13.09.2010

Studieren mit Behinderung

Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks e.V. gemäß § 27a BVerfGG in dem konkreten Normkontrollverfahren vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvL 8/10 – zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW

Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen ist ein wichtiges Instrument, um die chancengleiche Teilhabe von Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit im neuen Studiensystem zu sichern.

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Gliederung

I. Gegenstand der Stellungnahme

II. Ausgangspunkt

III. Verfassungsrechtliche Bedenken

IV. Relevanz des Akkreditierungsverfahrens für Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit

  1. Auswirkungen der Studienstrukturreform auf Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit
  2. Regeln für die Akkreditierung in Bezug auf Studierende mit Behinderung bzw. chronischen Krankheit
  3. Einfluss der IBS auf das Akkreditierungssystem

V. Fazit
 

I. Gegenstand der Stellungnahme

Gemäß § 27a BVerfGG wurde das Deutsche Studentenwerk e.V. (DSW) am 24. Juni 2010 vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des dort anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens 1 BvL 8/10 aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 72 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung hält das DSW die Ausführungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts grundsätzlich für abschließend. Die Stellungnahme des DSW konzentriert sich daher auftragsgemäß – über die eigentliche Frage hinaus und losgelöst vom Vorlagenbeschluss – auf Hintergrundinformationen und stellt die jeweiligen Auswirkungen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit in Deutschland dar.

 

II. Ausgangspunkt:

Als Instrument zur Qualitätssicherung im Hochschulbereich wurde auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz ein Akkreditierungssystem für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen bzw. deren Bachelor- und Master-Studiengänge eingeführt.

Die Akkreditierung verfolgt dabei folgende Ziele:

 

  • Sicherung der Qualität von Lehre und Studium
  • Fakultätsentwicklung
  • Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen
  • Förderung und Erhöhung der Studierendenmobilität
  • Erhöhung der Transparenz der Studiengänge

Hierzu wurde mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ (Akkreditierungsstiftungsgesetz – AkkStiftG) nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet und dieser die Verantwortung für das Akkreditie-rungsverfahren übertragen.

Die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen wird in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusminister verbindlich vorgeschrieben und – wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen – in den meisten Landeshochschulgesetzen auf unterschiedliche Weise als Voraussetzung für die staatliche Genehmigung eingefordert.

 

Der Akkreditierungsrat als zentrales Beschlussgremium der Stiftung definiert dabei die Grundanforderungen an das Akkreditierungverfahren.

Die Stiftung begutachtet und akkreditiert (bzw. reakkreditiert) jedoch Studiengänge/Hochschulen nicht selbst, sondern lediglich Agenturen, die ihrerseits die Studiengän-ge/Hochschulen begutachten und akkreditieren (bzw. reakkreditieren) und dabei die Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln des Akkreditierungsrates unter Berücksichtigung eines eigenen Entscheidungsspielraums anwenden.

Die Begutachtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens erfolgt seit zwei Jahren auch aus dem Blickwinkel von Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit.

 

 

III. Verfassungsrechtliche Bedenken

 

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 72 Abs. 2 Satz 6 HG NRW hält das DSW die Ausführungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in ihrem Beschluss vom 16. April 2010 – 12 K 2689/08 – grundsätzlich für abschließend.

 

 

IV. Relevanz des Akkreditierungsverfahrens für Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit:

 

1. Auswirkungen der Studienstrukturreform auf Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit:

Die Einführung der Bachelor- und Master-Studiengänge an deutschen Hochschulen im Zuge des Bologna-Prozesses hat unmittelbare Auswirkungen auf die Studiensituation von Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit.

War es beispielsweise vor der Strukturreform möglich, das Studium in bestimmten Gren-zen und unter Berücksichtigung individueller behinderungsbedingter Einschränkungen selbst einzuteilen, so gibt es im neuen Studiensystem die dafür notwendigen Gestaltungsfreiräume kaum noch.

Die Instrumente zur Gewährleistung der Chancengleichheit von behinderten und chronisch kranken Studierenden – insbesondere in Bezug auf Studienzulassung, Workload und Prüfungsmodifikationen – müssen unter diesen veränderten Vorzeichen neu bestimmt werden. Dies setzt insbesondere die Verankerung entsprechender Nachteilsausgleiche in den Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen voraus.

So sehr die Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit zugesichert wird, bedarf es dennoch einer entsprechenden Überprüfung und Kontrolle.

Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und die Selbstverpflichtung der Hochschulen – insbesondere durch die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz „Eine Hochschule für alle“ – reichen in diesem Falle nicht aus, um die Belange der Studierenden mit Behinderung oder anderer Studierender in besonderen Lebenslagen zu sichern.

