Immatrikulationsvoraussetzung

Krankenversicherungspflicht

Studierende müssen für die Immatrikulation an einer Hochschule die Versicherungsbescheinigung einer Kranken- und Pflegeversicherung vorlegen. Nur mit diesem Nachweis können sie sich für ihr Studium einschreiben oder rückmelden.

Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V bedeutet: Studierende müssen für die Erstimmatrikulation oder Rückmeldung an einer Hochschule die Versicherungsbescheinigung einer Krankenversicherung vorlegen. Nur mit diesem Nachweis können sie sich für ihr Studium einschreiben und für nachfolgende Semester rückmelden. Das gilt grundsätzlich auch für Studierende aus dem Ausland, es sei denn, sie haben "aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen" oder studieren in einem Fernstudiengang, ohne nach Deutschland umzuziehen. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI). Seit 2020 bestehen für Hochschulen und Krankenkassen umfassende Meldepflichten.

Die Versicherungspflicht besteht für Studierende in Deutschland an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen bis (längstens) zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V). Diese Regelungen gelten auch für Praktikant/innen, die eine in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).

Vorteil der Versicherungspflicht für Studierende: Versicherungspflichtige Studierende können nach Beendigung der Familienversicherung von zielgruppenspezifischen günstigen Versicherungskonditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen profitieren. Von der studentischen Versicherungspflicht und damit auch von den günstigen Versicherungstarifen ausgeschlossen sind dagegen Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Hochschulen, in Berufsakademien, in dualen Studiengängen sowie in berufsbegleitenden Studiengängen. In diesen Fällen sollten Sie sich zur Beratung an Ihre Krankenversicherung wenden.

 

 

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