18.01.2024

BAföG

Stellungnahme des Deutschen Studierendenwerks zum BMBF-Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle (Stand 10.01.2024)

Stellungnahme des Deutschen Studierendenwerks zum BMBF-Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle (Stand: 10.01.2024) zur virtuellen Verbändeanhörung am 16.01.2024

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Als Dachverband aller Studenten- und Studierendenwerke in Deutschland, der satzungsgemäß – abgeleitet aus den landesgesetzlichen Aufgaben der Studenten- und Studierendenwerke – auch sozialpolitische Belange von Studierenden wahrnimmt, nimmt das Deutsche Studierendenwerk (DSW) zum Referentenentwurf Stellung:

Diese Stellungnahme ist strukturiert indem sie

  • die hohen Erwartungen externer Seite an eine echte BAföG-Reform wiedergibt,
  • die Diskrepanz zwischen Vorgaben des BT-Haushaltsausschusses und des Referentenentwurfs herausarbeitet,
  • im Einzelnen zunächst auf die wichtigsten Maßnahmen der Novelle fokussiert,
  • den zusätzlichen Handlungsbedarf im Sinne einer Neuausrichtung des BAföG darlegt sowie
  • den Erfüllungsgrad der politischen Vorgaben 19 Monate vor der Sommerpause 2025 bewertet.

Der BMBF-Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle sieht ab Herbst 2024 vor:

  • Anhebung der BAföG-Freibeträge um 5% sowie der Sozialpauschalen (für den gestiegenen Aufwand der sozialen Sicherung)
  • Keine Anhebung der BAföG-Bedarfssätze – auch nicht des BAföG-Wohnbedarfs (derzeit 360 €/mtl.)
  • Ab Herbst 2024 Anpassung der für alle Bürger*innen seit Jahresbeginn 2024 geltenden Minijob-Veränderung (dann im Vorgriff auf die nächste Minijob-Veränderung 2025: 556 € statt 520 € anrechnungsfrei) sowie Anhebung der BAföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge (seit 1.07.2023 höhere Beitragslasten). Eine im Koalitionsvertrag angekündigte automatische Anpassung bei Veränderungen wird jetzt nicht umgesetzt. 
  • BAföG-Förderungshöchstdauer künftig Regelstudienzeit +1 „Flexibilitätssemester“
  • Fachrichtungswechsel/Studienabbruch kann künftig 1 Semester später erfolgen („wichtiger Grund“ bis Beginn 4. Fachsemester). Das kollidiert dann mit dem anachronistischen BAföG-Leistungsnachweis aus Vor-Bologna-Zeiten 1999.
  • Einführung einer 1.000 € Studienstarthilfe im BAföG für unter 25-jährige Studierende aus Bedarfsgemeinschaften des Vormonats des Studienbeginns.
  • Ab 10/2025 Anhebung der monatlichen BAföG-Rückzahlungsrate um 20 € von 130 € auf 150 €. Gleichzeitig steigt die maximale Rückzahlung bei der Restschuldbefreiung nach 77 Monaten von 10.010 € auf 11.550 € – also um über 15%. Im Koalitionsvertrag war das Gegenteil - eine Absenkung des Darlehensanteils - versprochen.
  • Einzige „Verwaltungsvereinfachung“: BMBF schafft die Zustimmung des Bundesrates (der Länderseite) bei der BAföG-Formblatt-Verwaltungsvorschrift ab.
  • Statt 2024 im Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags anvisierten 150 Mio. € an zusätzlichen BAföG-Mitteln will das BMBF davon nur 62 Mio. € ausgeben. Der Rest verfällt.

Auch in dem BMBF-Referentenentwurf wird auf die 27. BAföG-Novelle 2022 hingewiesen. Der Zeitpunkt zum nächstmöglichen Wintersemester 2022/2023 war positiv, das Ergebnis wurde jedoch von einer explodierenden Inflation überholt.[1]

Über die Auswirkungen der 27. BAföG-Novelle 2022 sagt die amtliche Statistik
(Amtliche BAföG-Daten 2022 des Statistischen Bundesamtes vom 4.8.2023[2]):

Die Förderung erstreckte sich zum Teil nicht über das gesamte Jahr. Im Durchschnitt wurden je Monat 419 000 Personen gefördert. Dies war ein Rückgang um 2,5 % gegenüber dem Vorjahr. 84 000 davon waren Schülerinnen und Schüler (-12 %) und 335 000 Studierende (+0,3 %).

Da im Vorjahr (2021) 333.000 Studierende im Monatsdurchschnitt gefördert wurden[3], sind dies in absoluten Zahlen 2.000 mehr.

1. Es sind sehr deutlich die hohen Erwartungen externer Seite an eine echte BAföG-Reform formuliert

Bundesrechnungshof zum BMBF-Etat im Bundeshaushalt 2023[4]

  • So ist die Gefördertenquote bei den Studierenden (trotz 26 Änderungsgesetzen) von rund 45 % im Jahr 1972 auf 12 % im Jahr 2019 gesunken. Durch die Reformen soll sie im Jahr 2023 lediglich um 1,8 % gegenüber der bisherigen Rechtslage steigen. Ob dieses Ziel erreicht wird, ist offen.
  • Im Gesetzentwurf zum 27. BAföG-Änderungsgesetz hat das BMBF eingeräumt, dass das letzte (26.) Änderungsgesetz sein Ziel (die förderungsbedürftigen Auszubildenden besser zu erreichen) verfehlt hat. Wie bei den vergangenen Änderungsgesetzen hat es dort eine Evaluation abgelehnt. Der Bericht nach § 35 BAföG betrifft u. a. die Bedarfssätze und die Freibeträge. Er gibt den Ist-Zustand wieder und weist auf einen möglichen Handlungsbedarf hin. Weshalb ergriffene Maßnahmen nicht zu mehr Geförderten führen und welche Maßnahmen tatsächlich notwendig sind, folgt daraus nicht. Eine umfängliche und aktuelle Beurteilungsgrundlage für die Weiterentwicklung und als Fundament für die angekündigte grundlegende Reform des BAföG fehlt im Ergebnis.
  • Das BMBF steht im kommenden Haushaltsjahr [2023] vor zwei Herausforderungen: Die nächste (grundlegende) BAföG-Reform vorzubereiten sowie eine Systematik für die regelmäßige Anpassung der Freibeträge und Bedarfssätze zu schaffen. Diese Herausforderungen wird es nur erfolgreich meistern können, wenn es beides solide vorbereitet. … Ansonsten geht das BMBF bewusst das Risiko ein, seinen erfolglosen „Blindflug“– wie bei den bisherigen Reformen – fortzusetzen.

