Begründung:
Um diese Ziele zu erreichen muss eine grundlegende Reform des BAföG folgendermaßen ausgestaltet sein:
Die Chancengerechtigkeit ist nur gesichert, wenn
- die Höhe der BAföG-Freibeträge dafür ausreicht, dass entsprechend dem parteiübergreifenden Ziel des BAföG 1971 auch Studierende bzw. Schüler/innen aus Familien mit mittleren Einkommen BAföG erhalten. Dazu sind Friktionen zum Unterhaltsrecht abzubauen, oder Vermögensfreibeträge u.a. wegen Altersvorsorge nach Alter zu staffeln.
- die Elternunabhängige Förderung mit Wegfall des Kindergeldanspruchs gewährt wird; sofern Schüler-BAföG elternunabhängig gewährt wurde, dann auch elternunabhängig beim Studierenden-BAföG.
- das Kindergeld an volljährige Auszubildende direkt ausgezahlt und seine Altersgrenze von 25 auf 27 Jahre angehoben ist.
- das BAföG als Baustein in einem System eines lebensbegleitenden Lernens angesehen wird.
- das 1983 abgeschaffte Schüler-BAföG für allgemeinbildende Schulen wiedereingeführt wird, um die Durchlässigkeit im Bildungssystem zu ermöglichen.
- vor allem an Schulen in großem Maße für das BAföG geworben wird.
Die Studienfinanzierung erreicht nur dann die Breite der Studierenden und ist nur dann als verlässlich anzusehen, wenn
- bereits am Anfang ein Bescheid für das gesamte Studium ergeht und anstelle jährlich sich wiederholender erneuter Antragstellungen nur Änderungen seitens der Studierenden mitzuteilen sind
- der BAföG-Bedarfssatz existenzsichernd ist und die Bundesregierung dazu die Höhe des studentischen Bedarfs regelmäßig empirisch überprüft sowie auch bisher nicht berücksichtigte Kosten vor Studienbeginn erstattet werden.
- die BAföG-Freibeträge und -Bedarfssätze alle 2 Jahre verbindlich in Höhe der – im BAföG-Bericht der Bundesregierung festgestellten – Einkommens- und Preisentwicklung angepasst werden.
- alle (landes)hochschulrechtlich zulässigen Studienmöglichkeiten BAföG-förderungsfähig sind (auch Teilzeitstudiengänge, Studium in unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Orientierungsstudien usw.)
- die BAföG-Förderungshöchstdauer – entsprechend dem Vorschlag des Wissenschaftsrats zur zukünftigen Finanzierung der Hochschulen – 2 Semester über die Regelstudienzeit hinausreicht.
- keine BAföG-Altersgrenzen bestehen anstelle bisher 30 bei Bachelor-Studienbeginn bzw. 35 bei Master-Studienbeginn.
- Studierenden in besonderen Lebenslagen (Alleinerziehende, Studierende mit Kind, Studierende mit Behinderung) über Fallmanager die Beantragung von Leistungen erleichtert wird.
- wie zwischen 1971 und 1974 BAföG-Vollzuschuss statt Zuschuss/Darlehen gewährt wird.
- die Weiterförderung generell nach weiterem Fachrichtungswechsel möglich ist – ohne nahezu unerfüllbare Anforderungen.
- der anachronistische BAföG-Leistungsnachweis nach dem 4. Fachsemester – aus Vor-Bologna-Zeiten 1999 – abgeschafft ist.
- die konsequente Mitnahmemöglichkeit der BAföG-Förderung in alle Bologna-Staaten gegeben ist.