07.12.2016

Anforderungen an BAföG-Organisation und Verfahren

Die 77. ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen Studentenwerks (DSW) fordert bezüglich

/fileadmin

1. der BAföG-Software

  • die Bundesländer auf, entsprechend der Gesetzesbegründung der 25. BAföG-Novelle 2014 eine zeitgemäße und bundesweit einheitliche BAföG-Software einzusetzen, deren medienbruchfreie Prozesse zu vollständig auf elektronischem Weg durchgeführten Verwaltungsverfahren führen.
  • den Bund auf, die Länder darin zu unterstützen und seine Möglichkeiten zu einem „Programmablaufplan“ nach § 39 Abs. 4 BAföG auszuschöpfen.

2. des eBAföG-Antrags

  • die Bundesländer auf, die Sicht der Antragsteller/innen und deren Eltern einzunehmen und anstelle länderspezifischer Lösungen gemeinsam in einen einheitlichen bundesweit verfügbaren eBAföG-Antrag zu investieren.
  • den Bund auf, eine Lösung für die digitale Identifikation des von den Eltern auszufüllenden BAföG-Formblatts 3 (Einkommen der Eltern) zu präsentieren, damit ein medienbruchfreier eAntrag (Studierende und Eltern) möglich wird.

3. der Ausstattung der BAföG-Ämter

  • die Bundesländer auf, die BAföG-Ämter so zu finanzieren, dass deren Personal- und Sachausstattung ein modernes Verwaltungshandeln ermöglicht.

BEGRÜNDUNG:

 

Zu 1a):

Dieses beinhaltet:

  • die Übernahme der Daten eines bundesweiten eAntrags in die Fachanwendung;
  • beim Wiederholungsantrag Übernahme der vorhandenen Daten;
  • die Einführung einer eAkte, die von anderen BAföG-Ämtern oder Gerichten übernommen werden kann;
  • Möglichkeit des Aufbaus einer elektronischen Archivierung.

Dazu ist eine koordinierte föderale Einigung erforderlich,

  • die Anwendung identischer Softwareversionen in den Ländern,
  • ein einziger First-Service-Provider, der Transparenz gewährleistet,
  • flache Entscheidungshierarchien, die eine schnelle Behebung von Fehlern (Redmine-Tickets) garantieren,
  • rasche Beseitigung von Workarounds durch echte Lösungen.
  • Eine leistungsfähige Hardware ist ebenfalls vorzuhalten.

Nur in sieben Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) generiert die jeweilige BAföG-Softwareunterstützung richtige Ergebnisse.

Die als Verbundländersoftware seit drei Jahren in neun Bundesländern eingeführte und genutzte Software (Dialog21/BAföG21/Kasse21) ist dauerhaft fehlerbehaftet. Zu keinem Zeitpunkt gab es eine fehlerfreie Version. Die Verbundländer verwenden unterschiedliche Versionen der Softwaremodule (nur fünf Bundesländer wenden Kasse21 an). Fehler, die ein BAföG-Amt eines Bundeslands gefunden hat, sind für BAföG-Ämter in anderen Bundesländern nicht einsehbar, d.h. jeder muss bereits gefundene Fehler selbst entdecken. Angesichts der Fehler muss jede Entscheidung überprüft, Bescheide müssen sorgfältig kontrolliert werden. Dieses ist überaus zeit- und personalaufwändig, angesichts der Masse aufreibend. Die Antragsbearbeitungszeiten verlängern sich dadurch, in der Folge auch die Auszahlung an die Studierenden, die auf die Sozialleistung BAföG angewiesen sind.

Es bestehen strukturelle Entscheidungs-, Informations- und Kommunikationsdefizite zwischen den vier Ebenen im Verbundländersystem: Landeswissenschaftsministerien, Softwareentwickler, IT-Dienstleister in den Ländern, BAföG-Ämter.

Die Studentenwerke in den Verbundländern halten angesichts des o.g. Zustands den Weiterbetrieb der Verbundländersoftware als unzumutbar. Dieses sehen auch Auslands-BAföG-Ämter, für das Schüler-BAföG zuständige kommunale BAföG-Ämter sowie BAföG-Ämter der Hochschulen in Rheinland-Pfalz so. Selbst wenn man sich für eine Weiterentwicklung, für die mindestens weitere drei Jahre einzukalkulieren wären, entscheiden würde, müssten die belasteten BAföG-Ämter noch drei Jahre die fehlerhafte Software nutzen. Einzig gangbare Alternative wäre ein Softwareumstieg auf eine bundesweit eingesetzte BAföG-Software.

Zu 1b):

Die Bundesregierung ist nach § 39 Abs. 4 BAföG ermächtigt, die BAföG-Vorgaben in Form eines einheitlichen digitalen Berechnungs-Algorithmus für BAföG-Leistungen (Programmablaufplan) zu regeln. Dieses muss mit Zustimmung des Bundesrats in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geschehen.