Bundesrechnungshof in einer Prüfungsmitteilung an das BMBF (vom 28.07.2023) zur OZG-Umsetzung:[5]

  • Zuerst Verwaltungsvereinfachung („Gesetz in seiner derzeitigen Komplexität zu reduzieren“) VOR der Umsetzung einer Digitalisierung
  • Beachtung des Vollzugs und der Arbeitsabläufe der Ämter für Ausbildungsförderung
  • Verantwortlichkeit des BMBF („Auch wenn das weitere Projekt jetzt vollständig in den Händen der Länder liegt, muss das BMBF seinen Einfluss geltend machen, damit Reifegrad 3 zeitnah erreicht wird“, „Das BMBF muss daher weiterhin ein verstärktes Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Ländern haben“,  „Es muss seine Umsetzungsprojekte aktiv steuern und begleiten. Weitere Passivität kann es sich nicht leisten.“, „Daueraufgabe“)  
  • Auch haushalterische Verantwortung des BMBF („Die OZG-Umsetzungs- sowie Folgekosten muss es künftig aus seinem Haushalt finanzieren.“)
  • direkte Kommunikation zwischen den Antragstellenden und den Ämtern für Ausbildungsförderung („eine digitale datenschutzkonforme Kommunikationsmöglichkeit zwischen Nutzenden und den Ämtern für Ausbildungsförderung“)

Gesamtfazit:
Das BMBF sollte die OZG-Umsetzung als Daueraufgabe der Verwaltung anerkennen und entsprechend behandeln. Es muss seine Umsetzungsprojekte aktiv steuern und begleiten. Weitere Passivität kann es sich nicht leisten. Die OZG-Umsetzungs- sowie Folgekosten muss es künftig aus seinem Haushalt finanzieren.

  • Wissenschaftsrat: bereits der im „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ verankerte Indikator „Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester“.[6]
  • Der Beirat für Ausbildungsförderung beim BMBF[7] in seinen Stellungnahmen 2018, 2021, 2023[8].
  • Die Mehrheit des Deutschen Bundestages mit dem 10-Punkte-Parlamentsbeschluss zum BAföG vom Juni 2022[9].
  • Das DSW gemeinsam mit der HRK und den Studierendenverbänden, Kirchen und Gewerkschaften[10]-
  • Abb. 4.26 der 21. Sozialerhebung 2021 (am 24.5.2023 veröffentlicht)[11]

In den Sozialerhebungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden wird regelmäßig nach den Gründen gefragt, die zu einer Ablehnung von BAföG-Anträgen sowie der fehlenden Motivation für einen BAföG-Antrag gefragt.

Wenn das „Einkommen anderer zu hoch“ ist, bedeutet dies für die deshalb 73,7 % der abgelehnten BAföG-Anträge, dass die BAföG-(Eltern)Einkommensfreibeträge derart niedrig sind, dass lediglich Geringstverdienende/Sozialleistungsempfangende, nicht aber – wie vom BAföG seit seiner Schaffung 1971 intendiert[12] – Familien mit mittleren Einkommen an der BAföG-Förderung teilhaben. Weitere Haupt-Hindernisse für eine BAföG-Förderung sind:

  • Förderungshöchstdauer überschritten = Regelstudienzeit überschritten
  • Studienfach gewechselt
  • Leistungsbescheinigung nicht erbracht
  • Will keine Schulden machen.

2. Diskrepanz zwischen zweckgebundenem Finanzaufwuchs im Bundeshaushalt 2024 und zusätzlichen Ausgaben 2024 laut BMBF-Referentenentwurf

Wie wurde mit einem abgesenkten BAföG-Haushaltsansatz im Entwurf des Bundeshaushalts 2024 (vom 18.08.2023; Kabinettsbeschluss 5.07.2023) ein Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle in 2024 überhaupt möglich?

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages stellt zweckgebunden 150 Mio. € BAföG-Zuschüsse für Studierende für eine BAföG-Novelle im Wintersemester 2024/2025 bereit:

  • Für die stark gewachsenen Lebenshaltungskosten der Studierenden
  • Ihrer veränderten Lebens- und Studienrealität
  • Anpassung des BAföG-Bedarfssatzes an das Existenzminimum
  • Infolge der zu erwartenden Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung über BVerwG-Vorlagefrage war vom BVerfG für das Jahr 2023 angekündigt)

Dazu die Darstellung zur Haushaltsbereinigung 2024 vom Wissenschaftsjournalisten Jan-Martin Wiarda vom 17.11.2023:[13]

In der Nacht zum Freitag beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestages, den BAföG-Etat für 2024 von 1,37 auf 1,52 Milliarden Euro aufzustocken. Verbunden mit einem unmissverständlichen Auftrag an Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP): Die 150 Millionen sollen die Vorbereitung der weiteren BAföG-Novelle ermöglichen, die die Ampel für diese Legislaturperiode versprochen hatte, deren Finanzierung aber bislang in den Sternen stand. Und erst wenn Stark-Watzinger geliefert hat, gibt es das Geld. Bis dahin haben die Haushälter es gesperrt.

Laut Haushaltsvermerk hat die Novelle zum Wintersemester 2024/25 zu starten, "damit die Förderung den stark gewachsenen Lebenshaltungskosten der Studierenden sowie ihrer veränderten Lebens- und Studienrealität gerecht wird." Gleichzeitig soll mit dem Geld die Anpassung des BAföG-Bedarfssatzes an das Existenzminimum und "der Sätze für Unterhaltszahlung infolge der zu erwartenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" finanziert werden. Nebenbei sorgt der Sperrvermerk auch dafür, dass die 150 Millionen Euro nicht wieder im Rahmen einer sogenannten Globalen Minderausgabe verschwinden können.

Ebenfalls Jan-Martin Wiarda am 4.07.2023: Gespart wird vor allem am Bafög-Titel[14]

Wo aber wird denn dann – abgesehen von Posten, die ohnehin abgeschmolzen werden sollten – am kräftigsten gespart? Die eindeutige Antwort: vor allem beim BAföG. Für die Studierenden sind 1,37 Milliarden und damit 440 Millionen weniger als 2023 vorgesehen – und bei den Schülern 551 Millionen, 212 Millionen weniger.

Derselbe am 6.09.2023:

Zu den Gepflogenheiten der parlamentarischen Haushaltsberatungen gehört, dass der Bundesrechnungshof (BRH) kurz vorher die Budgets der einzelnen Bundesministerien analysiert und sein Ergebnis dem Haushaltsausschuss mitteilt.

