Das BAföG sieht pauschale Regelsätze vor, um die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zu decken. Die Höhe der Regelsätze richtet sich danach, ob Studierende noch bei den Eltern oder außerhalb des Elternhauses wohnen.
BAföG reicht oft nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt
Viele Studierende mit und ohne Behinderungen können ihre Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt und das Studium über die pauschalen Regelsätze nicht decken. Häufig arbeiten Studierende deshalb neben dem Studium. Das ist aber gerade für Studierende mit Beeinträchtigungen oft nicht oder nicht im ausreichenden Maß möglich.
Tipp für Studierende, die bei den Eltern wohnen:
Seit August 2016 haben Studierende, die bei den Eltern wohnen und BAföG erhalten (oder nur aus rechnerischen Gründen nicht erhalten), Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen ("Hartz4"). Anträge sind beim Jobcenter zu stellen.
ALG II für Studierende, die bei den Eltern wohnen
Tipp für Studierende, die NICHT bei den Eltern wohnen:
Studierende, die nicht mit ihren Eltern zusammen wohnen, haben keinen Anspruch auf aufstockende SGBII-Leistungen ("Hartz4"). Sie können im Rahmen einer Härtefallregelung unter Umständen auf Darlehensbasis SGB II-Leistungen zum Lebensunterhalt beantragen. Das geht nur, wenn die eigenen Rücklagen aufgebraucht sind, nichts hinzuverdient werden kann und keine Unterstützung durch Dritte möglich ist. Die Gelder müssen nach Beendigung des Studiums zurückgezahlt werden. Da sehr häufig hohe Unterkunftskosten der Auslöser für Finanzierungsschwierigkeiten sind, wird der Wohnzuschlag im BAföG zum Wintersemester 2019/20 deutlich erhöht. Außerdem können Studierende mit beeinträchtigungsbezogenen erhöhten Unterkunftskosten dafür ggf. Eingliederungshilfen zur "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" nach SGB XII beantragen (vgl. Rechtsentscheidung des Bundessozialgerichts vom 4.4.2019, Az. B 8 SO 12/17 R).
Darlehen in besonderen Härtefällen nach § 27 SGB II
Studierende können sich auch um Stipendien bewerben. Die Aufnahme von Krediten sollte hingegen vorher sehr genau geprüft werden und nur die letzte Alternative sein. Lassen Sie sich von Ihrem Studenten-/ Studierendenwerk beraten!
Keine Mehrbedarfe im BAföG vorgesehen
Individuell notwendige Mehraufwendungen wegen Behinderung oder chronischer Krankheit, beispielsweise für einen erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln oder für Studienassistenzen, werden im BAföG grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Tipp: Die Übernahme von Kosten für solche Mehrbedarfe erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen verschiedener anderer sozialrechtlicher Regelungen:
- Studienbezogene Mehrbedarfe über die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt über die Grundsicherung für Arbeitssuchende ("ALG II") nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Wird der Mehrbedarfsanspruch anerkannt, erfolgt die Finanzierung auf Zuschussbasis.
Mehrbedarfe beeinträchtigter Studierender
Keine Übernahme von Studiengebühren im Rahmen des BAföG
Allgemeine Studiengebühren/Studienbeiträge werden im BAföG nicht berücksichtigt.
Beratung nutzen
Studierende mit Beeinträchtigungen empfinden überdurchschnittlich häufig ihre finanzielle Lage als bedrohlich. Wichtig in dieser Situation: Beratung nutzen!
Studierende sollten sich bei Problemen unbedingt - und möglichst frühzeitig - an die Beratungsstellen der Studenten-/Studierendenwerke und Hochschulen wenden. In Frage kommen insbesondere die Sozialberatungsstellen der Studierendenwerke sowie die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten der Hochschulen. An einigen Standorten haben Studenten-/Studierendenwerke extra Beratungsstellen für Studienfinanzierung eingerichtet.