Arbeitslosengeld II für beeinträchtigte Studierende
Arbeitslosengeld II für beeinträchtigte Studierende
In der Regel: Kein ALG II für Studierende
Grundsätzlich sind Studierende - auch beeinträchtigte Studierende - von Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (andere Namen: ALG II oder Hartz 4) ausgeschlossen. Nur in besonderen Studienphasen und Lebenslagen ist ausnahmsweise der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II möglich.
Ausnahmeregelungen
Aufstockendes ALG II für Studierende, die bei ihren Eltern leben
Ab dem 1. August 2016 sind Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, aufstockende SGB II-Leistungen („Hartz 4“) zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beziehen (§ 7 Abs. 6 SGB II). Der generelle Leistungsausschluss für SGB II-Leistungen gilt für sie nicht mehr.
Studierende können Ansprüche nur erfolgreich geltend machen, wenn sie
• BAföG erhalten oder
• BAföG nur aus Vermögens- und Einkommensgründen nicht erhalten oder
• BAföG nicht erhalten, weil der BAföG-Antrag noch nicht beschieden wurde.
Wer BAföG aus anderen Gründen nicht bekommt, z.B. weil er/sie bei Studienbeginn zu alt ist, eine Zweitausbildung betreibt oder die Förderansprüche durch zu langes Studieren verloren hat, ist dagegen auch von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II ausgeschlossen.
Anspruchsberechtigte Studierende leben i.d.R. mit Eltern zusammen, die ebenfalls SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Bis zum 25. Geburtstag sind Studierende dann Teil der Bedarfsgemeinschaft. Die BAföG-Leistungen und das für die Studierenden gezahlte Kindergeld werden bei der Ermittlung der studentischen Ansprüche angerechnet.
Als SGB II-Aufstocker/innen haben Studierende nun Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum des SGB II, z.B. auch auf Beihilfen für Bekleidung und Schuhe in Sondergrößen und therapeutische Geräte (§ 24 Abs. 3 SGB II). Von diesen Beihilfen sind Studierende ansonsten ausgeschlossen.
ALG II bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und Beurlaubung
Wer das Studium aufgrund von Krankheit oder Behinderung für länger als drei Monate unterbrechen muss, ist nicht mehr in einer Ausbildung, die „dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig“ ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist deshalb nicht mehr ausgeschlossen.
ALG II bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und Beurlaubung [9]
ALG II bei Teilzeit- und Promotionsstudiengängen
Studierende in Teilzeit- und Promotions-Studiengängen sind nicht grundsätzlich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ausgeschlossen.
ALG II für Studierende in Teilzeit- und Promotionsstudiengängen [10]
ALG II zwischen Bachelor und Master
Nicht nur, aber besonders wichtig für Studierende mit Beeinträchtigungen: die Planung der Übergangszeit zwischen Bachelor- und darauf aufbauenden Masterstudium. Hier kann es schnell zu Finanzierungslücken kommen.
ALG II in Übergangszeiten zwischen Bachelor und Master [11]
Darlehen in besonderen Härtefällen
In außergewöhnlichen Härtefällen können ausnahmsweise auch Studierende Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) beziehen. Diese Leistungen müssen allerdings zurückgezahlt werden.
Darlehen in besonderen Härtefällen [12]
Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt
Wer während des Studiums wegen einer Beeinträchtigung erhöhte Unterhaltskosten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge für "nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe" beim Jobcenter oder - in besonderen Ausnahmefällen - beim Sozialamt beantragen.
Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt für beeinträchtigte Studierende [13]
Beantragung von Leistungen nach dem SGB II
Unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II werden in den örtlichen Jobcentern beantragt. Wer Leistungen beantragen will, sollte über einige Grundprinzipien der Leistungsgewährung informiert sein.
Anspruchsvoraussetzungen - Zuständigkeiten - Rechtsdurchsetzung [14]