Was Stark-Watzinger schon weniger gern lesen dürfte: Für die BRH-Prüfer deuten die für 2024 veranschlagten Ausgaben zugleich darauf hin, dass die vergangene BAföG-Novelle nicht den beabsichtigten Erfolg gehabt habe. "Ziel war es, durch eine deutlich Erhöhung der Freibeträge den Rückgang der Gefördertenzahl zu stoppen. Die Bedarfssätze wurden erhöht, außerdem Altersgrenzen heraufgesetzt, um das BAföG breiteren Bevölkerungsschichten zu öffnen. Der rückläufige Mittelbedarf legt nahe, dass das Ziel nicht erreicht wurde."[15]

Nicht nur, dass das BMBF die vom BT-Haushaltsausschuss zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausschöpfen will, auch die anderen o.g. Vorgaben des Haushaltsausschusses (stark gestiegene Lebenshaltungskosten, Anhebung der Bedarfssätze auf das Existenzminimum; Vorsorge für BVerfG-Entscheidung) lässt das BMBF in seinem Referentenentwurf völlig unberücksichtigt. So sollen die BAföG-Bedarfssätze gleichbleiben, keinen Cent steigen.

Beim BAföG geht es um die Bildungschancen von jungen Menschen. 
In einer Umfrage des Meinungs- und Marktforschungsunternehmens CIVEY im Auftrag der Bertelsmann Stiftung in der zweiten Jahreshälfte 2023 beklagten sieben von zehn Entscheider*innen (70,4 Prozent) Engpässe bei Fachkräften in ihren Unternehmen. Die Fachkräfteengpässe sind damit im Vergleich zu den vergangenen Jahren erstmals nicht weiter angestiegen und verbleiben im Vergleich zum Vorjahr mit 72,7 Prozent auf einem ähnlichen, insgesamt hohen Niveau. Der größte Bedarf besteht mit 56,1 Prozent bei Personen mit Berufsausbildung (2022: 58,2 Prozent), gefolgt mit 29,8 Prozent von Personen mit Hochschulabschluss (2022: 29,1 Prozent) und nur im geringen Maße mit 10,7 Prozent bei Personen ohne Berufsausbildung (2022: 13,4 Prozent).[16]

D.h. beide BAföG-Ziele 1971[17], das Ziel „Schaffung von Chancengleichheit“ und auch das BAföG-Ziel „Mobilisierung von Begabungsreserven“ sind weiterhin virulent.
Dass gerade das BAföG als staatliches Instrument die gesteigerte Nachfrage nach Akademiker*innen als Ingenieur*innen, Lehrer*innen, Ärzt*innen usw. steuern könnte, sollte dem BMBF allein Anlass sein, sämtliche BAföG-Mittel auszuschöpfen.

3. Zu den inhaltlichen Änderungen durch den Referentenentwurf im Einzelnen:

Die im BMBF-Referentenentwurf geregelten Punkte sind überwiegend nicht verkehrt – die Themen Freibetragsanhebung und Anpassung Sozialpauschalen, Anpassung Minijobs und Kranken- sowie Pflegeversicherungszuschläge, Erweiterung der Förderungshöchstdauer, Flexibilisierung beim Fachrichtungswechsel, Studienstarthilfe sind uns auch wichtig. Deshalb ist es – ungeachtet ihrer Ausführung – positiv, dass das BMBF dies aufgegriffen hat.

Es war aber erwartet worden, dass - auch vor dem zeitlichen Hintergrund der längst begonnenen zweiten Hälfte der Legislaturperiode - mehr Punkte und Prüfungsaufträge aus dem 10-Punkte-Parlamentsbeschluss vom Juni 2022 erledigt worden wären.

a) Anhebung der BAföG-Freibeträge um 5 %

Die Übersichten des 23. Berichts der Bundesregierung nach § 35 BAföG (Dezember 2023) können zur Überprüfung nicht herangezogen werden. Das Startjahr der Indexierung ist nicht willkürlich, sondern bewusst auf 2001/2002 gelegt worden, denn mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz 4/2001 wurde die Struktur der BAföG-Freibeträge verändert.
Die nächste Anhebung erfolgte nach 7 Jahren Stillstand erst wieder zum Herbst 2008.
Zur Überprüfung der Bedarfssätze anhand einer Indexierung hat das Bundesverwaltungsgericht generelle Zweifel geäußert.[18] Dies kann – wegen identischem methodischen Vorgehen – auch bei der Indexierung der Freibeträge gelten.

Der 23. BAföG-Bericht prognostiziert: Zwischen 2022 und 2024 werden die Nettolöhne und -gehälter um 12,2 % gestiegen sein (S. 44).

b) Anpassung an die höhere Minijob-Grenze ab 1/2024 sowie Anhebung der BAföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge (seit 1.7.2023 höhere Beitragslasten).

Beide Anpassungen sind gut, sie kommen allerdings um 10 bzw. 15 Monate zu spät. Bis dahin gelten höhere Beträge, die erst zum Wintersemester 2024/2025 nachvollzogen werden. Dann soll aber zum Herbst 2024 bereits die Minijobgrenze ab 2025 (556 €) gelten.
Es wäre gut gewesen, wenn die Minijob-Grenze sowie Versicherungszuschläge geändert werden müssen, dann gleich die im Koalitionsvertrag angekündigte automatische Anpassung bei Veränderungen umzusetzen. Dies ist allerdings nicht der Fall.

c) BAföG-Förderungshöchstdauer künftig Regelstudienzeit +1 „Flexibilitätssemester“

Die BAföG-Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit des gewählten Studienfachs und ergibt sich aus der Studien- und Prüfungsordnung des Studienfachs an der Hochschule.
§ 19 Abs. 2-4 Hochschulrahmengesetz[19] definiert allgemein die Regelstudiendauer:

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

Diese Gesetzes-Theorie hat jedoch schon immer nichts mit der Praxis, mit der realistischen Studierbarkeit der Studienfächer, zu tun.
Auszug aus der letzten der inzwischen eingestellten Publikation des StBA: Hochschulen auf einen Blick 2018:[20]

Im Prüfungsjahr 2016 beendeten 439 000 Hochschulabsolventinnen und Hochschul-absolventen erfolgreich ein Erst-, Zweitstudium oder konsekutives Masterstudium. Für 420 800 von ihnen lagen Angaben zur Regelstudienzeit vor. Davon erwarben 37 % der Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2016 ihren Hochschulabschluss in der Regelstudienzeit. Der Anteil der Hochschulabschlüsse innerhalb der Regelstudienzeit plus zwei Semester lag 2016 bei rund 79 %.
Dabei verharrte der Anteil der Hochschulabschlüsse innerhalb der Regelstudienzeit plus zwei Semester in den Jahren 2014 und 2015 konstant bei 80 %, nachdem er zwischen 2010 und 2014 um 5 Prozentpunkte angestiegen war.

