Eingliederungshilfe: häufige Schwierigkeiten

Studierende, die wegen ihrer Beeinträchtigung auf Eingliederungshilfe angewiesen sind, erhalten die erforderlichen technischen und personellen Unterstützungen häufig nicht fristgerecht oder erst nach Widerspruch und Klage.

Die Bewilligung von Leistungen zur Eingliederungshilfe kann sich durch Zuständigkeitskonflikte stark verzögern.

Abgrenzung zu Leistungen der Krankenkassen

Im Zusammenhang mit der Beantragung von technischen Hilfsmitteln gibt es immer wieder Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse und überörtlichem oder örtlichem Eingliederungshilfeträger. Wann dient ein Hilfsmittel einem medizinischem Zweck und dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung? Wann tut es das nicht, ist aber zur Eingliederung in die Gesellschaft notwendig? Wann ist das Hilfsmittel „ausbildungsbezogen“, wann dient es überwiegend der sozialen Teilhabe? Entscheidend ist also das vorgesehene Einsatzgebiet des Hilfsmittels. Manchmal ist es allerdings nicht nur für „Laien“ schwierig zu unterscheiden, welchen Zweck ein Hilfsmittel vorrangig erfüllt.

Tipp: Studierende sollten beim zuerst angegangenen Sozialleistungsträger nachfragen und darauf drängen, dass die gesetzlichen Fristen zur Bearbeitung eingehalten werden. 
Antragsbearbeitung - Fristen

 

Verpflichtung der Hochschulen

Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten eine selbständige Durchführung des gewünschten Studiums zu ermöglichen, dazu sind die Hochschulen durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) und die Landeshochschulgesetze verpflichtet. In der Aufgabenbeschreibung des HRG, die so oder ähnlich in die Landeshochschulgesetze übernommen worden ist, heißt es: „Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“ (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG) Daraus leiten manche Eingliederungshilfeträger ab, dass es zu den „originären Aufgaben der Hochschulen“ gehört, auch individuell angepasste technische Hilfsmittel, persönliche Studien- und Kommunikationsassistenzen für Studierende mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen, sodass sie selber nicht mehr zur Finanzierung dieser Leistungen verpflichtet sind. Hochschulen und Studierendenwerke kommen den gesetzlichen Forderungen nach, indem sie beispielsweise in barrierefreie Arbeitsplätze auf dem Campus, in barrierefreie Wohnheimplätze oder in die barrierefreie Gestaltung ihrer Internetangebote investieren. Diese strukturellen Maßnahmen sind wichtige Schritte hin zu einer diskriminierungsfreien Hochschule. Sie können aber individuell angepasste und flexibel einzusetzende Hilfsmittel, wie sie die Eingliederungshilfe finanziert, nicht ersetzen. Das bestätigen die Beauftragten und Berater*innen von Studierenden mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen der Hochschulen und Studierendenwerke, wenn sie von den Eingliederungshilfeträgern um Stellungnahme gebeten werden.

Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit?

Durch Rechtsentscheidungen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 gestärkt, sehen manche Eingliederungshilfeträger die Bundesagentur für Arbeit (BA) als vorrangig zuständigen Leistungsträger für Studierende an. In NRW verweist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe behinderte Studierende mit Unterstützungsbedarf regelmäßig an die Arbeitsagenturen. Die BA sieht sich grundsätzlich aber nicht in der Verantwortung. Dieser Konflikt sollte - insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Studierenden mit Unterstützungsbedarf - für alle verbindlich geklärt werden.

Bewilligungsbescheid lässt auf sich warten

Studierende müssen häufig sehr lange auf einen Bescheid warten. Das liegt zum großen Teil daran, dass es Eingliederungshilfe nur gibt, wenn kein anderer die geforderten Leistungen erbringen kann oder muss. So wird der Erstantrag auf Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule fast immer erst nach Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und nach Umzug zum Studienort bearbeitet. Studienbewerber*innen und Studierende sollten trotzdem keine Zeit verlieren und so früh wie möglich den Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen einreichen, auch wenn noch Belege fehlen und nachgereicht werden müssen. Um den Antrag möglichst gut vorzubereiten, sollten Studierende die Beratungsangebote der Studierendenwerke oder der studentischen Interessensvertretungen  nutzen. Mögliche Probleme sollten besprochen und Unterstützungsmöglichkeiten für die Wartezeit organisiert werden.

