmetschung, Tutorentätigkeiten, Pflegeassistenz u.a. können nur von spezialisierten, hochqualifizierten Kräften geleistet werden. Aber auch die meisten anderen Studienunterstützungen setzen zumindest Kenntnisse im Studienfach oder Kenntnisse in akademischer Arbeitsweise voraus. Das bedeutet, dass für die meisten Einsatzbereiche Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes nicht in Frage kommen, aber auch weil Studierende auf Kontinuität bei den Unterstützungen angewiesen sind. Der Verweis auf die Einsetzbarkeit von Kräften des Bundesfreiwilligendienstes sollte gestrichen werden.
  • Zu 4.3.9: Für die Kalkulation der Kosten für die von den Studierenden selbst angestellten Studienassistenzen müssen neben einem angemessenen Stundenlohn auch die arbeitgebertypischen Ausgaben, wie z.B. Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung, in Ansatz gebracht werden.
  • Zu 4.3.10.1, 2. Satz ergänzen: „… Person das Hilfsmittel ergänzen kann, ggf. mit Assistenz.“
  • Zu 4.3.11: Für eine Reihe von Studierenden sind Mobilitätshilfen zur Sicherung der chancengleichen Teilhabe an Bildung von besonderer Bedeutung. Um die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen angemessen berücksichtigen zu können, sollten Mobilitätsleistungen zur Teilhabe an Bildung nicht unter die einschränkenden Regelungen des § 114 SGB IX fallen.  
  • Zu 4.4-4.7 allgemein: Vorschlag für das Wording für die „Typischen Bedarfe“:
    • Typische Unterstützungsbedarfe bei körperlichen Beeinträchtigungen
    • Typische Unterstützungsbedarfe bei Sehbeeinträchtigungen
    • Typische Unterstützungsbedarfe bei Hörbeeinträchtigungen 
    • Typische Unterstützungsbedarfe bei seelischen Beeinträchtigungen
  • Zu 4.5.2.1: Hier sollte ergänzt werden, dass im Einzelfall technische Hilfen und Vorlesekräfte in Kombination gebraucht werden.
  • Zu 4.6.1.2 und 4.6.2.2: jeweils letzten Halbsatz streichen: „…, wie dies besonders in den naturwissenschaftlichen Fächern denkbar ist.“ Es sollte keine Fachrichtung herausgehoben werden.
  • Zu 4.6.1.3.1: Ab einer Dauer von 45 Minuten sind regelmäßig zwei Dolmetscher*innen einzusetzen, um die Qualität der Übersetzung zu gewährleisten. Da Unterrichtseinheiten im Hochschulbereich i.d.R. nicht kürzer als 45 Minuten sind, sollte das „ggf.“ im Satz gestrichen werden.

Ergänzungsbedarf

Ansprüche internationaler Studierender

Angesichts der Internationalisierung des Hochschulsektors studieren immer mehr Studierende mit Behinderungen aus dem Ausland an deutschen Hochschulen. Manche nehmen ein Studium mit Behinderung auf, manche erwerben ihre Behinderung erst während des Studiums. Es wäre für die Durchführenden hilfreich, wenn die Empfehlung auch die Ansprüche von Studierenden aus EU-Ländern und Drittstaaten thematisiert sowie von Studierenden mit Duldungsstatus.

Hier gilt § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, wonach keine Beschränkung bei der Leistungsinanspruchnahme vorliegt, wenn ein Aufenthaltstitel für das Studium vorliegt. Mit Blick auf § 18b AufenthG sollte davon ausgegangen werden, dass sich Studierende „voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten“. Bei Duldung gilt § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Ermessensleistung).

Behinderungsbedingter Wohnmehrbedarf von Studierenden

Die Finanzierung eines behinderungsbedingten Wohnmehrbedarfs hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, häufig haben sich Studierende in diesen Fällen verschuldet, manchmal konnte ein Studium nicht aufgenommen werden. Das Bundessozialgericht hat am 4.4.2019 entschieden, dass Studierende einen unabweisbaren behinderungsbedingten Wohnmehrbedarf haben können, für den sie zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen (Soziale Teilhabe) erhalten können (Az. B 8 SO 12/17 R). Eine entsprechende Ergänzung wäre hilfreich.

Berlin, im Juli 2020

 


[1] So das BMAS auf seiner Seite https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Umsetzung_BTHG/Gesetz_BTHG/Gesetz_node.html.