Während der COVID-Pandemie (ab 3/2020) deklarierten die einzelnen 16 Bundesländer zwei bis vier „Nichtsemester“, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, um Anfangsschwierigkeiten der didaktischen ad-hoc Umstellung auf Digitallehre, individuell unzureichende Bandbreite des Internet-Zugangs, Isolation in der Digitallehre, Etablierung einer veränderten Prüfungsabnahme, Kompensation des Wegfalls von Jobs als Einnahmequelle zu begegnen.
Die BAföG-Praktiker*innen berichten, dass diese Nichtsemester nicht nur die BAföG-Förderungsdauer verlängerten, sondern Studierende aufgrund der Nichtsemester bei verfehltem BAföG-Leistungsnachweis auch den Leistungsstand des aktuellen Semesters erreichen konnten und somit wieder in die BAföG-Förderung hineingekommen seien – was sonst so gut wie nie passiere.
Dieser positive Effekt ist nun wieder verpufft, so dass eine Neubemessung der BAföG-Förderungshöchstdauer erneut dringlich ist.
Der Wissenschaftsrat fordert (2022) einen bereits im „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ verankerten Indikator „Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester“.[21]

Dass der Referentenentwurf nur ein einziges „Flexibilitätssemester“ zubilligt, reicht nicht. Wer das eine „Flexibilitätssemester“ bereits im BA-Studium verbraucht hat, geht im MA-Studium leer aus. Der Eindruck einer Ungleichbehandlung zwischen „Nur“-Bachelor-Studierenden und Master-Studierenden drängt sich auf.

Zudem versteht niemand, warum BAföG-Bezug grundsätzlich nicht flexibel ist (BAföG-Förderung nicht auf spätere Studienmonate „aufsparbar“ – wie das dänische Voucher-System der Studienfinanzierung), aber das „Flexibilisierungssemester“ schon. Immerhin bleibt die max. 12-monatige „Hilfe zum Studienabschluss“ (in Form der schlechteren BAföG-Förderungsart als zinsloses BAföG-Volldarlehen) erhalten.

d) BAföG-Förderung nach Fachrichtungswechsel/Studienabbruch

Ein Fachrichtungswechsel/Studienabbruch kann künftig 1 Semester später erfolgen. Die Regelung, bei der lediglich zwei Zahlen ausgetauscht werden, bleibt aber gleichwohl überbordend. Dies zeigt ein Vergleich des BAföG 1971 mit der Fassung des Referentenentwurfs.

Fachrichtungswechsel im Ursprungs-BAföG 1971[22]

Fachrichtungswechsel im BMBF-Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle 2024

Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet.

Hat der Auszubildende
1.    aus wichtigem Grund oder
2.    aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters.
Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt.
Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.
Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.
Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Die Regelung nach Fachrichtungswechsel/Studienabbruch 1971 war kurz, einfach verständlich, liberal und relativ unbürokratisch.
Die Regelung heute verstehen die BAföG-Ämter, Bürger*innen aber nicht.[23]
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass die Detailverliebtheit und Einzelfallgerechtigkeit dem BAföG nicht gutgetan hat. Es bedarf dringend zur Verwaltungsvereinfachung einer umfassenden Revision der BAföG-Vorschriften.
Die Neuregelung verschafft zwar ein Semester Spielraum, kollidiert dann aber mit dem anachronistischen BAföG-Leistungsnachweis[24] aus Vor-Bologna-Zeiten 1999 ebenfalls zum fünften Fachsemester.

Wir empfehlen,

  • wieder auf den Ur-Zustand beim Fachrichtungswechsel zurückzugehen
  • das Relikt „BAföG-Leistungsnachweis“ (§ 48 BAföG) ersatzlos zu streichen.

Damit wäre dann auch Punkt 5 des 10-Punkte-Parlamentsbeschlusses (Prüfung Abschaffung Leistungsnachweis) erledigt.

e) Studienstarthilfe

Die Einführung einer Studienstarthilfe ist grundsätzlich zu begrüßen.

Die Regelung wirft aber einige Fragen auf:

  • Erfasster Personenkreis: Ausschließlich für Studierende aus Bedarfsgemeinschaften. Das BAföG fehlt in der Aufzählung. Auch sofern ein Geschwisterkind BAföG erhält, ist doch die Bedürftigkeit der Familie nachgewiesen. Eine besondere Härte tritt auf, wenn eine BAföG-Förderung knapp verfehlt wird. Dies könnte geregelt werden.
    Abgestellt wird darauf, dass sie im Monat vor Studienbeginn Sozialleistungsempfänger*in waren.
  • BAföG-Förderung wird frühestens ab dem Monat der Studienaufnahme (Semesterbeginn) gezahlt.
    Tatsächlich muss der Semesterbeitrag, der je Hochschule über 400 € betragen kann, etwa drei bis vier Monate vorher eingegangen sein.[25]

Vor der Unterzeichnung eines Wohn-Mietvertrags ist eine Mietkaution in Höhe von bis 3 Netto-Kaltmieten (§ 551 BGB[26]) fällig. Dies wird ebenfalls ca. 3 Monate vor Semesterbeginn der Fall sein.

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

 

Semesterbeitrag fällig; Mietkaution fällig

 

 

Start Wintersemester
= BAföG-Beginn

Start Wintersemester
= BAföG-Beginn

 

Da die Studienstarthilfe für Studienanfänger*innen aus Bedarfsgemeinschaften konzipiert ist, können die Eltern, die selbst Sozialleistungen beziehen, dieses Geld nicht vorstrecken.
Da die Studienstarthilfe aber frühestens ab Semesterbeginn geleistet wird, droht diese ins Leere zu laufen.

  • Die späteste Antragsfrist ist einen Monat nach Studienaufnahme. Dieses Antragserfordernis (inkl. Nachweispflicht des Erhalts von Sozialleistungen) setzt eine sehr kurze Frist, daher ist eine sehr gute BMBF-Information erforderlich.
  • Mit der 27. BAföG-Novelle 2022 wurde die BAföG-Altersgrenze auf U45 hochgesetzt, bei der Studienstarthilfe gilt aber eine Altersgrenze U25 Jahre, d.h. zielt allein auf junge Studierende ab.
  • Es gibt eine Rückzahlungspflicht, falls zu keinem Zeitpunkt Studium betrieben wurde.

