Grundsicherung wegen andauernder voller Erwerbsminderung nach SGB XII

Wer Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) bezieht, hat nur sehr eingeschränkte Chancen, ein Studium zu realisieren.

Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine behinderungs- oder krankheitsbedingte volle Erwerbsminderung von Dauer sein wird (§ 43 SGB VI), es also nicht absehbar ist, dass die volle Erwerbsminderung aufgehoben werden kann, kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein Antrag auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem 4. Kapitel SGB XII gestellt werden.

Ausschlussklausel und Härtefallsituationen

Ansprüche können Studierende in Studiengängen, die "dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig" sind, nur ausnahmsweise in besonderen Härtefallsituationen geltend machen. Denkbar ist eine solche Situation beispielsweise wenn Studierende, die sich durch eigene Tätigkeiten selbst unterhalten haben, kurz vor Studienende so stark verunfallen, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf Dauer nicht unter üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden erwerbsfähig sein werden.

Die Aufnahme eines Vollzeitstudiums als Bezieher/in von Grundsicherungsleistungen ist in der Regel nicht möglich, hier greift die Ausschlussklausel. Dagegen ist ein reguläres Teilzeitstudium, das dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig ist, nicht von Vornherein ausgeschlossen.

Erwerbsunfähig ist nicht gleich studierunfähig

Trotz amtlich festgestellter voller Erwerbsminderung ist es Studierenden bei entsprechender Studienmodifikation im Einzelfall möglich, das begonnene Studium (im angepassten reduzierten Tempo) fortzuführen und zu beenden. Denn "volle Erwerbsminderung" bedeutet ja nur, dass jemand unter den "üblichen Bedingungen" nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. 

Keine Hilfen zur Hochschulausbildung

Studierende, die als dauerhaft voll erwerbsgemindert eingestuft werden, haben in der Regel keinen Anspruch (mehr) auf Hilfen zur Hochschulausbildung (beispielsweise für Studienassistenzen oder Gebärdensprachdolmetscher/innen) oder später zur Teilhabe am Arbeitsleben (beispielsweise Arbeitsassistenzen), was in bestimmten Fällen ein Studium und/oder die spätere Eingliederung in ein angemessenes Berufsleben erschwert oder unmöglich macht.

Einstufung gegen den Willen der Betroffenen?

Eine Einstufung als "dauerhaft voll erwerbsgemindert" sollte von betroffenen Studierenden in allen Konsequenzen genau geprüft werden. Eine entsprechende Einstufung kann durch Einlegen von Rechtsmitteln überprüft werden.

Leistungen

Die Leistungen – also Regelleistungen, Kosten für Heizung und Unterkunft und Leistungen für einmalige und laufende Mehrbedarfe – werden für Studierende in Härtefallsituationen als Beihilfe oder Darlehen bewilligt (§ 22 Abs. 1 SGB XII).