07.12.2016

Anforderungen an die Krankenversicherung

Die 77. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) erneuert ihren Beschluss von 2014 und fordert den Bund auf, insbesondere

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  • die durch den Bologna-Prozess seit 1999 unverändert gebliebenen Rahmenvorgaben bei der studentischen Krankenversicherung (Begrenzung auf das 14. Fachsemester bzw. 30. Lebensjahr) zu ändern und auch dem hochschulischen Qualifikationserwerb in späteren Lebensphasen anzupassen und dazu Steuermittel einzusetzen, um die Solidargemeinschaft nicht zu belasten.
  • Studierende, die aufgrund der Altershöchstgrenze nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung sein können, entsprechend der Zulässigkeit der BAföG-Förderungsfähigkeit eines Master-Studienbeginns bis zum 35. Lebensjahr durch einen neuen BAföG-Krankenversicherungszuschlag in Beitragshöhe zu entlasten.
  • Studierende wieder Teil der Solidargemeinschaft werden zu lassen, indem solche mit mehr als geringfügiger Beschäftigung (derzeit mit einem Einkommen über 450,- Euro im Monat) ohne Pauschal- und Mindestbeiträge regulär sozialversichert werden sollen.

BEGRÜNDUNG:

 

Die DSW-Mitgliederversammlung bekräftigt weiterhin ihre Forderungen zur Krankenversicherung anlässlich der DSW-Mitgliederversammlung 2014.

Im europäischen Hochschulraum haben Deutschland und Österreich als Reaktion auf die gestuften Studiengänge beim Bologna-Prozess in ihren staatlichen Studienfördersystemen (BAföG, Studienbeihilfe) die Altersgrenze für den Beginn eines Masterstudiums vom 30. auf das 35. Lebensjahr (Vollendung des 30. bzw. 35 Lebensjahrs) angehoben. Eine Reaktion auf geänderte Rahmenbedingungen erfolgte im SGB V nicht.

Das Bundessozialgericht nimmt nur in Ausnahmefällen – wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich sind – die Voraussetzungen für einen Verbleib in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS: 14. Fachsemester, 30. Lebensjahr) kumulativ an – also 14 Semester (= sieben Jahre) nach dem 30. Lebensjahr. So verlängert sich der Zeitraum des Verbleibs in der studentischen Krankenversicherung als Höchstgrenze bis maximal zum 37. Lebensjahr (BSG B 12 KR 17/12 R).

Unter der Annahme, dass – BAföG-gefördert – ein Studium mit 35 Jahren begonnen wird – und ein Masterstudium vier Semester (= zwei Jahre) dauert, wäre nur in Ausnahmefällen (Kausalität) ein Studium innerhalb der BAföG-Grenzen in der studentischen Krankenversicherung möglich.

Die Möglichkeiten einer gestuften Studienstruktur (Bologna-Reform) bietet geradezu alternierende Phasen an: Studium (Bachelor), Berufstätigkeit, dann wieder Studium (Master). Die Frage ist, ob dies – fast idealtypisch – auf eine Phase zwischen 35 und 37 beschränkt sein sollte – wo doch mit der Bologna-Reform der Ansatz einer jugendpolitische Zielsetzung mit einer einzigen drei- bis fünfjährigen Ausbildung für ein gesamtes Erwerbsleben ausgedient hat. Demnach sind Altersgrenzen – weil der Bologna-Prozess alternierenden Ausbildungs- und Berufsphasen zulässt – deutlich in Frage zu stellen.

Im Jahr 17 nach Bologna ist die Zeit für eine Abschaffung von restriktiven Altersgrenzen im BAföG und bei der studentischen Krankenversicherung gekommen.

Studierende mit Jobs über 450 Euro/mtl. sind versicherungsfrei, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden beträgt. Dieses „Werkstudentenprivileg“ bedeutet jedoch, dass Studierende kein Teil der Solidargemeinschaft der Versicherten sind. Bis zu diesem Stundenumfang wird davon ausgegangen, dass das Studium im Mittelpunkt steht und deswegen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer/in besteht, für Studierende somit über die studentische Krankenversicherung keine „reguläre“ Krankenversicherung erforderlich ist.

Damit sind versicherungsfreie Studierende, die sich ihr Studium in weitem Umfang selbst finanzieren (müssen), aber von Versicherungsleistungen, z.B. von Krankengeld, ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 SGB I) – falls eine Erkrankung einmal über sechs Wochen andauert (Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gilt auch für Midijobs).

Sofern Studierende mit Jobs über 450 Euro/mtl. (bei Midijobs anteilig der Arbeitgeber) wie alle anderen Arbeitnehmer Beiträge leisten, können sie auch an allen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen partizipieren.