Aus zwei Gründen wäre es besser, die Studienstarthilfe nicht im BAföG, sondern im SGB II zu verankern.
Wenn für den Vormonat des Studienbeginns ein Sozialleistungsbezug nachzuweisen ist, ist ein BAföG-Antrag erst sehr spät vollständig.
Die Kosten in Höhe von 1.000 € entstehen etwa drei Monate vor dem Studienbeginn, s.o. Auch für die Wohnungssuche ist ein mehrtägiger Aufenthalt am neuen Hochschulort erforderlich (Kosten).
Die Studienstarthilfe will den Abschreckungseffekt zur Studienaufnahme (richtigerweise) minimieren, das Verfahren aber ist darauf nicht abgestimmt.
Allein schon die Benennung einer nicht unbilligen Rückzahlung, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Studium betrieben wird, kann abschreckend wirken. Denn im BAföG sind sonst weitreichende Nachweispflichten mit hohem Bürokratieaufwand erforderlich.
Die Bundesländer haben für die Studienstarthilfe die „zuständige Verwaltung“ zu bestimmen. Die Bestimmung per 16 Landesverordnungen hat bei beiden Heizkostengesetzen je ein halbes Jahr gedauert. Wenn das jetzt auch so ist, ist die Verwaltung das Wintersemester 2024/2025 nicht vorbereitet.
Da es sich um eine neue Zusatzaufgabe handelt, die absehbar – weil im BAföG geregelt – die Bundesländer den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studenten- und Studierendenwerke, in Rheinland-Pfalz den Hochschulen zuordnen:
Die Ämter für Ausbildungsförderung, deren Finanzierung sich nach BAföG-Erst- und Wiederholungsanträge bemisst und Vorabanträge, Aktualisierungsanträge, Vorausleistungsanträge unberücksichtigt lässt, müssen auch für die neue Antragsart (inkl. evtl. Rückzahlung) ausfinanziert sein.

f) Ab 10/2025: Anhebung der monatlichen BAföG-Rückzahlungsrate um 20 € von 130 auf 150 €

  • Dies erhöht die Jahrestilgung von Ex-BAföG-Empfänger*innen auf 1.800 € - von den Nettoeinkünften. Gleichzeitig steigt die maximale Rückzahlung bei der Restschuldbefreiung nach 77 Monaten von 10.010 € auf 11.550 € – also um über 15 %.
  • Der Nebeneffekt: Bei den Studierenden, Eltern, Lehrer*innen ist sowieso schon verankert, dass BAföG zurückzuzahlen ist. Die doppelte und gestufte Regelung: Eigentlich die Hälfte, aber max. 10.010 € versteht niemand. Statt Senkung der Darlehensbelastung (Koalitionsvertrag) wird genau das Gegenteil des Intendierten erreicht. Es ist abschreckend: Jetzt muss man noch mehr BAföG zurückzahlen.
  • Da die Anhebung der Rückzahlungsrate auch für KfW-BAföG-Bankdarlehen (Altfälle) gilt, kann sich eine Abschreckungswirkung ergeben, da sich die KfW-Zinsgestaltung beim Studienkredit als maßlos (Einpreisen des Ausfallrisikos, das bei fehlender Beratung steigt) erweist.
  • Das kollidiert auch mit der Zweckbindung der erhöhten Haushaltsmittel 2024: Diese ist allein für den BAföG-Zuschussanteil der Studierenden vorgesehen.

 

3. Was fehlt dringend im Referentenentwurf?

a) Anhebung der BAföG-Bedarfssätze

Die SPD-Bundestagsfraktion hat klare Erwartungen geäußert, in dem sie die Notwendigkeit der Anhebung der BAföG-Bedarfssätze hervorhebt[27].

Schon jetzt lässt sich ablesen, was 2024 passiert: Für Menschen, die mit wenig Geld auskommen müssen, schlagen Nahrungsmittelpreise voll durch:

  • Die Nahrungsmittel-Inflation wird weiter überproportional sein. Grund ist die höhere Co2-Bepreisung (was ja richtig ist). Dadurch steigen Nahrungsmittelpreise, weil darin der Agrar-Diesel und die LKW-Belieferung der Läden eingepreist ist.

Ergo: Wenn die Preise steigen, der BAföG-Bedarfssatz auf 2022 eingefroren wird, ist das faktisch eine Kürzung.

Dies ist nicht hinnehmbar. Das Einfrieren des BAföG - teilweise über 7 Jahre hinweg (2001-2008) - muss beendet werden. Die Bundesregierung hatte im Juni 2022 den Auftrag, das BAföG regelmäßig anzupassen.

Bereits vor Inkrafttreten der 27. BAföG-Novelle hatte die Nahrungsmittel-Inflation die Anhebung überholt – deshalb besteht jetzt Nachholbedarf

Der BMBF-Referentenentwurf einer 27. BAföG-Novelle (vom 03.03.2022) sah eine 5%ige Anhebung der BAföG-Bedarfssätze vor[28], der BT-Bildungsausschuss empfahl am 21.06.2022 dem Bundestagsplenum eine Anhebung ggü. dem Gesetzentwurf der 27. BAföG-Novelle um 0,75 % auf 5,75 %.[29]

Zum Zeitpunkt des Referentenentwurfs der 27. BAföG-Novelle Anfang März 2022 mag die Anhebung der Bedarfssätze knapp ausreichend gewesen sein. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle vom Wintersemester bis zum Sommersemester 2023 war sie 4x so hoch.
Insbesondere bei Haushalten mit geringen Einnahmen wirken sich Preissteigerungen bei Nahrungsmitteln besonders gravierend aus.
Zwar liegt derzeit die Nahrungsmittelinflation durchschnittlich bei 5,5 %, bei Grundnahrungsmitteln wie Obst, Brot und Gemüse aber erheblich höher.
Ab Jahresbeginn 2024 sind durch höhere Co2-Bepreisung und Subventionsabbau Agrar-Diesel, höherer Minestlohn weiter steigende Nahrungsmittelpreise bereits jetzt absehbar.

 

Anpassung BAföG-Bedarfssätze

Inflation insgesamt

darunter Nahrungsmittel

Zeitpunkt Referentenentwurf 3.3.2023

5,0 % (vom BKabinett so beschlossen)

Februar: +5,1 %

+5,3 %

Zeitpunkt Beschlussempfehlung BT-Bildungsausschuss 21.6.2022

5,75 % (vom BT-Plenum so beschlossen, aber Parlamentsbeschluss (Entschließung): Dynamisierung)

Mai: +7,9 %

+11,1 %

Zeitpunkt Inkrafttreten der 27. BAföG-Novelle Oktober 2022 (Start Wintersemester an Unis)

 

Oktober: +10,4 %

+20,3 %

Zeitpunkt März 2023 (Start Sommersemester an Fachhochschulen)

 

März: +7,4 %

+22,3 %

heute

Zeitpunkt Referentenentwurf 29. BAföG-Novelle 1/2024

Keine Anhebung – auch nicht auf absehbare Zeit

November:
+3,2 %;

(voraussichtlich Dezember:
+3,7 %)

+5,5 %[30]
darunter
Obst +12,0 %
Brot/Getreide-erzeugnisse
+9,4 %,
Gemüse +7,3 %,
Fisch/Fischwaren/
Meeresfrüchte 7,1 %

Selbst heute – und obwohl sich die Nahrungsmittelinflation (gegenüber März 2023 um ca. ¾ abgeschwächt hat) - liegt die Nahrungsmittelinflation noch über der des Zeitpunkts des Referentenentwurfs der 27. BAföG-Novelle.

b) Verwaltungsvereinfachung

Das BMBF hat im Juni 2023

  • den Beirat für Ausbildungsförderung beim BMBF zu Vorschlägen einer Verwaltungsvereinfachung befragt,
  • die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung gebeten, Personen zu benennen, die für eine AG Verwaltungsvereinfachung ab September 2023 vorgeschlagen werden.

