21.10.2019

Krankenversicherung für Studierende

MDK-Reformgesetz: DSW-Generalsekretär schreibt an Bundesminister Spahn und Karliczek wegen Krankenversicherung für Studierende (KVdS)

Die Organisation der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) soll reformiert werden. Daraus können zum 1. April 2020 Nachteile für Studierende entstehen, auf die der DSW-Generalsekretär die Bundesminister Spahn und Karliczek am 18.10.2019 hingewiesen hat.

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Der Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks, Achim Meyer auf der Heyde, machte in einem Schreiben vom 18.10.2019 an Bundesminister Jens Spahn und nachrichtlich an die Bundesministerin Anja Karliczek aufmerksam auf negative Auswirkungen des „Entwurfs eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)“ für Studierende. Er hat um Berücksichtigung seiner Hinweise im laufenden Gesetzgebungsverfahren gebeten:

"Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Ziffer 1 a) den Wegfall der Fachsemestergrenze „nach Abschluss des 14. Fachsemesters“ vor. Damit werden Studierende aus der „Krankenversicherung der Studenten (KVdS)“ ausgeschlossen, die möglicherweise aufgrund Ihrer Lebenslage, wie Studierende mit Kind, mit Beeinträchtigung oder als Teilzeiterwerbstätige zur Sicherung der Studienfinanzierung wesentlich länger studieren müssen, und durch die Verdoppelung ihrer Versicherungsbeiträge zusätzlich belastet.

Mit dem Wegfall der Fachsemestergrenze würde ab 1. April 2020 ausschließlich die starre Altersgrenze von 30 Jahren gelten. Angesichts der Bologna-Studienreform mit alternierenden Ausbildungs- und Berufsphasen (Lehre – Bachelorstudium – Berufstätigkeit – Master-studium – Berufstätigkeit) und der politisch gewollten Durchlässigkeit von beruflicher und akademischer Bildung ist dies nicht mehr zeitgemäß. Über Dreißigjährige, die wie gewünscht ein Studium aufnehmen, werden nun zusätzlich belastet. Die Grenze widerspricht zugleich der möglichen BAföG-Förderung bei Aufnahme eines Masterstudiums vor Vollendung des 35. Lebensjahres. Dies gilt gleichermaßen für die vorgesehene Altersbegrenzung bei Praktika auf 30 Jahre nach Artikel 1 Ziffer 1 b). Praktika sind meist Bestandteil der Studienordnungen, sodass die Regelung nun ältere, aus der Berufstätigkeit wechselnde Studierende bestraft.

Ebenso bewirkt der nach Artikel 1, Ziffer 18 des Gesetzentwurfs vorgesehene Wegfall der sogenannten Examensregelung für Studierende eine zusätzliche Kostensteigerung. Letztlich ist davon auszugehen, dass die in dem Gesetzentwurf angedeuteten, aber nicht hinreichend beschriebenen Ausnahmen wohl kaum zugunsten der Studierenden ausgelegt werden.

Eine Lösungsmöglichkeit könnte u. E. darin bestehen, die studentische Krankenversicherung auf 14 Fachsemester zu limitieren und im Gegenzug die Altersgrenze zu streichen."

Hintergrund des Schreibens

In einem Gesetz, das sich mit der Neuorganisation der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen befasst (MDK-Reformgesetz), sind auch Veränderungen zur Krankenversicherung der Studierenden enthalten.

Das Gesetz ist nicht durch den Bundesrat zustimmungspflichtig.

Vereinfachte Darstellung am Beispiel der gesetzlichen Krankenversicherung

(ohne die kassenindividuellen Zusatzbeiträge)

 

Wintersemester 2019/2020

 

Sommersemester 2020

Kranken-versicherung

Pflege-versicherung

Kranken-versicherung

Pflege-versicherung

bis 24 Jahre familienversichert* (d.h. kein eigener Beitrag)

0 €

0 €

bis 24 Jahre familienversichert* (d.h. kein eigener Beitrag)

0 €

0 €

zusammen 0 €

zusammen 0 €

Altersgrenze 25-29 Jahre
bzw. 14. Fachsemester

studentische Krankenversicherung

um 84 €

um 25 €

nur noch starre Altersgrenze bis 29 Jahre

studentische Krankenversicherung

um 84 €

um 25 €

zusammen um 109 €

zusammen um 109 €

ab 30 Jahre bzw. über 14. Fachsemester

freiwillige Krankenversicherung

um 155 €

um 34 €

ab 30 Jahre

freiwillige Krankenversicherung

um 155 €

um 34 €

zusammen um 189 €
(fast das Doppelte ggü. studentischer Versicherung)

zusammen um 189 €
(fast das Doppelte ggü. studentischer Versicherung)

*sofern eigene Einkünfte 445 €/mtl. (2019) oder 450 €/mtl. aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) nicht überschreiten

Zur Altersgrenze:

16,37 % aller Studierenden waren im Wintersemester 2017/2018 30 Jahre oder älter. (Quelle: StBA)

Zur Fachsemestergrenze:

Nur 37 % der Absolvent/innen des Jahres 2016 erwarben ihren Hochschulabschluss in der Regelstudienzeit. Rund 79 % der Absolvent/innen des Jahres 2016 benötigten für ihren Hochschulabschluss zwei Semester länger als die Regelstudienzeit. (Quelle: StBA - Hochschulen auf einen Blick 2018)

Weitere Änderungen zum Sommersemester 2020:

  • Auswirkung auf Praktika: Die Altersbegrenzung bis 29 Jahre soll einheitlich für Vor-, Zwischen- und Nachpraktika gelten.
  • Einführung eines einheitlichen Beendigungstatbestandes für die Familienversicherung von Studierenden zum Semesterende. (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)
  • Die sog. Examensregelung wird abgeschafft. Dadurch wurde freiwillig Versicherten im Anschluss an das Ende der studentischen Krankenversicherung eine 6-monatige Übergangszeit zum günstigeren Beitragssatz der studentischen Krankenversicherung gewährt (§ 245 Abs. 2 SGB V).