Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB II

Für Studierende, die ihr Studium durch Eigenmittel, BAföG oder Stipendien finanzieren, sind die Ansprüche auf Mehrbedarfszuschläge abschließend in § 27 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) geregelt. Anträge können bei den örtlichen Jobcentern gestellt werden.

Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten können ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) erhalten. Voraussetzungen: sie sind "erwerbsfähig", finanziell bedürftig und studieren einen Studiengang, der "dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig" ist (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Welche Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt können geltend gemacht werden?

Welche Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt können nicht geltend gemacht werden?

„Unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe“

(§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II)

Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten können seit 2011 Zusatzaufwendungen zum Lebensunterhalt beantragen, wenn es sich dabei um „unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige, besondere Bedarfe“ handelt (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Der Bedarf muss stark vom „Üblichen“ abweichen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch eigene Einsparungen oder Leistungen Dritter gedeckt werden können. Dabei kann es sich einerseits um atypische Bedarfe handeln, die nicht zum üblichen Lebensunterhalt gehören; andererseits um Bedarfe, die zwar zum Lebensunterhalt zählen, aber im Einzelfall überdurchschnittlich sind.

Es werden nur Kosten für „nicht-ausbildungsbedingte“ Mehrbedarfe übernommen, beispielsweise für:

  • dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (beispielsweise bei HIV oder Neurodermitis)
  • medizinisch notwendige, nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Menschen, die behinderungsbedingt bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können
  • regelmäßige Fahrtkosten im Zusammenhang mit notwendigen medizinischen Therapien

Das sind lediglich Beispiele. Es kommt entscheidend auf die Besonderheit des Einzelfalles an.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es grundsätzlich keine Kostenübernahme
geben für: Bekleidung und Schuhe in Sondergrößen, Zahnersatz, Brillen und orthopädische
Schuhe.

Tipp: Hinweise zur Durchführung des SGB II der Bundesagentur für Arbeit zu den § 27 und § 21 > Link s.u.
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Mehrbedarf „kostenaufwändige Ernährung“

(§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 SGB II)

Die Leistungsträger orientieren sich in der Regel bei der Prüfung von Ansprüchen an den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung. Danach begründen die meisten Erkrankungen und Beeinträchtigungen keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf. In diesen Fällen wird Vollkosternährung empfohlen, die nicht zu einem Mehrbedarf führt. Das betrifft z.B. Menschen mit Neurodermitis, Laktoseintoleranz, Histaminunverträglichkeit, Nicht-Zöliakie-Gluten-/Weizen-Sensitivität oder Diabetes mellitus, Typ I und Typ II.

Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wird ohne weitere Prüfung nur für eine sehr kleine Gruppe von Erkrankungen anerkannt. Dazu gehören:

  • Mukoviszidose/zystische Fibrose
  • Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie
  • Zöliakie
  • Schluckstörungen
  • krankeitsassoziierte Mangelernährung
    Diverse Krankheiten können - müssen aber nicht - zu Mangelernährungen führen. Dazu gehören z.B. Tumorerkrankungen, Morbus Crohn/Collitis Ulcerosa, Wundheilungsstörungen oder Leberzirrhose. Die Diagnostik einer Mangelernährung erfolgt anhand der sog. GLIM-Kriterien. Der Einzelfall ist entscheidend.

Erfordert eine aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung angezeigte Diät den Einsatz von Nahrungsergänzungsmitteln oder diätischen Lebensmitteln (die i.d.R. nicht zu den Versorgungsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören), sind die Aufwendungen hierfür in die Ermittlung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung einzubeziehen.

Die Bemessung der Mehrbedarfe erfolgt krankheits- bzw. bedarfsabhängig. Die tatsächliche Höhe des Mehrbedarfszuschusses für Studierende ist allerdings abhängig von den zur Verfügung stehenden Eigenmitteln der Antragsteller*innen und kann deshalb trotz gleicher krankheitsbedingter Bedarfe von Einzelfall zu Einzelfall variieren.

