Beiträge und Gebühren: Nachteilsausgleiche für beeinträchtigte Studierende
Zu den studentischen Fixkosten gehören auch verschiedene Gebühren und Beiträge, wie Rundfunk- und Semesterbeiträge. Nachteilsausgleiche für behinderte und chronisch kranke Studierende können im Einzelfall eine Ermäßigung oder die Befreiung von der Beitragspflicht bewirken.
Semesterbeiträge, Semesterticket, Hochschulgebühren
Grundsätzlich müssen alle Studierenden den pauschalen Semesterbeitrag bei Immatrikulation oder Rückmeldung zahlen. Das gilt auch für Gebühren, die die Hochschulen für einzelne Dienstleistungen erheben. Wichtige Ausnahme: die mögliche Befreiung vom Semesterticket.
Teilerlass des Semesterbeitrags
Studienbeiträge und "Langzeitstudiengebühren"
In besonderen Lebenssituationen ist es möglich, eine Stundung, Ermäßigung oder einen Erlass von allgemeinen Studiengebühren und "Langzeitstudiengebühren" zu erwirken. Ab WS 2014/15 werden in keinem Bundesland mehr allgemeine Studienbeiträge/Studiengebühren erhoben.
Ermäßigung/Erlass von Langzeit-Studiengebühren
Rundfunkbeiträge
Studierende mit Beeinträchtigungen können, auch wenn sie kein BAföG erhalten, die Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkbeiträgen beanspruchen. Dabei sind Art und Umfang der Beeinträchtigung von entscheidender Bedeutung.
Ermäßigung oder Befreiung von Rundfunkbeiträgen
Beiträge zur Krankenversicherung
Studierende mit Beeinträchtigungen profitieren unter bestimmten Voraussetzungen länger als ihre Kommiliton/innen von günstigen Versicherungskonditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Krankenversicherung für Studierende