Außerdem sollte nach Ablauf der Fristen, die für die Klärung vorgeschrieben ist, Kontakt mit dem Eingliederungshilfeträger aufgenommen werden.  Wenn nötig sollte schriftlich gemahnt und eine Frist gesetzt werden.
Antragsbearbeitung - Fristen

Keine Bedarfsdeckung durch bewilligte Leistungen

Studierende brauchen unter Umständen personelle und/oder technische Unterstützungen, die bedarfsgerecht, individuell angepasst, flexibel einsetzbar und auf dem aktuellen Stand der Technik sind. Nur wenn Unterstützungsleistungen im ausreichenden Umfang und in erforderlicher Qualität bewilligt werden, sind die Voraussetzungen für ein chancengleiches und diskriminierungsfreies Studium gegeben. Der konkrete Bedarf ist von der jeweiligen Behinderung, dem gewählten Studiengang und auch von Standort und Ausstattung der Hochschule abhängig.

Besonders schwierig ist es für Studierende, notwendige Unterstützungen für Arbeitsmaßnahmen zu erhalten, die über die Pflichtcurricula hinausgehen, beispielsweise für zusätzliche Lehrveranstaltungen und studentische Arbeitsgruppen zur Vor- oder Nachbereitung von Lehrstoff.

Tipp: Studierende und Studieninteressierte sollten bei der Antragstellung sehr genau überlegen, für welche Veranstaltungen, in welchem Umfang und in welcher Art sie Leistungen der Eingliederungshilfe brauchen. Dabei sollten studienbezogene Veranstaltungen außerhalb des offiziellen Lehrplans und die vorlesungsfreie Zeit bei der Planung mit einbezogen werden.

Die spezifischen Beratungsstellen der Hochschulen und Studentenwerke unterstützen die Studierenden auf Wunsch bei der Antragstellung und bestätigen die beantragten Leistungen dem Sozialhilfeträger gegenüber als erforderlich. Bei Ablehnung des Antrags kann Widerspruch und Klage einlegt werden.

Keine Leistungen: Vermögen oder Einkommen zu hoch

Die Finanzierung des behinderungsbedingten Studienmehrbedarfs als Leistung der Sozialhilfe erfolgt ausschließlich einkommens- und vermögensabhängig. Das bedeutet, dass Studierende Sparbeträge und andere Vermögenswerte wie Schenkungen, Erbschaften oder Ausbildungsversicherungen bis auf einen Sockelbetrag aufbrauchen müssen, bevor sie Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen haben.

Es wird nicht nur die Vermögens- und Einkommenslage der antragstellenden Studierenden geprüft, sondern auch die der Ehe- oder Lebenspartner. Dagegen spielt das Elterneinkommen in der Regel nur bei Minderjährigen eine Rolle.

Tipp: Studienbewerber*innen sollten sich darüber informieren, wie hoch das „Schonvermögen“ ist und was dazu gehört. Eigenes Vermögen kann unter Umständen für studienbedingte Investitionen eingesetzt werden, also beispielsweise zur Finanzierung eines Umzugs oder zur Wohnungsausstattung, sofern diese Maßnahmen angemessen sind.
Leistungen nach SGB II und SGB XII: Anspruchsvoraussetzungen – Zuständigkeiten – Rechtsdurchsetzung

Zweifel an späterer Erwerbsfähigkeit

Es besteht im Einzelfall die Gefahr, dass die spätere Berufs- und Erwerbsfähigkeit behinderter Studieninteressierter bezogen auf das geplante Studienfach angezweifelt wird. Entfällt auf diese Weise die Grundlage für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen, führt das dazu, dass Studieninteressierte ihr geplantes Studium nicht aufnehmen können.

Tipp: Das weitere Vorgehen sollte unbedingt mit den Beratungsstellen der Hochschulen und Studentenwerken besprochen werden. Prognosen hinsichtlich einer späteren Berufs- und Erwerbsfähigkeit sind in vielfacher Beziehung fragwürdig. Fortschritte auf technischem und medizinischem Sektor haben in der Vergangenheit immer wieder dafür gesorgt, dass sich die Voraussetzungen für eine Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verbessert haben.

Keine Förderung wegen abgeschlossener Berufsausbildung

Studierende, die schon eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, erhalten nur ausnahmsweise Eingliederungshilfeleistungen.
Eingliederungshilfe nicht für alle Ausbildungsabschnitte

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS)

Tel.: +49 30 297727-64