Wohngeld
Wohngeld
Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich dann, wenn Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben (§ 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz). Wer hingegen deshalb kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner oder das eigene Einkommen/Vermögen zu hoch ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Unterhaltspflicht der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner tritt dann ein.
Studierende können daher einen Wohngeldantrag stellen, wenn
- ihre Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist (§ 2 BAföG).
- sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten (§ 2 Absatz 6 Nr. 2 BAföG).
- für die Förderung eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 7 Absatz 2 BAföG).
- sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln (§ 7 Absatz 3 BAföG).
- sie Ausländer/innen sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen.
- sie die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten haben.
- die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 BAföG) und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Absatz 3 BAföG) oder für eine Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Absatz 3a BAföG) nicht erfüllt sind.
- sie keinen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt haben.
- BAföG ausschließlich als verzinsliches Darlehen gezahlt wird.
Hinweis: Bevor man Wohngeld beantragen kann, muss man einen BAföG-Antrag gestellt haben! Ob nämlich dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG-Förderung besteht, stellt allein das zuständige Amt für Ausbildungsförderung am Studienort fest. Der ablehnende BAföG-Bescheid gilt dann als Nachweis gegenüber der Wohngeldstelle.