Der Bund hatte von 1981 bis 2009 Programmablaufpläne kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Bund hat sein Engagement im BAföG-EDV-Bereich durch Kündigung des Vertrags mit der Datenzentrale Baden-Württemberg zum 31.12.2009 aufgegeben und an die Datenzentrale Baden-Württemberg eine Einmalzahlung von 734.000 Euro geleistet.

Die seit drei Jahren andauernden Fehler in der Verbundländersoftware muss der Bund zum Anlass nehmen, erneut einen Programmablaufplan anzubieten.

Laut der Bundeshaushalte 2016 und 2017 (Entwurf) hat der Bund die Ermächtigung: „Die (BAföG-)Ausgaben dürfen auch für die Kosten für die Pflege DV-gestützter Verfahren zur Durchführung des BAföG verwendet werden.“ Davon soll der Bund Gebrauch machen.

Zu 2:

Gemäß dem Einigungsbeschluss zum Länderfinanzausgleich vom 14.10.2016 haben die Länder ihre Online-Dienstleistungen auf einem vom Bund zu errichtenden zentralen Bürgerportal bereitzustellen.

Zu 2a):

Der eBAföG-Antrag muss alle Möglichkeiten ausnutzen, um länderübergreifend einen vollständigen und fehlerfreien Antrag zu generieren, ein solcher ermöglicht kürzere Antragsbearbeitungszeiten und eine schnellere Förderung. Alle „Hinweisblätter zu den BAföG-Formularen“ sollen als unmittelbare Erläuterungen integriert werden, um die Antragsteller/innen zu korrekten Angaben anzuleiten. Vollständigkeitsprüfung, umfangreiche statt spärliche Plausibilitätsprüfungen, individuelle Hinweise auf beizufügende Anlagen sind Möglichkeiten eines eAntrags, die genutzt werden müssen. Der eBAföG-Antrag muss barrierefrei sowie datenschutzrechtlich abgenommen sein.

Zu 2b):

In der Gesetzesbegründung zur 25. BAföG-Novelle 2014 (§ 46) hat die Bundesregierung die Anforderungen für die BAföG-EDV beschrieben: „Ziel sind medienbruchfreie Prozesse, die zu vollständig auf elektronischem Weg durchgeführten Verwaltungsverfahren führen.“ Es wird ein durchdigitalisierter Prozess aus einem Guss gefordert: eBAföG-Antrag mit elektronischer Identifikation, mit eAkte und reibungslosem Datenaustausch zwischen allen Bundesländern. Davon sind wir weit entfernt.

Aber auch der Bund selbst war und ist gefordert: Er muss eine Lösung für die notwendige Identifikation/digitale Unterschrift der Eltern auf dem Einkommens-Formular präsentieren. Die antragstellenden Studierenden haften nicht für die Angaben der Eltern/Ehe-gatten/Lebenspartner (§ 47a BAföG).

Zu 3:

Die Finanzierung der errichteten Landesbehörden für Ausbildungsförderung obliegt den Ländern.

Da der Bund schon immer über die Hälfte, seit dem 1.1.2015 zu 100% die Kosten für die BAföG-Förderung trägt, ist in der Verfassung festgelegt, dass das Geldleistungsgesetz BAföG im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt wird (Art. 104a Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz).

 

Art. 85 Grundgesetz regelt die Bundesauftragsverwaltung durch die Länder.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Es erscheint undenkbar, dass der Bund ausschließlich reaktiv tätig werden kann und nicht proaktiv seinen Einfluss geltend machen kann und dazu zur Orientierung – analog zu seinem Weisungsrecht – (Qualitäts-)Leitlinien für eine gute BAföG-Bearbeitung (good governance) festlegen kann.

Der Bund hat bundesweit den Sozialleistungsträgern – und damit den BAföG-Ämtern – im SGB I Pflichten vorgegeben:

  • Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass „jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält“ (§ 17 SGB I).
  • Nach §§ 13 bis 15 SGB I haben die Leistungsträger die Pflicht zu Aufklärung, Beratung und Auskünften, nach § 41 Abs. 3 BAföG spezialgesetzlich die Beratung von Schüler/innen, Studierenden und deren Eltern – auch über Finanzierungsalternativen.

Laut BAföG-Bericht des Nationalen Normenkontrollrates (2010) nimmt die Beratung der Schüler/innen, Studierenden sowie deren Eltern ein Drittel der Arbeitszeit der Sachbearbeiter/innen in Anspruch, was derzeit bei der derzeitigen Bemessung (nach Erst- und Weiterförderungsanträgen) keine Rolle spielt. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen ebenfalls ausfinanziert sein.

Die BAföG-Ämter sind so auszustatten und zu finanzieren, dass sie ihren o.g. Pflichten nachkommen können.