Finanzierung

Pflege und Assistenz beim Auslandsstudium

Auch mit 24h-Assistenz ist ein Auslandsstudium möglich. Allerdings sollten Studierende mit Pflegebedarf Zeit für die Organisation einplanen.

Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung gemäß SGB XI

Der Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung ruht, solange sich die Versicherten im Ausland aufhalten (§ 34 SGB XI). Aber:

  • Pflegegeld der Pflegeversicherung im EU-Ausland: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (bzw. das anteilige Pflegegeld nach § 38 SGB XI) der Sozialen Pflegeversicherung kann in Ländern der EU bzw. des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz weiter bezogen werden.
  • Pflegegeld der Pflegeversicherung im Nicht-EU-Ausland: In Ländern, die nicht zur EU bzw. zum EWR gehören, kann das Pflegegeld nur bis zu maximal sechs Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Pflegesachleistungen: Ein Anspruch auf Finanzierung von Pflegesachleistungen im Ausland besteht nur für den Fall, dass die Pflegekraft, die in der Regel die Pflegesachleistung erbringt, den Antragsteller während des Auslandsaufenthalts begleitet und das auch nur für maximal sechs Wochen im Jahr.

Pflegegeld nach Landesgesetzen (Landespflegegeld und Landesblindengeld)

Die Ansprüche sind in einzelnen Landesgesetzen geregelt. Wichtige Voraussetzung für den Bezug von Landespflege- und Landesblindengeld ist in der Regel der Wohnsitz bzw. der „gewöhnliche Aufenthalt“ am Ort der Beantragung.

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ (§ 30 SGB I)

Bei begrenztem Auslandsaufenthalt kann u. U. das Landespflegegeld bzw. Landesblindengeld weiter bezogen werden. Studierende müssen dafür eine eigene, von ihnen jederzeit nutzbare Wohnung oder ein entsprechendes Zimmer am Beantragungsort des Landespflege- oder Landesblindengelds nachweisen.

Leistungen der Hochschulen im Gastland

In einigen Ländern werden Serviceleistungen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten von den jeweiligen Hochschulen kostenlos bereitgestellt, sodass die Organisation finanzieller Unterstützung für solche Leistungen entfällt. Diese Angebote variieren je nach Land und Hochschule. Erste Informationen erhalten Interessierte in der Regel über das Internet. Die Fachberatungsstellen vor Ort geben dann individuell Auskunft.

Seitenmenü: 
0