Ergebnisse sind nicht bekannt.
In dem Referentenentwurf können Vorschläge einen Eingang gefunden haben.
Eine Verwaltungsvereinfachung ist seit Jahren überfällig. Sie muss vom Gesetz her anfangen (top down) und nicht bei den untergesetzlichen Verwaltungsvorschriften, die das Gesetz unangetastet lassen. So sieht es auch der Bundesrechnungshof, der eine Verwaltungsvereinfachung vor der Digitalisierung des BAföG-Antrags forderte.
Mit dem Referentenentwurf werden im Wesentlichen lediglich Zahlen ausgetauscht.
Es braucht eine Entschlackung der gesetzlichen Normen, damit sie weniger Tatbestandsmerkmale und Nachweispflichten beinhalten.
Auch die Digitalisierung im Sinne von once-only-Angaben an Behörden ist voranzutreiben.

c) Als Folge einer 29. BAföG-Novelle: Unmittelbare Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG erforderlich

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG[31] ist über eine Dekade alt. Die Ausführungsanweisung an die Verwaltung entspricht längst nicht mehr der geänderten Gesetzeslage.

In der Praxis bedeutet dies: Gilt die Regelung noch oder ist sie durch BMBF-Erlass aufgehoben? Ist sie zwar nicht aufgehoben, aber passt dennoch nicht zu der Rechtslage? Gibt es modifizierende Erlasse von Bund oder dem jeweiligen Bundesland? Findet sich dazu etwas in den
OBLBAfö[32]-Protokollen?

Deshalb muss zeitgleich mit der 29. BAföG-Novelle eine überarbeitete Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG in Kraft treten.
Dass es überhaupt einer Forderung bedarf – und der Änderungsbedarf nicht eigenständig erkannt wurde – spricht für sich.

4. Messlatte: Ankündigungen der Ministerin zu Beginn der Legislaturperiode

13.01.2022 Generaldebatte: Mit bester Bildung Lebenschancen schaffen[33]

Die Ministerin für Bildung und Forschung, Bettina Stark-Watzinger, will für weltbeste Bildung für alle sorgen. Deutschland brauche endlich mehr Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit.
… Auch beim BAföG müsse dringend eine Trendumkehr für mehr Bildungsgerechtigkeit eingeleitet werden. So wolle Stark-Watzinger etwa die Förderhöchstdauer verlängern und die Antragsprozeduren erleichtern. Ziel sei es, das Bafög attraktiver, moderner, flexibler und elternunabhängig zu machen, sodass die Quote der Geförderten wieder kräftig steige. „Wer studieren will oder eine schulische Berufsausbildung machen will, der muss die Chance bekommen. Bildung darf nicht am Geld scheitern.“ …

Bundesfinanzminister Christian Lindner, Januar 2023[34]
(…) "Die Haushaltsspielräume sind eng, ich will Sie da gar nicht mit Kummer behelligen", fügte Lindner beim Dreikönigstreffen hinzu (Minute 47 hier). "Und wir werden auch konsolidieren müssen. Nicht alles, was wünschenswert ist, wird sofort bezahlbar sein. Aber ein Versprechen müssen wir uns als Gesellschaft gegenseitig geben: An allem kann gespart, überall kann konsolidiert werden, aber dieses Land sollte niemals sparen an den Bildungschancen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen." (…)

5. Vergleich Vorgaben – Aufgabenerfüllung durch das BMBF (19 Monate vor der Sommerpause 2025)

Ziff.

Politische Vorgaben

Umsetzung BMBF

Bilanz 2024

Koalitionsvertrag 11/2021[35]

Konkretisierender 10-Punkte Parlamentsbeschluss 6/2022[36]

27. Novelle Herbst 2022

28. Novelle 2022

RefE 29. Novelle für Herbst 2024

 

einen Notfallmechanismus ergänzen

 

 

Exakt für identische Pandemielage, nicht für andere Notfälle.

 

Ordnungspolitisch ein Fortschritt, aber Regelung bei weitem nicht flexibel genug.

1

neue Studienstarthilfe

Studienstarthilfe

 

 

unmittelbar vor Studienbeginn in Bedarfsgemeinschaft; Altersgrenze U25; erst nach Studienaufnahme; 1.000 € knapp.

Idee sehr gut. Auszahlung erst ab Studienaufnahme zu spät.

2

 

Direktauszahlung Garantiebetrag der Kindergrundsicherung

 

 

Fehlt, da Kindergrundsicherung noch im parlamentarischen Verfahren.

Klarstellung lediglich in Begründung Kindergrundsicherung, im RefE 29. Novelle nicht antizipiert.

 

Neuausrichtung; Fokus deutliche Anhebung Freibeträge; Bedarfssätze vor dem Hintergrund steigender

Wohnkosten anheben

Freibeträge und Bedarfssätze sollen noch

weiter angehoben werden.

Freibeträge +20,75 %; Bedarfssätze +5,75 %;

Freibetrags-Erhöhung ist entspr. DSW-Forderung kräftig ausgefallen, jetzt müsste nachgelegt werden. Erhöhung der Bedarfssätze von der Inflation überholt.

 

5 % Freibetragsanhebung sind nicht „deutlich“; Anhebung Bedarfssätze fehlt völlig.

Zur Anhebung der Bedarfssätze und Wohnkostenpauschale ist deutlicher Spielraum im Haushaltsentwurf, den das BMBF nicht ausschöpfen will. Das war aber einer der Gründe für die Zweckbindung im Haushaltsausschuss. Freibetrags-Anhebung von lediglich 5 % zu gering.

 

Freibeträge/ Bedarfssätze werden wir künftig regelmäßiger anpassen

künftig regelmäßige Anpassung (Expliziter Auftrag an BMBF für Verfahrensentwicklung)

Anhebung Freibeträge und Bedarfssätze; Aber: Bedarfsanhebung noch vor Inkrafttreten bereits durch Nahrungsmittel-Inflation überholt)

 

Fehlt (118 €/mtl.-Differenz zu Düsseldorfer Tabelle)

Vorgabe bisher nicht umgesetzt.

 

 

künftig automatisch an Entwicklung der Minijob-Grenze gekoppelt

Aufholen der Minijobanhebung von 450 auf 520 €

 

Automatismus fehlt, weiterhin nur per Gesetzesänderung (d.h. um fast ein Jahr verzögert)

Vorgabe bisher nicht umgesetzt. Ungleichbehandlung von BAföG-Empfänger*innen, die fast ein Jahr auf bedächtige Änderung durch das BMBF warten müssen.

 

Absenkung

des Darlehensanteils

Absenkung des Darlehensanteils

Keine Änderung

 

Anhebung der Rückzahlungs-Monatsrate auf 150 € führt ab 10/2025 zu Anhebung der max. Rückzahlung um 1.540 € auf 11.550 €.

