27.11.2019

BAföG muss wieder die staatliche Studienfinanzierung werden!

Die 81. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) am 26./27.11.2019 fordert die Bundesregierung auf, im Jahr 2020 eine umfassende strukturelle BAföG-Reform vorzulegen, die tatsächlich Chancengerechtigkeit herstellt und wieder bis in die Mitte der Gesellschaft reicht, die Verlässlichkeit der Studienfinanzierung sichert mittels eines für die Dauer eines Studiums (z.B. Bachelor-, Master- oder Diplomstudium) ausgelegten Förderbescheids, die BAföG-Förderungsfähigkeit aller (landes)hochschulrechtlich zulässigen Studienmöglichkeiten sichert, die kontinuierliche dynamische Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge vorsieht.

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Begründung:

Um diese Ziele zu erreichen muss eine grundlegende Reform des BAföG folgendermaßen ausgestaltet sein:

Die Chancengerechtigkeit ist nur gesichert, wenn

  • die Höhe der BAföG-Freibeträge dafür ausreicht, dass entsprechend dem parteiübergreifenden Ziel des BAföG 1971 auch Studierende bzw. Schüler/innen aus Familien mit mittleren Einkommen BAföG erhalten. Dazu sind Friktionen zum Unterhaltsrecht abzubauen, oder Vermögensfreibeträge u.a. wegen Altersvorsorge nach Alter zu staffeln.
  • die Elternunabhängige Förderung mit Wegfall des Kindergeldanspruchs gewährt wird; sofern Schüler-BAföG elternunabhängig gewährt wurde, dann auch elternunabhängig beim Studierenden-BAföG.
  • das Kindergeld an volljährige Auszubildende direkt ausgezahlt und seine Altersgrenze von 25 auf 27 Jahre angehoben ist.
  • das BAföG als Baustein in einem System eines lebensbegleitenden Lernens angesehen wird.
  • das 1983 abgeschaffte Schüler-BAföG für allgemeinbildende Schulen wiedereingeführt wird, um die Durchlässigkeit im Bildungssystem zu ermöglichen.
  • vor allem an Schulen in großem Maße für das BAföG geworben wird.

Die Studienfinanzierung erreicht nur dann die Breite der Studierenden und ist nur dann als verlässlich anzusehen, wenn

  • bereits am Anfang ein Bescheid für das gesamte Studium ergeht und anstelle jährlich sich wiederholender erneuter Antragstellungen nur Änderungen seitens der Studierenden mitzuteilen sind
  • der BAföG-Bedarfssatz existenzsichernd ist und die Bundesregierung dazu die Höhe des studentischen Bedarfs regelmäßig empirisch überprüft sowie auch bisher nicht berücksichtigte Kosten vor Studienbeginn erstattet werden.
  • die BAföG-Freibeträge und -Bedarfssätze alle 2 Jahre verbindlich in Höhe der – im BAföG-Bericht der Bundesregierung festgestellten – Einkommens- und Preisentwicklung angepasst werden.
  • alle (landes)hochschulrechtlich zulässigen Studienmöglichkeiten BAföG-förderungsfähig sind (auch Teilzeitstudiengänge, Studium in unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Orientierungsstudien usw.)
  • die BAföG-Förderungshöchstdauer – entsprechend dem Vorschlag des Wissenschaftsrats zur zukünftigen Finanzierung der Hochschulen – 2 Semester über die Regelstudienzeit hinausreicht.
  • keine BAföG-Altersgrenzen bestehen anstelle bisher 30 bei Bachelor-Studienbeginn bzw. 35 bei Master-Studienbeginn.
  • Studierenden in besonderen Lebenslagen (Alleinerziehende, Studierende mit Kind, Studierende mit Behinderung) über Fallmanager die Beantragung von Leistungen erleichtert wird.
  • wie zwischen 1971 und 1974 BAföG-Vollzuschuss statt Zuschuss/Darlehen gewährt wird.
  • die Weiterförderung generell nach weiterem Fachrichtungswechsel möglich ist – ohne nahezu unerfüllbare Anforderungen.
  • der anachronistische BAföG-Leistungsnachweis nach dem 4. Fachsemester – aus Vor-Bologna-Zeiten 1999 – abgeschafft ist.
  • die konsequente Mitnahmemöglichkeit der BAföG-Förderung in alle Bologna-Staaten gegeben ist.