Pflicht der Eltern
Eltern sind - als Verwandte in gerader Linie - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB) grundsätzlich verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung, also auch während eines Studiums, Unterhalt zu zahlen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende neben dem Studium nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Ihnen wird ein angemessener Betrag für das eigene Existenzminimum zugestanden. Kindergeld und Steuerfreibeträge tragen dazu bei, dass Eltern den Unterhalt an ihre Kinder zahlen können. Die Daten der 21. Sozialerhebung zeigen, dass im Sommersemester 2016 die finanzielle Unterstützung durch die Eltern gegenüber dem Jahr 2012 gestiegen ist. So leisteten die Eltern pro Monat durchschnittlich 541 Euro in bar und/oder unbar.
Hinweis: Wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen und die Ausbildung dadurch gefährdet ist, kann beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden. Studierende sollen sich in diesem Fall unbedingt an das Studierenden-/Studentenwerk am Hochschulort wenden!
Höhe des Unterhalts
Die anerkannteste Empfehlung zur Höhe des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt wird. Danach können Studierende, die außerhalb des Haushalts ihrer Eltern wohnen, in der Regel 930 Euro im Monat als Unterhalt von den Eltern verlangen. Das ist der Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle. Darin enthalten sind 410 Euro Wohnkosten (= Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann vom Regelsatz nach oben abgewichen werden.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden und eventuelle Studiengebühren sind im Regelsatz nicht enthalten. Voneinander getrennt lebende Eltern müssen den Regelsatz anteilig zahlen, und zwar im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Einkommen.
Einkünfte der Studierenden (beispielsweise aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit), ein Erbe oder erspartes Geld können die Unterhaltspflicht der Eltern mindern. Entscheidungen darüber sind immer abhängig vom konkreten Einzelfall.
Die Eltern können den Unterhalt statt in Geld auch in Naturalien (Unterkunft und Nahrungsmittel) leisten (§ 1612 Absatz 2 BGB). Das kann auf Antrag der/des Studierenden durch ein Gericht geändert werden.
Zeitraum
Eltern sind in der Regel nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine starre Altersgrenze existiert nicht. Die Studierenden sind frei in der Wahl ihres Studienfachs und können in begrenztem Umfang den Studienort und die Fachrichtung wechseln, ohne dass der Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern verfällt.
Im Gegenzug sind die Studierenden verpflichtet, ihre Eltern über den Fortgang des Studiums zu informieren und Nachweise darüber vorzulegen. Das gilt auch, wenn zu einem Elternteil kein Kontakt mehr besteht oder nie bestand.
Achtung: Studierende müssen grundsätzlich zügig und zielorientiert studieren, um die Unterhaltsbelastungen der Eltern möglichst gering und kalkulierbar zu halten. Wenn diese Obliegenheit verletzt wird, kann sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern verringern oder sogar entfallen.
Die Rechtsprechung hat bereits über sogenannte "Abitur-Lehre-Studium-Fälle" entschieden und entsprechende Lösungen entwickelt. Diese sind auf "Bachelor-Master-Konstellationen" übertragbar (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.1.2011, UF 161/10).
Unterhalt für die Vergangenheit
Rückwirkend kann nur dann Unterhalt geltend gemacht werden, wenn die Eltern oder ein Elternteil vorher in Verzug gesetzt worden sind (§ 1613 BGB) oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt war.