Gegenteil der Vorgabe.

 

Zinsfreies BAföG-Volldarlehen für alle Studierenden

zinsfreies BAföG-Volldarlehen

für alle Studierenden

 

 

./.

Nach über der Hälfte der Legislatur noch nicht angegangen.

3

Studienfachwechsel

erleichtern

BAföG nach Ausbildungsabbruch/

Fachrichtungswechsel erleichtern

 

 

Verlängerung der Frist um 1 Semester = Kollision mit anachronistischem BAföG-Leistungsnachweis aus Vor-Bologna-Zeiten

Umsetzung würde folgerichtig auch die Streichung des BAföG-Leistungsnachweises erfordern.

4

Förderhöchstdauer verlängern

BAföG-Förderungshöchstdauer (entspricht exakt Regelstudienzeit) verlängern

 

 

Neue Formel: Regelstudienzeit plus 1 „Flexibilitätssemester“. Flexibilität = Entscheidung: entweder im BA oder MA-Studium.

Richtige Richtung, sollte aber noch weiter gehen: Wissenschaftsrat fordert Regelstudienzeit plus 2 Semester.

 

 

Förderzeitverlängerung für Pflege naher Angehöriger (bereits ab Pflegegrad 2 – bisher 3)

 

 

./.

Nach über der Hälfte der Legislatur Austausch der Pflegegrade nicht angegangen.

5

 

Erbringung von Leistungsnachweisen flexibler auszugestalten; Prüfauftrag ersatzloses Streichen des BAföG-Leistungsnachweises

 

 

./.

Nach über der Hälfte der Legislatur nicht angegangen – ein Vierteljahrhundert nach Bologna-Prozess. Keine Befassung mit Prüfung erkennbar.

6

 

Schüler/innen-Auslandsaufenthalt mit BAföG

 

 

./.

Nach über der Hälfte der Legislatur nicht angegangen.

7

Teilzeitförderungen prüfen

Prüfauftrag für Lösung Förderfähigkeit Teilzeitstudium, da Nichtberücksichtigung lebensfern.

 

 

./.

Nach über der Hälfte der Legislatur nicht angegangen. Keine Befassung mit Prüfung erkennbar.

8

Beantragung und Verwaltung des BAföG werden wir schlanker, schneller und digitaler gestalten

Verfahrensvereinfachungen und -beschleunigungen

Einige geringfügige Änderungen.

 

Nur selbstbezogen auf BMBF: Bei Konzeption BAföG-Formulare keine Länderbefassung mehr.

Nach über der Hälfte der Legislatur nicht angegangen.

 

Beantragung und Verwaltung des BAföG werden wir schlanker, schneller und digitaler gestalten

Starke Reduzierung der Entscheidungsdauer

 

 

Keine Entschlackung der Tatbestandsmerkmale = Prüfungsanzahl

Nach über der Hälfte der Legislatur nicht angegangen. BRH 2023: Bund ist für vollständige Digitalisierung aller Prozesse des Bundesgesetzes BAföG verantwortlich.

 

 

BAföG-Rechner auf der Antragsplattform

 

 

./.

Nach über der Hälfte der Legislatur nicht angegangen.

Bei STW Göttingen oder Studis-Online seit Jahrzehnten existent. 

9

gezielter für das BAföG werben

neue Informationsangebote entwickeln, die Studienentscheidung beeinflussen (Transparenz)

 

 

./.

BAföG-Tour[37] findet bereits statt, allerdings an ausgewählten ca. 7 % der Hochschulen.

10

gezielter für das BAföG werben

noch stärkere zielgerichtete BAföG-Werbung; Kampagne

bereits in Schule; mit Studienplatzzusage Info der Hochschule zur Studienfinanzierung

 

 

./.

Beste Werbung ist ein bürokratiearmes, einfaches und transparentes BAföG in existenzsichernder Höhe, das Familien mit mittleren Einkommen erreicht.

© Deutsches Studierendenwerk 2024.

Das BAföG ist das zentrale staatliche Instrument der Studienfinanzierung. Mit ihm steht und fällt das Versprechen: Ein Studium darf nicht am Geldbeutel der Eltern scheitern. Im Koalitionsvertrag und im 10-Punkte Parlamentsbeschluss ist der Reformbedarf beim BAföG konkret beschrieben. Hier sind noch viele Punkte offen. Am Ende wird die Regierungskoalition an der Umsetzung ihrer eigenen Versprechen gemessen.

Berlin, 18.01.2024

 

 


[1] Ausschließlich auf Energiepreisentwicklung abgehoben: https://www.gesetze-im-internet.de/heizkzuschg/BJNR069800022.html; https://www.gesetze-im-internet.de/eppsg/BJNR235700022.html, an dem Inflationsausgleichsgesetz ab 2024 partizipieren ausschließlich Steuerzahler*innen https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/inflationsausgleichsgesetz.html;

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Mehr-Ausgleich/mehr-ausgleich.html

[2] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/08/PD23_307_214.html

[3] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/08/PD22_342_214.html

[4] https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2022/entwicklung-einzelplan-30-bundeshaushalt-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[5] https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/ozg-bmbf-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[6] Wissenschaftsrat: Empfehlungen für eine zukunftsfähige Ausgestaltung von Studium und Lehre vom 29.4.2022 https://www.wissenschaftsrat.de/download/2022/9699-22.pdf?__blob=publicationFile&v=13  (S. 67).

[7] Der gesetzlich verankerte Beirat für Ausbildungsförderung beim BMBF (§ 44 BAföG) ist anders als z.B. der Beirat Deutschlandstipendium vom BMBF nicht in der Auflistung der Beratungsgremien aufgeführt https://dserver.bundestag.de/btd/20/060/2006081.pdf; https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/Z/23250_Gremien_des_BMBF.pdf?__blob=publicationFile&v=6

[8] Die Stellungnahmen des gesetzlichen Beirats für Ausbildungsförderung beim BMBF sind an dem jeweiligen Bericht angehängt.

2018 (im Nachhinein zu dem vorher vom BKabinett bereits beschlossenen BAföG-Bericht) https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/stellungnahme-beirat-fuer-ausb--zum-21-bericht-nach-35-bafoeg.pdf?__blob=publicationFile&v=1

2021: Der Beirat wiederholt seine frühere Empfehlung für eine Fortentwicklung des BAföG und bekräftigt das Erfordernis einer regelmäßigen und zeitnahen Überprüfung und Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge. https://dserver.bundestag.de/btd/20/004/2000413.pdf

2023 https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009870.pdf

[9] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0201-0300/zu289-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[10] 10.11.2023 https://www.studierendenwerke.de/beitrag/bafoeg-foerdersaetze-erhoehen-strukturreform-jetzt-angehen 11.10.2023 https://www.studierendenwerke.de/beitrag/das-bafoeg-staerken-statt-die-haushaltsmittel-zu-kuerzen
17.7.2023 https://www.studierendenwerke.de/beitrag/appell-an-die-bundesregierung-das-bafoeg-ausbauen-keine-kuerzungen-im-haushalt
16.3.2023 https://www.studierendenwerke.de/beitrag/appell-an-die-bundesregierung-2023-muss-das-jahr-der-bafoeg-reform-werden

[11] https://www.studierendenwerke.de/fileadmin/user_upload/22._Soz_Hauptbericht_barrierefrei.pdf  (264 Seiten).