Insoweit ist die Akkreditierung ein notwendiges (Ergänzungs-)Instrument: Sie ermöglichen sowohl den Akteuren in den Hochschulen auf der einen Seite, als auch den Akkreditierungsagenturen auf der anderen Seite die Überprüfung, ob entsprechende Voraussetzungen vorliegen, um chancengleiche Studienbedingungen zu sichern.

 

2. Regeln für die Akkreditierung in Bezug auf Studierende mit Behinderung bzw. chronischen Krankheit

Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 2007 wurde die Berücksichtigung der Belange behinderter Studierender bei der Studienorganisation als zusätzliches Prüfkriterium in das Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen bzw. zur Systemakkreditierung aufgenommen. 

 

Danach werden Studiengänge nur dann akkreditiert, wenn

  • in den Studiengangskonzepten bezüglich der Zugangsvoraussetzungen und der Auswahlverfahren Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit getroffen werden,
  • bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Studierbarkeit des Studiengangs die Belange von Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit berücksichtigt werden,
  • in den Prüfungssystemen Nachteilsausgleiche für behinderte und chronisch kranke Studierende sicher gestellt sind, die sowohl die zeitlichen und formalen Vorgaben im Studium als auch alle abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweise betreffen und 
  • die Nachteilsausgleichsregelungen dokumentiert und veröffentlicht sind.

3. Einfluss der IBS auf das Akkreditierungssystem
Neben dem oben genannten Beschluss der Kultusministerkonferenz profitieren Studierende mit Behinderung bzw. chronischen Krankheiten auch durch den Einfluss der Informations- und Beratungsstelle Studium mit Behinderung (IBS) des DSW auf das Akkreditierungsverfahren.

Die IBS berät und unterstützt auf Bitten des Akkreditierungsrates und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) die Hochschulen und Akkreditie-rungsagenturen in dem Themenfeld „Studium und Behinderung“.

In diesem Zusammenhang hat die IBS im Juni 2009 einen Leitfaden für die Gutachterinnen und Gutachter der Akkreditierungsagenturen erarbeitet, der – zwar nicht zwingend, aber dennoch de facto – die Grundlage und den entscheidenden Rahmen für die Überprüfung der Studiengänge und Hochschulen bildet.

 

Für die Akkreditierungsverfahren gilt das Prinzip, dass weder Instrumente noch Mittel festgelegt sind, mit denen eine Hochschule ein definiertes Ziel – vorliegend die Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit – erreichen kann. Der Akkreditierungsrat selbst hat zu den jeweiligen Kriterien keine Handlungsanweisungen vorgelegt. Die Hochschule muss jedoch nachweisen, dass sie die be-nannten Ziele erreicht.

Insofern unterstützt der Leitfaden der IBS die Akkreditierungsagenturen in ihrer gutachterlichen Überprüfung einerseits, indem er Anhaltspunkte benennt und Fragen konkretisiert. Gleichzeitig wird den Hochschulen etwa „Handfestes“ geboten, an dem sie sich orientieren können.

 

 

V. Fazit:

 

Das DSW sieht in der Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen ein wichtiges Instrument, um die chancengleiche Teilhabe von Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit im neuen Studiensystem zu sichern. 

Die Hochschulen verfügen mit der Akkreditierung über ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Qualität ihrer Studiengänge.

Das DSW ist der Auffassung, dass – sollte vom Akkreditierungsverfahren dem Grunde nach Abstand genommen werden – eine Teilhabe behinderter bzw. chronisch kranker Studierende am alltäglichen Studienleben aufgrund ihrer Nachteile tatsächlich nicht mehr sichergestellt sein wird. 

 

Soweit das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Norm verfassungswidrig ist, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass damit keine (zukünftige) Benachteiligung aller Studierenden einhergeht und dass aus deren Sicht der Status Quo gewahrt bleibt.

Keinesfalls darf es zu einer Abwertung von Abschlüssen und Studienleistungen kommen, die von den Studierenden erbracht wurden und deren Qualität durch die Akkreditierung garantiert wurde. Vielmehr muss deren Qualität und Wert erhalten bleiben.

Ferner ist sicherzustellen, dass Studierende in Studiengängen, deren Studien- und Prüfungsordnungen akkreditiert wurden, auch nach einer festgestellter Verfassungswidrigkeit der Norm ihr Studium in der derzeit geltenden Form abschließen können. Dies bedingt sehr lange und großzügige Übergangsregelungen.

 

Das DSW befürchtet, dass Hochschulen ihre aufgrund der Anforderungen in den Akkreditierungsverfahren eingeführten Regelungen zum Nachteilsausgleich wieder abschaffen bzw. „verwässern“ könnten.

Es muss ausgeschlossen sein, dass Studierenden wegen einer Behinderungen oder einer chronischen Krankheit benachteiligt werden.

 

14. September 2010

 

Achim Meyer auf der Heyde
Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks