04.05.2011

Internationales

Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zum Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts“ (BR-Drs. 185/11 vom 5. April 2011)

Die bisher bestehenden Einschränkungen zum Aufenthaltsrecht belasten ausländische Studierende und wirken sich damit negativ auf den Studienerfolg aus.

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Das Deutsche Studentenwerk (DSW) ist der Dachverband der Studentenwerke in Deutschland. Es nimmt zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts“ des Freistaates Sachsen aus der Sicht der Studentenwerke Stellung, die nach landesrechtlichen Regelungen auch ausdrücklich ausländische Studierende in Deutschland in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht fördern. Vor diesem Hintergrund beschränkt das DSW seine Stellungnahme auf die vorgesehenen Änderungen von § 16 Aufenthaltsgesetz sowie § 39 Aufenthaltsverordnung.

 

Das DSW begrüßt die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen der für ausländische Studierende und Absolventen in Deutschland geltenden rechtlichen Regelungen als notwendigen Schritt in die richtige Richtung. Durch diese Änderungen würden Verbesserungen in zwei miteinander verbundenen Aspekten eines Problemfeldes erreicht:

 

Arbeitsmarktpolitisch gesehen betrifft dies den demografisch bedingten Fachkräftemangel. Durch verbesserte ausländerrechtliche Regelungen würde – wie in dem Entwurf festgestellt ist - die Attraktivität des Hochschulstandorts Deutschland gesteigert. Je offener sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Studierende und Absolvent/innen deutscher Hochschulen gestalten, desto eher können diese dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bevor durch den Fachkräftemangel entstehende Lücken allein durch Zuwanderung kompensiert werden, sollte das Potenzial der rund 180.000 studierenden Bildungsausländer in Deutschland ausgeschöpft werden.

 

Sozial- und bildungspolitisch sind die derzeitig bestehenden Regelungen zu den Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit von ausländischen Studierenden und Absolvent/innen in Deutschland nicht praktikabel. Hierauf weist das DSW seit Jahren hin. Durch die aktuelle, 19. Sozialerhebung des DSW wird dies erneut belegt. Deutschland sollte sicherstellen, dass die „besten Köpfe“, die es im internationalen Wettbewerb für ein Studium in Deutschland sowie eine darauf folgende qualifizierte Tätigkeit gewinnt, nicht an der Finanzierung ihres Lebensunterhalts scheitern. Die bisher bestehenden aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen belasten ausländische Studierende und wirken sich damit negativ auf den Studienerfolg aus. 

 

Konkret stehen für das DSW die folgenden beiden Punkte im Vordergrund:

 

1. Ausreichende Erwerbstätigkeit für Studierende aus Nicht-EU-Staaten ermöglichen

§ 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sieht derzeit für Studierende aus Nicht-EU-Staaten eine Begrenzung der neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung vor. Diese darf 90 ganze oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten, was in der Praxis eine zu starke Einschränkung darstellt. In der bestehenden Verfahrensweise der Ausländerbehörden wird ein Nachweis von einzelnen Arbeitsstunden nicht akzeptiert und ausländische Studierende verlieren dadurch halbe Arbeitstage, wenn sie beispielsweise nur zwei von möglichen vier Stunden arbeiten. Das Kontingent ist auch deshalb oftmals bereits vor Ablauf des Kalenderjahres - z.B. im September – schon ausgeschöpft. Außerdem schrecken die bürokratischen Einschränkungen durch die 90/180-Tage-Regelung Arbeitgeber in vielen Fällen ab, ausländische Studierende zu beschäftigen.

 

Vor diesem Hintergrund steht die Finanzierung des Studiums für ausländische Studierende an zweiter Stelle bei den Schwierigkeiten während des Studienaufenthalts in Deutschland. 39% der befragten ausländischen Studierenden gaben in der 19. Sozialerhebung des DSW an, große oder sehr große Probleme damit zu haben. Sie sind in höherem Maße als ihre deutschen Kommilitonen auf eigenen Verdienst angewiesen, da sie vergleichsweise wenig finanzielle Unterstützung seitens ihrer Familien erhalten. Nur 25% sind Stipendiaten. Außerdem sind sie von staatlichen Leistungen, die ihren deutschen Kommilitonen zustehen, wie BAföG oder Wohngeld, i.d.R. ausgeschlossen. Das DSW spricht sich deshalb im Grundsatz dafür aus, ausländische Studierende aus Nicht EU-Staaten in Bezug auf die Regelungen zur studienbegleitenden Beschäftigung deutschen Studierenden bzw. Studierenden aus EUStaaten gleichzustellen. Die in dem Gesetzentwurf des Freistaats vorgesehene Verdoppelung des möglichen Arbeitsumfangs auf 180 ganze bzw. 360 halbe Tage erscheint daher als ein wesentlicher Schritt der Verbesserung.

 

2.Vorgesehene Verbesserungen für ausländische Hochschulabsolventen dringend erforderlich

Nach Angaben des DAAD nahmen in 2009 nur ein Drittel der ausländischen Studierenden aus Nicht-EU-Staaten nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit in Deutschland auf. Die geltende 90/180-Tage-Regelung, die nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz bisher entsprechend auch für ausländische Hochschulabsolvent/innen gilt, bedeutet für diese ein großes Hindernis bei der erfolgreichen Suche nach einem Arbeitsplatz. Durch den Wegfall von Vergünstigungen, von denen Studierende noch profitieren können (Krankenversicherungstarif, Platz im Studentenwohnheim, öffentlicher Nahverkehr etc.), steigen nach dem Studienabschluss die Lebenshaltungskosten deutlich an. Dem gegenüber ist die Erwerbstätigkeit auf das für Studierende geltende Niveau begrenzt. Das DSW begrüßt deshalb ausdrücklich den in dem Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlag, diese Einschränkungen bei der Beschäftigung der Absolvent/innen aufzuheben.

 

§ 16 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz schränkt derzeit für Absolvent/innen den Zweck der Aufenthaltserlaubnis dahingehend ein, dass sie „zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes“ berechtigt sind. Der in dem Gesetzentwurf nun vorgesehene § 16 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz präzisiert dies insofern, als dass der Begriff der Angemessenheit nun weit zu verstehen sein soll, wodurch mehr Flexibilität erreicht wird. Dies ist sinnvoll, denn die bisherige Regelung entspricht nicht der Einstellungspraxis von Arbeitgebern: ausländische – wie auch deutsche – Hochschulabsolvent/innen werden fachübergreifend gesucht bzw. eingestellt und verfügen oftmals über generalisierte und grundlegende Fähigkeiten, die sich nicht zwingend auf ihre Studienrichtung bzw. ihren Studienabschluss beziehen.

 

Die Neuregelung von § 39 Aufenthaltsverordnung soll das bislang umständliche Visumsverfahren für ausländische Absolvent/innen verbessern. Nun soll festgelegt werden, dass das erforderliche aufenthaltsrechtliche Verfahren beim Übergang vom Studium in den Beruf innerhalb Deutschlands abgewickelt werden kann und man dazu nicht ausreisen muss. Dies erachten wir ebenfalls als notwendige und sinnvolle Änderung. 

 

Berlin, 5. Mai 2011

 

Achim Meyer auf der Heyde

Generalsekretär