17.08.2011

Hochschulpolitik

Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge – Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Drucksache 14/508)

Die für die Hochschulen formulierte Privilegierungsvorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sollte auch für die Studentenwerke gelten.

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Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland und nimmt satzungsgemäß sozialpolitische Belange der Studierenden der Hochschulen wahr. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Ratifikation des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages Stellung, soweit dieser die Arbeit der Studentenwerke bzw. sozialpolitische Belange der Studierenden betrifft.

 

Geltungsbereich der Privilegierungsvorschrift des § 5 Abs. 3

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 5 Abs. 3 eine Privilegierungsvorschrift für eine Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen vor: für deren Betriebsstätten soll – unabhängig von der Beschäftigtenzahl – höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sein. Die Regelung bezieht sich u.a. auf „Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz“ (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Studentenwerke sind dort bisher nicht genannt. Da die Studentenwerke eigenständige, gemeinnützige Institutionen neben den Hochschulen sind und – anders als im Saarland – überwiegend als Anstalten öffentlichen Rechts bestehen (von den 58 deutschen Studentenwerken sind nur zwei eingetragener Verein und eines Stiftung öffentlichen Rechts), würden die Studentenwerke nach der derzeitigen Fassung des Staatsvertrages weder ausdrücklich von § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 noch von Nr. 5 erfasst.

 

Aus Sicht des Deutschen Studentenwerks muss eine geeignete Klarstellung erfolgen, dass die für die Hochschulen formulierte Privilegierungsvorschrift entsprechend für die Studentenwerke gilt. Eine solche Anwendung entspräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, im staatlichen Bildungsbereich eine Beitragsentlastung zu erreichen. Denn die Studentenwerke stellen mit ihren Leistungen für die Studierenden der Hochschulen (Hochschulgastronomieeinrichtungen, Studentenwohnheime, Durchführung des BAföG, Kindertagesstätten etc.) im Auftrag der Länder ebenfalls einen wesentlichen Anteil an der Bildungs- und Hochschulinfrastruktur bereit. Die Studentenwerke sind zudem vor dem Hintergrund ihrer sozialen Ausrichtung nicht weniger schutzwürdig als die in der Vorschrift genannten vergleichbaren Einrichtungen. Es entspricht insofern dem gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung, die Studentenwerke in den Geltungsbereich der Vorschrift aufzunehmen.

 

Bereits während der Verhandlungen des Staatsvertrages hatte das DSW daher gefordert, § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am Ende wie folgt zu fassen: 

 

„sowie Hochschulen und Studentenwerke nach den gesetzlichen Regelungen der Länder, und“.

 

Diese vorgeschlagene Formulierung mit dem Verweis auf die gesetzlichen Regelungen der Länder umfasst neben den Hochschulgesetzen auch die Studentenwerksgesetze. Die gesetzlichen Aufgaben der Studentenwerke sind in manchen Bundesländern im Hochschulgesetz festgelegt. In den anderen Bundesländern gibt es eigene Studentenwerksgesetze. Der bisher im Staatsvertrag formulierte Verweis auf das Hochschulrahmengesetz dürfte bereits deshalb nicht dauerhaft sinnvoll sein, da die Bundesregierung plant, dieses Gesetz als Folge der Föderalismusreform abzuschaffen.

 

Das DSW fordert die Bundesländer auf, eine entsprechende Klarstellung zu Gunsten der Studentenwerke so früh wie möglich in den Staatsvertrag und ggf. vorab in eine diesen ergänzende Regelung auszunehmen. 

 

Interessen der Studierenden

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berücksichtigt aus unserer Sicht bisher außerdem nicht in ausreichendem Maß die Interessen der Studierenden. Zwar sieht § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) des Staatsvertrages die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht für Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG vor. Diese Befreiungsmöglichkeit reicht nach unse-rer Einschätzung in der Praxis aber nicht aus.

 

Erstens wäre aus Sicht des Deutschen Studentenwerks eine weitergehende Befreiungsmög-lichkeit für die Gruppe der Studierenden insgesamt wünschenswert. Die bisherige Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit nur für BAföG-Empfänger führt gerade bei denjenigen Studierenden zu einer deutlichen zusätzlichen Belastung, die aus Familien mit mittleren Einkommen kommen und deshalb kein BAföG erhalten. Hier wäre eine Erweiterung der Befreiungstatbestände sinnvoll.

 

Zweitens erscheint aus unserer Sicht eine Befreiungsmöglichkeit insbesondere für ausländi-sche Studierende wichtig. Diese Gruppe, um die von Bund und Ländern als potentielle Fachkräfte international intensiv geworben wird, verfügt nach den Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks über deutlich geringere Einnahmen als deutsche Studierende: nach den Ergebnissen des Sonderberichts Internationalisierung zur aktuellen 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks stehen Bildungsausländern im Durchschnitt monatliche Einnahmen in Höhe von 725 Euro zur Verfügung. Die vergleichbare Gruppe der deutschen Studierenden verfügt mit 812 Euro über deutlich höhere Einnahmen. Ausländische Studierende haben jedoch in der Regel keinen Anspruch auf BAföG. Damit würde auch eine Befreiung bei den Rundfunkbeiträgen ausscheiden. Um eine Benachteiligung für ausländische Studierende zu vermeiden, wäre aus unserer Sicht die Schaffung eines zusätzlichen Befreiungstat-bestandes notwendig. 

Das Deutsche Studentenwerk bittet die Regierung des Saarlandes, sich für entsprechende bundesweite Regelungen einzusetzen. Soweit eine Änderung des Staatsvertrages nun nicht mehr realisierbar sein sollte, müsste dies aus unserer Sicht im Wege ergänzender Regelungen festgeschrieben werden.

 

Berlin, 18. August 2011

 

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär