Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt für den "nicht-ausbildungsbedingten" Mehrbedarf
Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt für den "nicht-ausbildungsbedingten" Mehrbedarf
Zum "nicht-ausbildungsgeprägten Mehrbedarf" gehören beeinträchtigungsbedingte Zusatzaufwendungen, die nicht unmittelbar mit der Durchführung des Studiums zusammenhängen, beispielsweise für Ernährung, Hygiene, Wohnen oder Gesundheitsvorsorge.
Die Regel: Begrenzte Leistungsansprüche nach § 27 SGB II
Für Studierende, die ihr Studium durch Eigenmittel, BAFöG oder Stipendien finanzieren, sind die Ansprüche auf Mehrbedarfszuschläge abschließend in § 27 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) geregelt. Anträge können bei den örtlichen Jobcentern gestellt werden.
Mehrbedarfszuschläge zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB II [9]
Ausnahmen in besonderen Lebenslagen
Besondere Regeln gelten, wenn Studierende in besonderen Lebenslagen bereits unterhaltssichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. oder 12. Buch erhalten. Es besteht in diesen Fällen Anspruch auf alle gesetzlich zur Verfügung stehenden erforderlichen Mehrbedarfszuschläge.
Mehrbedarfszuschläge bei Bezug von "Arbeitslosengeld II" und unterhaltssichernden Leistungen der Sozialhilfe [10]
Eingliederungshilfe als "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft"
Zusätzlich können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (SGB XII) beantragen, die nicht unmittelbar an den Hochschulbesuch geknüpft sind, aber zur „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ erforderlich sind, beispielsweise für Freizeitbegleitung.
Eingliederungshilfe als "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" [11]