02.07.2012

Studienfinanzierung

Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV) (zugeleitet am 28.6.2012 im Rahmen der Verbändebeteiligung)

Durch die Verordnung soll zukünftig sichergestellt werden, dass etatisierte Mittel für das Deutschlandstipendium auch ausgegeben werden.

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Dazu sollen die Landeswissenschaftsministerien frei bleibende Kontingente des Deutschlandstipendiums an die übrigen Hochschulen verteilen. Ab der Sommerpause 2013 sollen dann 1,5 % der Studierenden Deutschlandstipendien erhalten können.

 

1. Vorbemerkung

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) hat bisher hervorgehoben, dass das Deutschlandsti-pendium der Hochschulprofilierung dient – mittels eines Stipendiums für Studierende. Für höchstbegabte und aufgrund ihrer Herkunft schon immer leistungsstarke Studierende ist es ein neues zusätzliches unterstützendes System – denn allein mit 300 Euro pro Monat kann ein Studium nicht finanziert werden. Zur Sicherung der Chancengleichheit ist deshalb bei der Mischfinanzierung „Studienfinanzierung“ das BAföG das zentrale Element. Auch wenn die Studierendenzahlen steigen, werden bei einem zum Herbst 2012 nicht an die Einkommens- und Preisentwicklung angepassten BAföG Studierende automatisch aus der BAföG-Förderung herausfallen. Ein Gesetzentwurf dazu liegt leider nicht vor.

 

Das DSW hat immer deutlich gemacht: Stipendien sind für die Familien die optimale Finan-zierungsform, weil sie als Vollzuschuss nicht zurückzahlbar sind, die Eltern teilweise entlas-ten und weitgehend steuerfrei sind. Leistungsorientierte Stipendien können aber ein staatli-ches Studienfinanzierungssystem, dass verfassungsgemäß das Ziel der Chancengleichheit verfolgt, nur begleiten. Noch existiert für Studierende aus einkommensstarken Familien eine Konkurrenz zwischen dem Deutschlandstipendien (300 Euro/mtl.) und dem elternunabhängi-gen Büchergeld der Begabtenförderungswerke (derzeit 150 Euro/mtl.).

 

Das DSW sieht durchaus, dass das im April 2011 gestartete Deutschlandstipendium sich erst langsam entwickeln kann. Der Großteil der Deutschlandstipendien wurde erst in den letzten 3 Monaten 2011 zum Beginn des Wintersemesters 2011/2012 vergeben. Dennoch bleibt das in § 8 Abs. 4 StipG erklärte Ziel, schrittweise höchstens 8 % der Studierenden mit dem Deutschlandstipendium zu erreichen, zunächst in weiter Ferne. Für den Fall des endgültigen Ausbaus könnten insgesamt 11 % der Studierenden von Stipendien profitieren: 3 % über ein Stipendium (z.B. der Begabtenförderungswerke), 8 % über das Deutschlandstipendium. Da 13 % der Studienberechtigten eine Abiturnote besser als 1,5 haben und Begabung und Leistung – wie beim Deutschlandstipendium - derart im Vordergrund stehen, dürfte ent-gegen der Verordnung weniger Raum für ehrenamtliches/soziales Engagement als Förder-kriterium bestehen. Dies zeigte auch der Workshop anlässlich des einjährigen Bestehens des Deutschlandstipendiums am 30.4.2012: Die Hochschulen können die Auswahl als Mas-sengeschäft nur dann bewältigen, wenn die Noten bereits in der ersten Auswahlrunde Aus-schlusskriterium sind. Dass insbesondere die soziale Herkunft als integrativer Bestandteil von Begabung und Leistung nicht von der Note zu trennen ist,geht damit bereits in der ers-ten Auswahlrunde unter, insoweit wird das vom Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung formulierte Ziel der Chancengerechtigkeit über das Stipendienprogramm nicht realisiert. Zu-dem profitieren bisher Studierende überproportional insbesondere in MINT- bzw. wirtschafts-nahen Studienfächern.

 

2. Konkrete Ausgestaltung der Verordnung

a) Gewährleistung der Mittelverwendung

Das DSW begrüßt, dass mit der ersten Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung bereits im Bundeshaushalt etatisierte Fördermittel ihrer Verwen-dung zugeführt werden sollen und mithin nicht mehr für die Studienfinanzierung verfallen, da sie ja auch nicht für notwendige BAföG-Verbesserungen zur Verfügung standen.

 

2011 standen seitens des Bundes 14 Mio. Euro für das Deutschlandstipendium bereit.

Laut dem Statistischen Bundesamt warben die Hochschulen 2011 Fördermittel in Höhe von 3,4 Mio. Euro von privaten Mittelgebern ein und zahlten sie an die Stipendiaten aus. Damit dürfte der 50%ige Anteil des Bundes bei ebenfalls 3,4 Mio. Euro liegen, zzgl. der Akquisiti-onskostenpauschale und der programmunterstützenden Maßnahmen waren es 5,746 Mio. Euro.

