Die aktuellen BAföG-Änderungen
Die aktuellen BAföG-Änderungen
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Wer bisher kein BAföG erhalten hat, könnte aufgrund der gesetzlichen Änderungen ab dem Wintersemester 2019/2020 BAföG bekommen: Ausprobieren und rechtzeitig einen Antrag stellen!
Was wurde beschlossen?
● Anhebung der BAföG-(Eltern)Einkommensfreibeträge
- zum Herbst 2019 um 7 %
- zum Herbst 2020 um 3 %
- zum Herbst 2021 um 6 %
Hinweis: Die Elternfreibeträge sind je nach Familienkonstellation unterschiedlich. Nutzen Sie daher BAföG-Rechner, z. B. https://www.studentenwerk-goettingen.de/seitenelemente/bafoeg-rechner.ht... [9]
Übrigens: Weiterhin wird das BAföG bei Studierenden nicht reduziert, wenn sie neben dem Studium einen 450-Euro-Job (Minijob) ausüben.
● Anhebung der BAföG-Vermögensfreibeträge
Vermögensfreibeträge |
§ 29 BAföG |
Studierende selbst |
7.500 € -> Herbst 2020: 8.200 € |
Ehegatten/Lebenspartner/innen |
2.100 € -> Herbst 2020: 2.300 € |
je Kind |
je 2.100 € -> Herbst 2020: je 2.300 € |
- zum Herbst 2019 um 5 % (dabei auswärtiger Unterkunftsbedarf von 250 € auf 325 €)
- zum Herbst 2020 um 2 %
- Anhebung der BAföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge zum Herbst 2019
- Einführung von BAföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschlägen für Studierende ab 30 Jahren
- Erhöhung des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags auf 140 € und auf 150 € ab Herbst 2020 je Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis Herbst 2019: 130 € je Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)
-
Berücksichtigung der Pflege-/Betreuungszeiten von eigenen Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (bis Herbst 2019: bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) als Grund für
- das Überschreiten der BAföG-Altersgrenzen bei BA/MA-Studienbeginn
- eine BAföG-Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit und deswegen späterer Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises -
Berücksichtigung der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit
bis Herbst 2019 | seit Herbst 2019 | |
BAföG muss immer nur
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Die Hälfte der individuellen BAföG-Förderbeträge sind zinslose Darlehen. Davon waren - abhängig von der Höhe des Einkommens - maximal 10.000 € zurückzuzahlen. Beispiel: Wer monatlich 735 € BAföG für ein Bachelor- und Masterstudium (Dauer insgesamt 5 Jahre) erhalten hatte, bekam insgesamt 44.100 € und zahlte 10.000 € zurück – das war weniger als ein Viertel der Gesamtförderung! |
Die Hälfte der individuellen BAföG-Förderbeträge sind zinslose Darlehen. Max. 77 Monate lang müssen 130 € pro Monat einkommensabhängig zurückgezahlt werden. Das sind insgesamt maximal 10.010 €. Beispiel: Wer monatlich 861 € BAföG für ein Bachelor- und Masterstudium (Dauer insgesamt 5 Jahre) erhält, bekommt insgesamt 51.660 € BAföG und zahlt 10.010 € zurück – das ist weniger als ein Fünftel der Gesamtförderung! |
- Wer wegen seines zu geringen Einkommens niedrigere Rückzahlungsraten als 130 € pro Monat beantragt, wird nach 77 Monatsraten schuldenfrei – auch, wenn insgesamt weniger als 10.010 € zurückgezahlt wurden.
- Wenn trotz nachweisbarem Bemühen und Mitwirkung binnen 20 Jahren nicht die 77 Tilgungsraten gezahlt werden können, werden die dann noch bestehenden Schulden erlassen.
- Altschuldner von staatlichen BAföG-Darlehen aus Förderungsleistungen vor Inkrafttreten des 26. BAföGÄndG hatten die Möglichkeit, bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem 1.9.2019 – also bis zum 29.2.2020 – gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zu erklären, dass das neue Recht für sie Anwendung finden soll.
Was bedeutet das konkret?
Seit Herbst 2019
BAföG-Bedarfssatz für Studierende |
in Deutschland bzw. innerhalb der EU |
|
nicht bei den Eltern wohnend |
bei den Eltern wohnend |
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bis 24 Jahre (beitragsfrei in der Krankenversicherung familienversichert; Ausnahme: Verlängerung wegen freiwilliger Dienste) |
744 €
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474 € Aufstockung des Unterkunftsbedarfs durch SGB II möglich |
25 bis 29 Jahre (eigene Krankenversicherungsbeiträge in der günstigen „Krankenversicherung der Studenten (KVdSt)“ und Pflegeversicherungsbeiträge) |
853 €
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583 €
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ab 30 Jahre oder dem 15. Fachsemester (freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung) |
maximal 933 €
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maximal 663 €
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Studierende mit Kind: zusätzlich 140 € als pauschaler Kinderbetreuungszuschlag
Beispiel für miteinander verheiratete Eltern, die nicht getrennt leben und ein auswärts wohnendes studierendes Kind unter 25 Jahre haben:
• Die maximale BAföG-Förderung von monatlich 744 € gibt es bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Eltern von 1.835 €.
• Kein Anspruch auf BAföG besteht mehr ab einem monatlichen Nettoeinkommen der Eltern von 3.304 €.
Seit Herbst 2020
BAföG-Bedarfssatz für Studierende |
in Deutschland bzw. innerhalb der EU |
|
nicht bei den Eltern wohnend |
bei den Eltern wohnend |
|
bis 24 Jahre (beitragsfrei in der Krankenversicherung familienversichert; Ausnahme: Verlängerung wegen freiwilliger Dienste) |
752 €
|
483 € Aufstockung des Unterkunftsbedarfs durch SGB II möglich |
25 bis 29 Jahre (eigene Krankenversicherungsbeiträge in der günstigen „Krankenversicherung der Studenten (KVdSt)“ und Pflegeversicherungsbeiträge) |
861 €
|
592 €
|
ab 30 Jahre oder dem 15. Fachsemester (freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung) |
maximal 941 €
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maximal 672 €
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Studierende mit Kind: zusätzlich 150 € als pauschaler Kinderbetreuungszuschlag
Das 26. BAföG-Änderungsgesetz vom 8.7.2019 ist am 16.7.2019 (am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten.
In den Jahren 2019, 2020 und 2021 gelten zahlreiche Übergangsvorschriften.
Übrigens: Die BAföG-Erhöhungen wirken sich unmittelbar auf die Förderung der beruflichen Bildung aus, nämlich auf das Aufstiegs-BAföG und die Berufsausbildungsbeihilfe.