Landesrecht: Langzeitstudiengebühren - Härtefallregelungen

Länderregelungen bei Langzeitstudiengebühren

Die meisten Bundesländer haben sich gegen Langzeit-Studiengebühren entschieden. In den anderen Ländern sollen Härtefallregelungen für Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und länger andauernden Erkrankungen sorgen. Es gibt noch andere Befreiungsgründe, die hier nicht dargestellt werden. Die Aufstellung beschränkt sich auf die Darstellung der Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen/länger andauernden Krankheiten. Studierende in anderen besonderen Lebenslagen nutzen bitte die Beratungsangebote der Hochschulen oder Studierendenwerke. (Stand: Juli 2023)

Niedersachsen | Saarland | Sachsen | Thüringen

Niedersachsen

Langzeitstudiengebühr für Studierende ohne Studienguthaben (nach Ablauf der Regelstudienzeit + 6 Semester): 500,- Euro pro Semester bzw. 333 Euro pro Trimester; für Studierende, die das 60.  Lebensjahr vollendet haben: 800,- Euro pro Semester (vgl. § 13 NHG)

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) (Stand: 30.03.2022)

§ 14 Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen NHG

(2) Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor 1. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (...)
Das Vorliegen der Voraussetzungen (der Behinderung; Anmerkung der Redaktion) ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ein Antrag (...) kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden."

Saarland

Langzeitstudiengebühr max. 400,- Euro pro Semester bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester; ob überhaupt Studiengebühren erhoben werden, und über die Höhe der Gebühren entscheiden die einzelnen Hochschulen selbst  (vgl. § 10a Saarländisches Hochschulgebührengesetz). Aktuell (Stand: Mai 2021) machen die Hochschulen im Saarland nach unserem Wissen davon keinen Gebrauch.

Saarländisches Hochschulgebührengesetz (zuletzt geändert 5.12.2017)

§ 10a Langzeitstudium

(4) Soweit Gebühren (...) erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe, die Bemessung der Regelstudienzeit und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. (...)
(5) Über das Vorliegen einer unbilligen Härte entscheidet ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.

Sachsen

Langzeitstudiengebühr 500,-Euro pro Semester bei Überschreitung der Regelstudienzeit um vier Semester (vgl. § 12 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes)

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (zuletzt geändert am 5.4.2019)

§12 Gebühren und Entgelte

"(8) Die Hochschule bestimmt die gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Entgelte nach den Absätzen 3 bis 7 sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung der Gebühren oder des Entgeltes in einer Hochschulgebühren- und Entgeltordnung. (...)"
(Anm. der Redaktion: Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen ist im Zusammenhang mit der Festsetzung von Langzeitstudiengebühren nicht explizit im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz verankert. Hilfsweise sollten Nachteilsausgleiche mit Bezug auf § 5 Abs. 2 Nr. 12 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz beantragt werden.)

Thüringen

Langzeitstudiengebühr 500,- Euro pro Semester bei Überschreitung der Regelstudienzeit von mehr als vier Semestern

Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG)

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

(6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, (...).