Mehrbedarfszuschläge bei Bezug von "Arbeitslosengeld II" und unterhaltssichernden Leistungen der Sozialhilfe

Besondere Regeln gelten, wenn Studierende in besonderen Lebenslagen bereits unterhaltssichernde Leistungen nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Es besteht in diesen Fällen Anspruch auf alle gesetzlich zur Verfügung stehenden erforderlichen Mehrbedarfszuschläge.

Studierende, die – beispielsweise weil sie aus Krankheitsgründen beurlaubt sind –, Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen des Arbeitslosengeld II haben, fallen nicht unter die einschränkenden Bestimmungen des § 27 SGB II.

Das gilt auch für Studierende, die Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) haben, weil sie (vorübergehend) voll erwerbsgemindert sind. Ansprüche auf unterhaltssichernde Leistungen des Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe entstehen für Studierende allerdings nur ausnahmsweise in besonderen Lebenssituationen. In der Regel sind Studierende von diesen Leistungen ausgeschlossen.

Mehrbedarfe bei Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen des Arbeitslosengeld II

Wer Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen des ALG II hat, kann folgende Mehrbedarfe gemäß 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen:

  • Leistungen für „unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe“
    (§ 21 Abs. 6 SGB II)
  • Leistungen für kostenaufwändige Ernährung
    (§ 21 Abs. 5 SGB II)
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 24 Abs. 3 SGB II)
  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    (§ 24 Abs. 3 SGB II)

Außerdem werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Mehrbedarfe bei Anspruch auf „Hilfe zum Lebensunterhalt“  nach dem 3. Kapitel SGB XII

Im 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist ein Mehrbedarfszuschlag für „unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe“ nicht gesondert vorgesehen. Nach § 27a Abs. 4 SGB XII ist dagegen die Erhöhung des Regelsatzes möglich, wenn ein Bedarf erheblich vom Durchschnitt abweicht.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Wer Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) hat, kann folgende Mehrbedarfe beantragen:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    (§ 31 Abs. 1 SGB XII)
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 31 Abs. 1 SGB XII)
  • Mehrbedarf wegen Schwerbehindertenausweis G bzw. aG bei voller Erwerbsminderung
    (§ 30 Abs.1 SGB XII)

Studierende, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG besitzen und voll erwerbsgemindert sind, können einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent geltend machen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Wer nicht erwerbsfähig ist und mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, kann bei Hilfebedürftigkeit Sozialgeld beziehen. Der Mehrbedarfszuschlag aufgrund einer Gehbehinderung ist auch für diesen Personenkreis vorgesehen (§ 23 SGB II).

Für Bezieher und Bezieherinnen von Grundsicherung wegen Erwerbsminderung gelten die entsprechenden Regelungen nach dem 4. Kap. SGB XII.