[12] Auszug aus dem Gesetzentwurf BT-Drs. VI/1975: „Der soziale Rechtsstaat, der soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialordnung auszugleichen hat, ist vielmehr verpflichtet, durch Gewährung individueller Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengleichheit der jungen Menschen hinzuwirken. Er hat dem einzelnen die Ausbildung zu ermöglichen, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht…. In den kommenden Jahrzehnten werden in Wirtschaft, Wissenschaft, Bildungswesen und Verwaltung unseres Landes die benötigten qualifizierten Mitarbeiter nur zur Verfügung stehen, wenn es gelingt, die „Bildungsreserven" zu aktivieren. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass den Kindern aus Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen eine intensive Ausbildung durch individuelle Hilfen der öffentlichen Hand ermöglicht wird.“ http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/019/0601975.pdf

[13] https://www.jmwiarda.de/https-www.jmwiarda.de-2023-11-17-150-millionen-mehr-fuers-bafoeg/  (Hervorhebung durch DSW).

[14] https://www.jmwiarda.de/https-www.jmwiarda.de-2023-07-03-prioritaet-groesstenteils-verteidigt/

[15] https://www.jmwiarda.de/https-www.jmwiarda.de-2023-09-06-bundesrechnungshof-lobt-bmbf-fuer-kuerzung-des-bafoeg-titels/  (Hervorhebung durch DSW).

(Inzwischen veröffentlicht:  

https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/einzelplan-2024/30-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

[16] Bertelsmann-Stiftung vom 19.12.2023 https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/migration-fair-gestalten/projektnachrichten/erwerbsmigration-aus-nicht-eu-staaten-steigt-stark-arbeitskraefteengpaesse-gleichbleibend-hoch

[17] „Der soziale Rechtsstaat, der soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialordnung auszugleichen hat, ist vielmehr verpflichtet, durch Gewährung individueller Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengleichheit der jungen Menschen hinzuwirken. Er hat dem einzelnen die Ausbildung zu ermöglichen, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht. …

Weiter fordert auch das Interesse der Allgemeinheit an der Heranbildung eines qualifizierten, den Anforderungen unserer Industriegesellschaft auch zahlenmäßig genügenden Nachwuchses eine erweiterte staatliche Mitwirkung an der Ausbildung. In den kommenden Jahrzehnten werden in Wirtschaft, Wissenschaft, Bildungswesen und Verwaltung unseres Landes die benötigten qualifizierten Mitarbeiter nur zur Verfügung stehen, wenn es gelingt, die „Bildungsreserven" zu aktivieren. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, daß den Kindern aus Familien mit niedrigen und mittleren

Einkommen eine intensive Ausbildung durch individuelle Hilfen der öffentlichen Hand ermöglicht wird.“

https://dserver.bundestag.de/btd/06/019/0601975.pdf

[18] Vorlagebeschluss des BVerwG vom 20.5.2021 (BVerwG 5 C 11.18)

Randziffer 57: … Die relative Entwicklung der Indizes zueinander besagt jedoch nichts darüber, ob der Bedarfssatz auskömmlich ist, weil dies in erster Linie von der Höhe des Ausgangsbetrages abhängt. …

https://www.bverwg.de/de/200521B5C11.18.0

[19] https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__19.html

[20] https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Publikationen/Downloads-Hochschulen/broschuere-hochschulen-blick-0110010187004.pdf?__blob=publicationFile

[21] Wissenschaftsrat: Empfehlungen für eine zukunftsfähige Ausgestaltung von Studium und Lehre vom 29.4.2022 https://www.wissenschaftsrat.de/download/2022/9699-22.pdf?__blob=publicationFile&v=13 (S. 67).

[22] https://dserver.bundestag.de/btd/06/019/0601975.pdf

[23] § 42 Abs. 5 Satz 1 GGO: Gesetzentwürfe müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm

[24] https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__48.html

[25] Für das Wintersemester an Hochschulen (für angewandte Wissenschaften) ist der Semesterbeitrag bereits spätestens bis 30.6./15.7. zu entrichten.

Beispiele:

Für die fristgerechte Rückmeldung muss der Semesterbeitrag spätestens am 30. Juni oder 31. Dezember auf dem Konto eingegangen sein. Beachten Sie bitte ggf. die Feiertage.

https://www.fh-kiel.de/studium/studierende/studienorganisation/rueckmeldung/ 

Wenn Sie Ihr Studium nach Ablauf des aktuellen Semesters fortsetzen wollen, müssen Sie sich innerhalb der gültigen Fristen durch Zahlung des Semesterbeitrages zurückmelden:

15. Januar 2024 bis 29. Januar 2024 für das Sommersemester 2024

15. Juni - 15. Juli für das jeweilige Wintersemester

https://www.h-brs.de/de/d5/rueckmeldung

Die Rückmeldefristen sind für jedes Semester gleich:

Sommersemester: 1. Dezember - 15. Februar

Wintersemester: 1. Juni - 15. Juli

Den genauen Betrag zur Rückmeldung finden Sie hier: www.dshs-koeln.de/rueckmeldung

https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/termine-und-fristen/

[26] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html

[27] https://www.spdfraktion.de/presse/pressemitteilungen/bafoeg-bericht-signal-reformkurs-beizubehalten

[28] https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/downloads/files/27-bafoegaendg-referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[29] https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002399.pdf

[30] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/12/PD23_466_611.html

[31] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991),

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094) https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15101991_42511VwV17.htm

[32] OBLBAfö = in Sitzungen treffen sich die Obersten Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung (BMBF+Landes-Wissenschaftsministerien) plus Bundesverwaltungsamt und KfW zu Fragen des BAföG-Vollzugs.

[33] https://www.fdp.de/mit-bester-bildung-lebenschancen-schaffen

[34] https://www.jmwiarda.de/2023/01/07/r%C3%A4tseln-um-die-bildungsmilliarde/

[35] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1

[36] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0201-0300/zu289-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[37] https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/kurzmeldungen/de/2023/10/231004_bafoegtour.html; https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Hochschulen/Tabellen/hochschulen-hochschularten.html;

https://www.swr.de/wissen/kommentar-bafoeg-infotour-an--unis-ist-ein-hohn-fuer-studierende-102.html