 

Die Mittel für das Nationale Stipendienprogramm (Stipendienprogrammgesetz, Deutschland-stipendium) sind in die Entwürfe der Bundeshaushalte bereits ab 2010 eingestellt. Das Sti-pendienprogrammgesetz trat Mitte 2010 in Kraft, die alleinige Bundesfinanzierung wurde zum Ende 2010 eingeführt, im Frühjahr 2011 startete das Deutschlandstipendium.

 

Die Bundesmittel für das Deutschlandstipendium werden nicht allein für Stipendienzuschüs-se (2013: ca. 39,2 Mio.) aufgebracht, sondern in Höhe von weiteren je 10 % für die Akquisiti-onskostenpauschale für Hochschulen (2013: 3,3 Mio.) sowie für programmunterstützende Maßnahmen (2013: 3 Mio., z.B. fördert das BMBF ein „Servicezentrum Deutschlandstipendium“ beim Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, stellt den Hochschulen kostenfreie Software zur Verfügung und lässt Hochschulen in Fundraising schulen.

Von den 5.375 Deutschlandstipendiaten wurden 1.391 im Zeitraum März bis September 2011, 3.984 im Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 gefördert.

 

b) Umstellung des Zeitpunkts der Höchstförderungsquote

Die Höchstzahl der Stipendien soll für 2013 erstmals nicht pro Kalenderjahr festgelegt wer-den, sondern erst zum 1.8 steigen. Damit wird die Anhebung der Höchstgrenzen um sieben Monate in das Jahr 2013 hineinverschoben, sodass weniger Studierende in den Genuss der Förderung kommen werden. Anstelle einer Abkehr vom Kalenderjahrprinzip hin zu einem akademischen Turnus wäre ein Vorziehen auf den 1.8.2012 sinnvoll gewesen, zumal das Wintersemester an Fachhochschulen im September und an Hochschulen im Oktober be-ginnt. Generell ist eine frühzeitige und insoweit planbare Festlegung der Höchstförderquote zum jeweiligen Beginn des akademischen Jahres anzustreben.

 

c) Aufgabenzuweisung an die Landeswissenschaftsministerien

Der Verordnungsentwurf bezieht die Obersten Landesbehörden bzw. Landeswissenschafts-ministerien nun in die Stipendienverwaltung ein und weist ihnen eine Verantwortung für die Verteilung nicht ausreichend ausgeschöpfter Mittel durch eine begünstigte Hochschule an die übrigen Hochschulen zu. Damit sieht ausgerechnet die einzige Verordnungskompetenz des Bundes ohne Zustimmungspflicht des Bundesrates Regelungen vor, die den födera-len Kompetenzzuweisungen widersprechen, es sei denn der Bund geht implizit von einer Kostenerstattung an die Länder aus. Bereits anlässlich der Verabschiedung des StipG hatte die Bundesratsmehrheit erst nach der Zusage, der Bund werde das StipG allein finanzieren, zugestimmt, zudem bezog sich die Verweigerung der Zustimmung nicht nur auf die Finanzie-rungslasten.

 

Mit dem Verordnungsentwurf würde – unter Mitwirkung der Landeswissenschaftsministerien - eine teilweise länderinterne Umschichtung von Deutschlandstipendien auf drittmittelerprob-te Hochschulen in wirtschaftsstarken Regionen ermöglicht.

 

Hochschulen mit überzähligen eingeworbenen Stipendien können demnach diesen Tatbe-stand den Landeswissenschaftsministerien melden, die eine Umschichtung per Bescheid vornehmen, die einen Vorgriff auf den ab 9/2013 geltenden Verteilungsschlüssel (dann max. 1,5 %) zulässt. Damit werden die Landeswissenschaftsministerien auch ohne Eigeninitiative faktisch zur Mitwirkung verpflichtet. Mit der öffentlich-rechtlichen Bescheidungsform der Lan-desbehörde könnte die Auswahlentscheidung zu einen Verwaltungsakt der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts werden und auch aufgrund der Vergabe öffentlicher (Bundes-)Mittel über 50 % hinaus (steuerrechtliche Vorteile der privaten Stipendiengeber) als Verwaltungsakt angesehen werden, gegen den abgelehnte Bewerber/innen Rechtsmittel einlegen könnten.

 

Zudem ist zweifelhaft, ob sich (anteilige) Stipendiengeber in dem Verfahren mit einer Zusage bis zu einer Entscheidung des Landeswissenschaftsministeriums hinhalten lassen.

 

3. Fazit

Der Verordnungsentwurf soll den Abfluss der im Haushalt bereitgestellten Mittel sichern. Dieses Ziel kann mit dem vorliegenden Entwurf unter Berücksichtigung der o.g. Vorbehalte partiell erreicht werden.

 

Das DSW stellt jedoch mit Bedauern fest, dass der Verordnungsentwurf im Hinblick eine Fo-kussierung der Förderkriterien, z.B. auf Ehrenamt oder sozialen Hintergrund, unterlässt, so-dass weiterhin die Begabung und Leistung das vorrangige Förderkriterium bilden wird.

Ebenso bedauert das DSW die Verlagerung der Erhöhung der Förderquote auf den 1.8.2013.

 

Berlin, den 3.7.2012

 

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär