Jobben

Studierende jobben neben dem Studium, um sich etwas dazuzuverdienen oder Erfahrungen für das spätere Berufsleben zu sammeln. In jedem Fall berührt der Job neben dem Studium die Themen Steuern und Sozialversicherungspflicht.

Mögliche Beschäftigungsformen

Studierende können neben dem Studium in verschiedenen Beschäftigungsformen arbeiten:

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob oder 538-Euro-Job genannt
  2. Beschäftigung als Werkstudierende
  3. Semesterferien-Job oder eine andere kurzfristige Beschäftigung
  4. Midi-Job

Wessen Tätigkeit in keine dieser genannten Gruppen fällt, zahlt wie alle Arbeitnehmer*innen Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung (= Sozialversicherungspflicht). Die Immatrikulation als Studierende*r (sogenannter Studentenstatus) ist davon nicht berührt.

Für Beschäftigungen während eines dualen Studiums gelten besondere Regelungen, die man bei der Renten- und Krankenversicherung erfragen muss.

Hinweis: Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten für Studierende dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen wie für alle Arbeitnehmer*innen:

  • Anspruch auf einen schriftlichen (!) Arbeitsvertrag
  • Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Zahlung des Mindestlohns
  • bezahlter anteiliger Urlaubsanspruch
  • Einhaltung der Kündigungsfristen

Übrigens: Die Krankenkassen geben rechtsverbindliche Auskünfte, bei welcher Beschäftigung zusätzlich zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge gezahlt werden müssen.

Unabhängig von den oben genannten vier Beschäftigungsformen gilt:

  • Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich erst, wenn mehr als 6.240 Euro brutto im BAföG-Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Semester) verdient werden.
     
  • Für Studierende, die zwar noch jünger als 25 Jahre sind, aber bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium (auch Bachelorstudium) abgeschlossen haben, besteht ein Kindergeldanspruch nur, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten oder einen Minijob ausüben.
     
  • Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums (in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben) sind Studierende sozialversicherungsfrei. Die Höhe der Wochenarbeitszeit und der Vergütung sind dabei unerheblich.*
     
  • Bei einem freiwilligen Praktikum während des Studiums, das zwar zweckmäßig, aber nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das gilt nur, wenn die Praktikumsvergütung 538 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Wer mehr als 538 Euro verdient, lässt sich von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon 0800 1000 4800) beraten. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die allgemeinen Beurteilungsregeln wie für Studierende, die eine Beschäftigung aufnehmen.1
  • Bei Vor- oder Nachpraktika, also bei Praktika vor oder nach dem Studium, sind Praktikant*innen normale Arbeitnehmer*innen und damit sozialversicherungspflichtig. Die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) gelten hier nicht. Dauern die Praktika länger als drei Monate, ist der Mindestlohn zu zahlen.

1 Eine Praktikumsvergütung zählt beim BAföG als Einkommen, wenn sie die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr (Stand: 2023) übersteigt.

Sonderzahlungen

Dem regelmäßigen Arbeitsverdienst sind auch anteilig Sonderzahlungen (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) hinzuzurechnen. Beachten Sie daher, dass Sie bei monatlich 538 Euro plus Weihnachtsgeld nicht mehr als geringfügig beschäftigt gelten!

Berufsbegleitendes Studium

Wenn Sie zusätzlich zu einer bereits zuvor ausgeübten Beschäftigung ein Studium aufnehmen, stellen sich sozialversicherungsrechtlich einige Sonderfragen. Diese müssen Sie direkt mit der Renten- oder Krankenversicherung klären!

Individuelle Fragen zum Steuerrecht beantworten ein*e Steuerberater*in, eventuell auch das örtliche Studierenden-/Studentenwerk oder die Studierendenvertretung (AStA, StuRa) sowie Lohnsteuerhilfevereine.