Wichtig: Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sollen Orientierung geben. Im Einzelfall bestehen Ansprüche auf Mehrbedarfe in anderen als die in der Empfehlung genannten Krankheitssituationen. Individuelle Bedarfslagen müssen durch entsprechende fachärztliche Nachweise belegt werden.

Tipp: Hinweise zur Durchführung des SGB II der Bundesagentur für Arbeit (§ 27, RZ 27.5 und § 21, Nr. 5, RZ 21.23 ff.) und die Empfehlungen des Deutschen Vereins
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Zugang zu regulären SGB II-Leistungen für Studierende mit niedrigen BAföG-Leistungen, die bei ihren Eltern leben

Der Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II-alt wurde mit der Reform des SGB II zum 1.8.2016 gestrichen. Stattdessen haben Studierende, die bei ihren Eltern wohnen und BAföG erhalten (oder aber nur aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erhalten), grundsätzlich Anspruch auf reguläre aufstockende SGBII-Leistungen (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Wird BAföG aus anderen Gründen abgelehnt, z.B. weil Altersgrenzen oder die Förderungsdauer überschritten sind, erlischt mit dem BAföG-Anspruch auch der Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen. BAföG und Kindergeld werden als Einkommen angerechnet.

Diese Regelung betrifft in der Regel Studierende, deren Eltern im Hartz-4 Bezug sind. Ohne die Möglichkeit der Aufstockung könnte es bei der Aufnahme des Studiums zum Verlust der Wohnung kommen, weil der Wohnanteil im BAföG nicht ausreicht, den Miet-Anteil des (studentischen) Kindes der Bedarfsgemeinschaft zu decken.  Kinder bis 25 Jahre und deren Eltern bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Für Studierende mit Behinderung könnte zusätzlich von Interesse sein, dass sie ggf. Anspruch haben auf:

  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 2 SGB II)

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Keine Bedarfsdeckung im Einzelfall

Die genannten Leistungen können im Einzelfall die beeinträchtigungsbedingten Mehrbedarfe nicht abdecken. Für Studierende, die ihre Ansprüche auf Zusatzleistungen zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB II geltend machen müssen, kann es daher zu Deckungslücken kommen.

Keine Beihilfen für Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung für Studierende, die nicht bei ihren Eltern leben, über das SGB II

Wer auf eine barrierefreie oder barrierearme Wohnung angewiesen ist, hat häufig vergleichsweise hohe Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese durch das BAföG nicht gedeckten Zusatzkosten können im Rahmen von § 27 SGB II nicht als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Studierende können hilfsweise versuchen, die ungedeckten Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 SGB II zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Kostenübernahme allerdings nur auf Darlehensbasis.
Darlehen in besonderen Härtefällen nach § 27 SGB II

Alternative: Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Rechtsentscheidung des Bundessozialgerichts vom 4.4. 2019; Az.: B 8 SO 12/17 R)

Keine Beihilfen für einmalige oder unregelmäßig wiederkehrende beeinträchtigungsbedingte Sonderbedarfe für Studierende, die nicht bei ihren Eltern leben

Studierende – mit Ausnahme von schwangeren Studierenden – haben nach § 27 SGB II keinen Anspruch (mehr) auf einmalige Beihilfen, wie sie § 24 SGB II vorsieht. Dabei sind unter Umständen auch Studierende mit Behinderungen auf derartige Beihilfen bei der Finanzierung einer behinderungsgerechten Wohnungs(erst)ausstattung inklusive angepasster Haushaltsgeräte oder von Bekleidung und Schuhen in Sondergrößen angewiesen. Studierende können hilfsweise versuchen, ungedeckte Kosten auf Darlehensbasis im Rahmen der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 SGB II zu beantragen (s. o.).
Darlehen in besonderen Härtefällen nach § 27 SGB II

Tipp:  Hinweise zur Durchführung des SGB II der Bundesagentur für Arbeit (Link s.u.)
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Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64